Neues vom Bundesverfassungsgericht Mietpreisbremse und Bestellerprinzip werden nicht gestoppt Aktuelle Infos Deutscher Mietertag 2015 Die Sprechstunde in Einbeck fällt am 29.05.2015 in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 11.00 Uhr leider aufgrund einer Fortbildungsmaßnahme aus. Wir bitten um Ihr Verständnis Die nächste Sprechstunde findet am Dienstag, den 02.06.2015 um 17.00 Uhr wie gewohnt statt. Neues vom Bundesgerichtshof Schönheitsreparaturen Aktuelle Infos Wohnungsbaugenehmigungen: Der Aufwärtstrend im Wohnungsbau hält an, schwächt sich aber ab. Im vergangenen Jahr wurde der Bau von rund 284.900 Wohnungen genehmigt. Das waren 5,4 % oder knapp 14.500 Wohnungen mehr als 2013. Das ist das beste Ergebnis seit 2003, als der Bau von 297.000 Wohneinheiten genehmigt wurde. Allerdings hat das Tempo nachgelassen. 2013 betrug das Plus gegenüber 2012 noch knapp 13 %. Weit entfernt ist die Genehmigungsrate von den Höchstwerten Mitte der 90er Jahre. Allein im Jahr 1994 warn 712.630 Wohnungen genehmigt worden, davon allein 381.098 in Mehrfamilienhäusern, also klassischen Mietshäusern. Zum Vergleich: Die Zahl genehmigter neuer Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern lag 2014 bei 128.062. Das ist das beste Ergebnis seit 15 Jahren. Volksbegehren: In Berlin hat ein Bündnis für mehr bezahlbaren Wohnraum ein Volksbegehren gestartet. Die stark gestiegenen Mieten zwingen zum Handeln. In einem Volksentscheid will das Bündnis parallel zur Wahl des neuen Abgeordnetenhausen 2016 in Berlin über ein Gesetz abstimmen lassen, mit dem der Senat deutlich mehr Wohnungen für einkommensschwache Haushalte schaffen soll. Um Erfolg zu haben, müssen bis Ende Mai mindestens 20.000 wahlberechtigte Berliner das Vorhaben unterstützen. Mieter-Tipp Neues vom Bundesgerichtshof Zurückbehaltungsrecht an Vorauszahlungen, wenn Vermieter nicht abrechnet Aktuelle Infos Mietpreisbremse und Bestellerprinzip: Der Bundespräsident hat am 21. April 2015 das Mietrechtsnovellierungsgesetz unterzeichnet. Voraussichtlich am Montag, dem 27. April, wird das Gesetz, das heißt Mietpreisbremse und Bestellerprinzip, im Bundesgesetzblatt veröffentlich. Dann können die Bundesländer Verordnungen erlassen und Städte mit Wohnungsmangellagen festlegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Die Realisierung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung tritt dann am 1. Juni 2015 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an müssen Mieter nur dann Maklerprovision zahlen, wenn sie dem Makler einen entsprechenden Auftrag erteilt haben und der aufgrund dieses Auftrags eine Wohnung für den Mieter gesucht und gefunden hat, über die dann auch ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Hauptstadt: „Berlin ist die Hauptstadt der Räumungsklagen“, titelte zuletzt die Berliner Zeitung. Zwar gebe es für Berlin – wie auch für andere Städte – keine offizielle Statistik zu Zwangsräumungen und erzwungenen Umzügen. Eine Untersuchung von Wissenschaftlern des Instituts für Sozialwissenschaften der Humboldt-Universität Berlin kam bei Auswertung unterschiedlicher Daten zu dem Ergebnis, Berlin sei mit 10.000 Räumungsklagen pro Jahr die Hauptstadt der Wohnungsnotlagen. Die Räumungsklagen konzentrierten sich vor allem in Bezirken mit einem hohen Anteil an geringen Einkommen. Voraussetzung für eine Zwangsräumung sei immer ein gekündigter Mietvertrag. Häufigster Grund für die Kündigung ist nach dieser Studie ein Mietrückstand der Bewohner, also Zahlungsverzug. Etwa 80 % aller Räumungen wurden von privaten Vermietern und Genossenschaften veranlasst. Rund 20 % der Räumungen wurden von landeseigenen Vermietern angestrengt. Werden Mieter wegen Mietrückständen aus ihrer Wohnung geklagt, können sie bei der sozialen Wohnhilfe des Bezirks oder beim Jobcenter die Übernahme der Schulden beantragen. Etwa jeder zweite Antrag wird bewilligt. In den anderen Fällen kommt es in der Regel zur Räumung. Fazit der Studie: „Das Hilfesystem ist flächendeckend überfordert und überlastet.“ Mieter-Tipp Mieterlexikon Neues vom Bundesgerichtshof Fristlose Kündigung, wenn Handwerkern Zutritt verboten wird ?! Aktuelle Infos Miete sparen in der WG: In vielen Universitätsstädten lohnt es sich, in eine WG zu ziehen, sich die Miete mit anderen zu teilen. Gerade in Universitätsstädten ist die Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt groß, das Angebot aber eher knapp. Das gilt vor allem für kleine Wohnungen oder Appartements, die darum auch besonders teuer sind. Das Immobilienportal Immowelt.de hat einen Mietpreis-Check durchgeführt, der zeigt: Wer auf die eigenen vier Wände verzichtet und in eine WG zieht, kann bis zu 32 % Miete sparen. In Erlangen und Stuttgart ist das Sparpotenzial am größten. In Erlangen mussten für eine Einzimmerwohnung mit max. 40 Quadratmetern im Mittel 13 Euro/qm gezahlt werden. Eine WG-geeignete Wohnung in einer Größe von 80 bis 120 Quadratmetern kostete hingegen nur 8,80 Euro/qm. Das bedeutet eine Ersparnis von 32 %. Das Gleiche sparen Studenten in Stuttgart, wenn sie statt einer Singlewohnung für 17,20 Euro/qm eine WG-Wohnung zu einem Quadratmeterpreis von 11,70 Euro/qm anmieten. Auch in Bonn, Karlsruhe, Trier oder Paderborn können zwischen 25 % und 28 % Miete eingespart werden, wenn eine WG angemietet wird. Mindestens 20 % können in den Universitätsstädten Bielefeld, Augsburg, Bremen, Halle, Kassel, Saarbrücken, Darmstadt, Nürnberg, Tübingen, Aachen, Duisburg oder Göttingen sparen. Am wenigsten eklatant ist der Preisunterschied mit 7 % in Jena und Dresden bzw. mit 10 % in Düsseldorf. Mieter-Tipp Neues vom Bundesgerichtshof Eigenbedarf nicht rechtsmissbräuchlich, wenn 22-jähriger Student 125 qm große Wohnung beansprucht Der Eigenbedarf des Vermieters, der die 125 Quadratmeter große Mietwohnung zugunsten seines 22-jährigen Sohnes gekündigt hat, damit der dort einen eigenen Hausstand gründen kann, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht weit überhöht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sohn praktisch kein eigenes Einkommen hat und jetzt ein Studium aufnehmen will, das etwa drei Jahre dauern wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein langjähriger Freund des Sohnes mit in die Wohnung ziehen soll (BGH VIII ZR 166/14). Der BGH erklärte, die Gerichte hätten grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Dagegen seien die Gerichte nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist auf Angemessenheit, sondern auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Der liege aber nicht schon vor, wenn der Wohnbedarf überhöht ist, sondern erst, wenn der Wohnbedarf weit überhöht ist. Das wiederum hängt vom Einzelfall ab. Dabei dürfe nicht allein auf die Wohnungsgröße abgestellt werden. Hier kommt es neben der Wohnfläche und der Anzahl der Zimmer auch auf den Zuschnitt und die Ausstattung der Wohnung, die Bedürfnisse des Vermieter-Sohnes, Lebensentwurf und Lebensplanung und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Vermieterfamilie, die Lage auf dem Wohnungsmarkt usw. an. Aktuelle Infos Mieterhöhungen: Nach einer Umfrage von Haus und Grund Deutschland hat fast jeder zweite private Vermieter in den letzten zwei Jahren die Miete erhöht. In 48 % der erfassten Mietverhältnisse wurde die Miete seit Vertragsschluss nicht erhöht. 27 % der Vermieter gaben an, die Miete zu erhöhen, wenn ein neuer Mieter einzieht. Umzugsprämie: Vor einigen Wochen hatte der IG BAU-Chef Robert Feiger eine Umzugsprämie für Senioren vorgeschlagen, wenn Senioren ihre große Wohnung zugunsten einer mehrköpfigen Familie freimachen und eine kleinere Wohnung beziehen würden. Mit der Prämie bis zu 5.000 Euro könnten Umzugs- und Maklerkosten abgedeckt werden. Nach einer von Immonet in Auftrag gegebenen Umfrage befindet eine Mehrheit von 51 % der Befragten den Vorschlag für gut, 36 % lehnten ihn ab. Die Zustimmung fällt in der Gruppe der 18- bis 24-Jährigen mit 58 % am höchsten aus. In der Gruppe „55+“ stuften 52 % die Prämie als positiv ein. Skeptisch sind vor allem die 35- bis 44-Jährigen, die nur zu 44 % zustimmten, ihn aber zu 40 % ablehnten. Mieter-Tipp Blumenkästen Neues aus der Rechtsprechung Aktuelle Infos Mietpreisbremse und Bestellerprinzip werden jetzt endgültig Gesetz. Nachdem der Bundestag bereits am 5. März die Mietrechtsverbesserungen beschlossen hatte, stimmte heute, am 27. März, auch der Bundesrat zu. Allerdings fordert der Bundesrat die Bundesregierung auch auf, für eine praxistaugliche Ausgestaltung der Regelungen des Paragrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz zu sorgen. Nach dieser Vorschrift (Mietpreisüberhöhung) begehen Vermieter, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Miete fordern, die mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, eine Ordnungswidrigkeit. Sie müssen außerdem die Mietüberzahlungen vollständig – vom ersten Tag an – zurückzahlen. Der Deutsche Mieterbund unterstützt diese Forderung und schlägt vor, sie bei der zweiten Tranche der anstehenden Mietrechtsänderungen umzusetzen. Zunächst einmal begrüßt der Deutsche Mieterbund aber, dass nach langem Hin und Her seine Forderungen nach Mietpreisbremse und Bestellerprinzip endlich Gesetz werden. Nach Veröffentlichung der neuen gesetzlichen Regelungen im Bundesgesetzblatt – vermutlich im April – können die Bundesländer Verordnungen erlassen, in denen Städte bestimmt werden, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Voraussichtlich ab 1. Juni wird auch das Bestellerprinzip bei Wohnungsvermittlungen gelten. Im Regelfall wird dann der Vermieter die Maklerprovision zahlen müssen und nicht mehr der Mieter. Strompreise: Wer im Osten der Republik zu Hause ist, zahlt die höchsten Das geht aus einer Analyse des Verbraucherportals Verivox hervor. Schuld daran sind vor allem die Kosten für die Stromnetze. Hier zeigt sich ein starkes Gefälle zwischen Ost und West, aber auch zwischen Stadt und Land. Ein 4-Personen-Haushalt (Jahresverbrauch 4.000 kWh) in Bremen bezahlt demnach 1.070 Euro pro Jahr für Strom. Günstige Preise gibt es auch in Bayern (1.104 Euro), Niedersachsen (1.106 Euro) bzw. Baden-Württemberg und Hessen (jeweils 1.114 Euro). Dagegen fällt die Stromrechnung für Haushalte in Brandenburg mit 1.172 Euro am teuersten aus. Auch Thüringen (1.158 Euro), Mecklenburg-Vorpommern (1.156 Euro), Rheinland-Pfalz (1.148 Euro) und Sachsen-Anhalt (1.146 Euro) zahlen überdurchschnittlich hohe Strompreise. Traumwohnung: 18 % würden lügen und 14 % würden zur Bestechung greifen, um ihre Traumwohnung zu bekommen. Das sind Ergebnisse einer von ImmobilienScout24 beauftragten Umfrage. Der größte Teil der Befragten (34 %) würde sich beim Bewerbungstermin besonders in Schale werfen. 23 % setzen auf Mitleid, sie würden beim Makler bzw. Vermieter über ihr Leid bei der Wohnungssuche klagen. 20 % würden sich beim Vormieter anbiedern, um beim Vermieter bzw. Makler empfohlen zu werden. 18 % würden sich beim Makler bzw. Vermieter anbiedern und genauso viele der Befragten würden falsche Angaben zur eigenen Person machen, also lügen, beispielsweise auch bei Fragen nach einem Haustier oder dem ausgeübten Beruf. 15 % der Befragten würden ihre eigenen sexuellen Reize ausspielen und 14 % würden dem Makler bzw. Vermieter eine finanzielle Entscheidungshilfe anbieten, also zur Bestechung greifen. 13 % Prozent der Befragten würden sogar den Gehaltsnachweis oder ähnliche Dokumente „schönen“. Mieter-Tipp Schallschutz in Wohnungseigentumsanlage Der Schallschutz in einem Mehrfamilienhaus – hier in einer Wohnungseigentumsanlage – muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, von wem dieser Bodenbelag bestimmt wurde und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das einzuhaltende Schallschutzniveau in Gebäuden. Mit diesen Argumenten wies der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 73/14) die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den oben wohnenden Nachbarn ab. Der hatte den in der Wohnung befindlichen Teppichboden entfernen und Parkettboden einbauen lassen. Da sich durch den Wechsel des Bodenbelags der Trittschall erhöhte hatte, sollte der Nachbar verpflichtet werden, anstelle des Parketts wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Der BGH entschied aber, grundsätzlich seien immer die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 ergeben. Ein höheres Schallschutzniveau könnte allenfalls aus der Gemeinschaftsordnung resultieren. Dies sei hier aber nicht der Fall. Aktuelle Infos Steuerförderung bei Gebäudesanierung gestoppt: Mieter-Tipp Sonstige Betriebskosten Neues vom Bundesgerichtshof Die Erneuerung der Gegensprechanlage und der Kellerelektrik sind keine Modernisierungs-maßnahmen, die eine Mieterhöhung rechtfertigen. Wird durch eine Baumaßnahme die vorhandene Gegensprechanlage durch eine neue Anlage ersetzt, liegt eine bloße Instandsetzung der defekten Anlage vor, aber keine Wohnwertverbesserung. Auch die übrigen Elektroinstallationsarbeiten führen nicht zu einer Erhöhung des Wohnwertes und des Komforts. Auch Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung haben mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen einen Anspruch auf einen Mindeststandard, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt. Die Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht, ist somit keine Modernisierung (BGH VIII ZR 88/13). Dagegen handelt es sich um energetische Modernisierungen, wenn das Stahldach und die Kellerdecke gedämmt, die Heizung modernisiert und die Fenster erneuert werden. Eine hierauf gestützte Mieterhöhung ist aber aus formellen Gründen unwirksam, wenn sie keine ausreichenden Angaben zum Anteil der Instandsetzungskosten enthält, die bei diesen Bauarbeiten gleichzeitig angefallen sind. Aktuelle Infos Mietpreisbremse: Der Koalitionsstreit um die Ausgestaltung der Mietpreisbremse und die Einführung des Bestellerprinzips im Maklerrecht ist beendet. Am späten Abend des 24. Februar haben sich die Spitzen der Koalitionen von CDU/CSU und SPD im Koalitionsausschuss geeinigt. Mietpreisbremse und Bestellerprinzip werden so realisiert, wie es der Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium vorsah, der bereits Mitte November 2014 im Bundestag zur ersten Lesung eingebracht wurde. Auszugehen ist davon, dass die zweite und dritte Lesung im Bundestag jetzt Anfang März stattfinden werden, dass der Bundesrat sich mit Mietpreisbremse und Bestellerprinzip am 27. März beschäftigen wird. Dann könnte das Bundesgesetz bereits am 1. April oder 1. Mai in Kraft treten. Allerdings werden die Mieten dann immer noch nicht gebremst. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen und Gebiete ausweisen, in denen die Mietpreisbremse dann gelten soll. Dies wird noch einige Zeit beanspruchen. Armutsbericht: Mieter-Tipp Neues vom Bundesgerichtshof Eigenbedarf nach 2 Jahren Mietzeit möglich Der Vermieter muss, wenn er eine Wohnung vermietet, keine „Bedarfsvorschau“ machen, das heißt abklären, ob er bzw. ein Familienangehöriger Eigenbedarf haben könnte, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 154/14). Hier hatte der Vermieter mit den Mietern einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen. Zwei Jahre später kündigte er wegen Eigenbedarfs, die jetzt 20-jährige Tochter sollte in die Mietwohnung einziehen. Das Landgericht hatte die Kündigung noch zurückgewiesen. Der Vermieter hätte beim Abschluss des Mietvertrages den künftigen Eigenbedarf vorhersehen und den Mieter darüber informieren müssen, dass das Mietverhältnis möglicherweise nur von kurzer Dauer sein werde. Aktuelle Infos Lärm-Wut-Liste: Wenn Nachbarn sich streiten, geht es überwiegend um Lärmbelästigungen. Laute Musik ist mit 72 % der häufigste Streitgrund. Selbst in der Altersgruppe der 14- bis 39-Jährigen geben 60 % an, laute Musik sei schon einmal Ursache eines Streits gewesen. In 52,7 % der Fälle ist Partylärm Anlass für die Streitigkeit. Es folgen: Streitereien 21,3 %, lautes Fernsehen 37,1 %, Tierlärm 35,8 %, Handwerksarbeiten 34,2 % und Kinderlärm 14,2 %. Heizkosten sparen: Nach einer Umfrage von ImmobilienScout24 sparen 93 % der Deutschen beim Heizen. Sie geben an, durch verschiedene Maßnahmen die Heizkosten senken zu wollen. So spart regelmäßiges Stoßlüften im Vergleich zum Kipplüften nicht nur Energie, sondern hilft auch gegen Schimmelbildung. Rund 70 % der Befragten versuchen, durch diese Methode ein angenehmes Raumklima zu schaffen. Jeder zweite Deutsche heizt nur, wenn er sich zu Hause aufhält, oder zieht lieber wärmere Sachen an, als die Heizung voll aufzudrehen. Fast 50 % der Befragten heizen einen oder mehrere Räume gar nicht. Besonders der Flur (59 %), das Schlafzimmer (49 %) und die Küche (41 %) bleiben im Winter oft kalt. Auch Gästezimmer und WC bleiben überwiegend unbeheizt. Mieter-TippNeues vom Bundesverfassungsgericht 02.06.2015
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvQ 9/15) hat den Antrag verschiedener Makler auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Makler wollten das Inkrafttreten des so genannten Bestellerprinzips verhindern bzw. um 6 Monate verschieben. Das Bundesverfassungsgericht sah aber keinen Grund, das Gesetz zu stoppen. Es sah keinen schwerwiegenden Nachteil für die Maklerschaft insgesamt oder große Teile der Wohnungsvermittler. Dabei stützte sich das Gericht auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes und des Gesetzentwurfs. Danach gibt es 37.900 Maklerunternehmen, die im Durchschnitt im Jahr 451.000 Euro erwirtschaften. Durch das Bestellerprinzip „droht“ ihnen im Durchschnitt eine Belastung von 8.200 Euro. Da könne von einer Existenzbedrohung eines ganzen Berufsstandes keine Rede sein.
Mietrechtsnovellierungsgesetz
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip sind am 1. Juni 2015 unter großem medialem Getöse in Kraft getreten. Während Radio Berlin-Brandenburg (RBB) titelte: „Das Mieterimperium schlägt zurück“, erklärte BILD: „Ab heute mieten ohne Makler“ bzw. „Heute ist der Tag, an dem Deutschlands Makler heulen. Und die taz meldete: „Skandal: Miethaie müssen hungern“. Während die Regelungen zur Mietpreisbremse ab 1. Juni bisher nur in Berlin gelten, greift das Bestellerprinzip flächendeckend in ganz Deutschland. Ab sofort müssen in der Regel die Vermieter als Auftraggeber und Besteller der Maklerleistung deren Provision zahlen. Die Mietpreisbremse gilt dagegen nur für die Städte, die von den jeweiligen Landesregierungen per Verordnung festgelegt werden. Das ist bisher nur in Berlin geschehen. NRW wird voraussichtlich 22 Städte in einer Verordnung benennen, in denen dann ab 1. Juli dieses Jahres die Mietpreisbremse gilt. Andere Länder wollen bis zur Sommerpause, spätestens im Herbst bzw. zum Jahresende, entsprechende Verordnungen erlassen. Wir werden im nächsten Newsletter die Bestimmungen zum Bestellerprinzip und danach zur Mietpreisbremse vorstellen.
Vom 28. bis 30. Mai fand der 66. Deutsche Mietertag in Hamburg statt. Knapp 600 Delegierte aus 320 örtlichen Mietervereinen wählten die Verbandsspitze neu, berieten Eckpunkte für die Wohnungs- und Mietenpolitik und diskutieren, wie das Motto des Mietertages „Mietrecht sozialer gestalten – Mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen“ umgesetzt werden kann.
Dr. Franz-Georg Rips ist und bleibt Präsident des Deutschen Mieterbundes. Die Mietertags-delegierten wählten ihn mit überwältigender Mehrheit von 96,46 % für 4 weitere Jahre zu ihrem Präsidenten. Rips ist seit 2007 Präsident des Deutschen Mieterbundes, vorher war er 12 Jahre lang Direktor der Mieterorganisation. Er nahm die Wahl mit den Worten an: „Ich bin gerne Präsident des Deutschen Mieterbundes.“ Der bisherige Vizepräsident des Deutschen Mieterbundes, der Hamburger Dr. Eckard Pahlke, beendete nach 36 Jahren seine Arbeit im Vorstand des Deutschen Mieterbundes. Er kandierte bei den Vorstandswahlen nicht mehr. Dr. Eckard Pahlke war eines der bekanntesten Gesichter des Deutschen Mieterbundes, er vertrat die Mieterorganisation in unzähligen Diskussionsrunden und Fernsehsendungen. Ebenfalls aus dem Vorstand verabschiedet wurde Josef Vilzmann aus Burghausen (Bayern), der sich nach 4-jähriger Vorstandstätigkeit jetzt nicht mehr zur Wahl stellte.
Der neue DMB-Vorstand im Überblick: Dr. Franz-Georg Rips, Präsident, Ellen Schultz, Halle (Vizepräsidentin), Wolfgang Hessenauer, Wiesbaden (Vizepräsident), Heidrun Clausen, Kiel, Reiner Wild, Berlin, Jürgen Effenberger, Oberhausen, Anke Matejka, Leipzig, Siegmund Chychla, Hamburg, Franz-Xaver Corneth, Köln, Randolph Fries, Hannover, Rolf Gaßmann, Stuttgart, Beatrix Zurek, München. Neu im Vorstand sind Siegmund Chychla und Beatrix Zurek.
In seinem Mieterpolitischen Bericht vor dem Deutschen Mietertag betonte Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips den Bedeutungszuwachs der der Wohnungspolitik in den letzten Jahren. Allerdings gebe es nach wie vor eine Fülle von Problemen, die es zu lösen gelte: Zu hohe Wohnkostenbelastung, fehlender bezahlbarer Neubau, Versorgungsdefizite, insbesondere in Folge der zunehmenden Zuwanderung, weiteres Abschmelzen des Sozialwohnungsbestandes. Ungerechte Kostenverteilung im Bereich der Energiewende, fehlende altersgerechte Wohnungen und mietrechtliche Unzulänglichkeiten.
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Mieterlexikon 2015/2016
720 Seiten, 13,- € mehrmieterbund-leinetal.de-admin, 2. Juni 2015 Ausfall der Sprechstunde am 29.05.2015 mieterbund-leinetal.de-admin, 28. Mai 2015 Neues vom Bundesgerichtshof
Ein Vermieter kann – unabhängig von der Frage, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde – weder Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen, noch Kosten/Vorschüsse fordern, um in der Wohnung selbst zu renovieren, wenn nachfolgende Vertragsklausel vereinbart ist: „Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten – ohne Berücksichtigung im Mietpreis – übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.“
Aus dieser Klausel ergibt sich, so der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 232/14), dass der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen nur dann ausführen muss, wenn sie erforderlich sind, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen. Dies müsse der Vermieter aber darlegen und ggf. beweisen. Ein derartiger Zustand der Wohnung sei hier auszuschließen.
In einem anderen Fall hatte der Mieter in Unkenntnis der Rechtslage Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchgeführt, ohne dass er hierzu rechtlich verpflichtet war. Da die von ihm ausgeführten Schönheitsreparaturen aber eine Reihe handwerklicher Mängel aufwiesen (erkennbare Nahtstellen der Tapeten, teilweise vorhandende „Tropfnasen“ bei Arbeiten an Heizkörpern und Türen), verlangte der Mieter, der Vermieter müsse den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung herstellen und seinerseits die Wohnung „erneut“ streichen und tapezieren. Der Bundesgerichtshof lehnte einen derartigen Anspruch mit Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens ab (BGH VIII ZR 251/14).
Internet: Im ersten Quartal nutzten laut Statistischem Bundesamt 58,6 Millionen Menschen das Internet. Die Altersgruppe zwischen 10 und 24 Jahren war besonders häufig in den sozialen Netzwerken unterwegs (82 %). Ältere (ab 55 Jahre) suchten häufig nach Informationen (88 %).
Aufnahme eigener Kinder
Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung darf auch dann ein eigenes Kind in seiner Wohnung aufnehmen, wenn dieses volljährig ist und vor dem Einzug bereits einen eigenen Hausstand geführt hat. Eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht erforderlich, entschied das Landgericht Potsdam (4 S 96/12). Nach Ansicht des Gerichts sei die Aufnahme der eigenen Tochter durch die familiäre Bindung privilegiert und stehe grundsätzlich nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Es mache keinen Unterschied, ob das Kind volljährig ist oder nicht. Kinder und Ehepartner dürften Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters nachziehen lassen.
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Mieter können einer mit Zahlungsverzug begründeten Vermieterkündigung und der darauf fußenden Räumungsklage entgegenhalten, sie seien berechtigt gewesen, die laufenden Betriebskosten-vorauszahlungen zurückzubehalten, weil der Vermieter bisher nicht rechtzeitig über die Betriebskosten abgerechnet habe (BGH VIII ZR 208/14). Der Vermieter hatte zwei Abrechnungsperioden hintereinander nicht ordnungsgemäß innerhalb der Zwölfmonatsfrist abgerechnet. Daraufhin hatten die Mieter mitgeteilt, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geltend machen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof ist ein derartiger Einbehalt berechtigt. Hätte das Landgericht als Vorinstanz dies alles berücksichtigt, hätte es feststellen müssen, dass kein eine fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsrückstand vorlag. Da das Landgericht der Mieterargumentation aber nicht nachging, hat der Bundesgerichtshof dessen Entscheidung wegen „Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs“ aufgehoben.
Das neue Mieterlexikon 2015/2016 ist erschienen und kann ab sofort gekauft bzw. bestellt werden. Der Klassiker unter den Mietrechtsratgebern wurde komplett überarbeitet und aktualisiert. Neue mietrechtliche Regelungen, zum Beispiel die viel diskutierte Mietpreisbremse oder die Einführung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung, wurden berücksichtigt. Dazu kommen neue Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen, Rauchen, Kündigungsschutz oder Betriebskosten. Das Mieterlexikon 2015 / 2016 erklärt auf 720 Seiten ausführlich, verständlich und kompetent, was sich geändert hat, welche Rechte und Pflichten Mieter in einem Mietverhältnis haben. Seit Jahrzehnten ist das Mieterlexikon des Deutschen Mieterbundes jetzt schon das zuverlässige, umfassende und immer aktuell Nachschlagewerk für Fachleute und Laien. Neben den mietrechtlichen Standardthemen, wie Nebenkosten, Eigenbedarfskündigung, Mieterkündigung, Nachmieterstellung, Mieterhöhung, Wohnungsmängel, Mietminderung, Schönheitsreparaturen, Mietkaution oder Modernisierung, beantwortet das Mieterlexikon auch alle Fragen zu ganz normalen Alltagsthemen rund um das Wohnen zur Miete. Das Mieterlexikon kostet unverändert 13 Euro, ist im Buchhandel und bei allen örtlichen Mietervereinen erhältlich oder kann direkt bestellt werden kann unter www.mieterbund.de bzw. direkt beim DMB-Verlag, 10169 Berlin (zzgl. 1,20 Euro Versandkosten), Email: info@mieterbund.de, Fax-Nr.: 030 / 223 23 100.
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Will der Vermieter Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten im Haus bzw. in der Wohnung durchführen und verweigert der Mieter den Handwerkern den Zutritt, kann der Vermieter unter Umständen fristlos kündigen. Er muss nicht in jedem Fall vorher erst auf Zutritt zur Wohnung bzw. Duldung der Baumaßnahme klagen (BGH VIII ZR 281/13). Hier ging es um eine Hausschwammbeseitigung. Die ersten Arbeiten duldete der Mieter anstandslos und zog während der Arbeiten in ein Hotel. Als der Vermieter wenige Monate später weitere Arbeiten ankündigte, lies der Mieter die Handwerker erst in die Wohnung, als der Vermieter eine einstweilige Verfügung präsentierte. Vier Wochen später ließ der Mieter Handwerker nicht in den Keller, die dort Installationsarbeiten durchführen wollten. Der Vermieter kündigte fristlos. In der Vorinstanz hatte der Mieter erfolgreich argumentiert, zunächst müsse geklärt werden, ob er überhaupt verpflichtet sei, Handwerker in die Wohnung zu lassen, und ob er die angekündigten Arbeiten dulden müsse. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, ein derartiger Rechtsstreit über die Duldungspflicht müsse nicht auf jeden Fall vorher geprüft werden. Der Vermieter sei berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Geklärt müsse aber, um welche Arbeiten es hier im Einzelnen ging und wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Mieter ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung die Arbeiten als wirtschaftlicher Sicht für den Vermieter hatten und welche Schäden dadurch entstanden sind, dass die Handwerker erst verspätet Zutritt erhalten haben.
Informationsflyer: Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat zwei neue Informationsflyer (DIN A4, offen) produziert. Der eine Flyer informiert über die Themen „Mietpreisbremse und Bestellerprinzip“, also die gesetzlichen Neuregelungen, die in diesen Tagen in Kraft treten werden. Der zweite Informationsflyer informiert über das Thema „Schönheitsreparaturen“, speziell unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, wonach beispielsweise die Quotenklausel immer unwirksam ist oder Mieter nie renovieren müssen, wenn sie selbst in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind. Beide Informationsflyer sind kostenlos bei den örtlichen DMB-Mietervereinen erhältlich.
Die zweite Miete
Betriebskosten sind und bleiben Rechtsberatungsthema Nr. 1 in Deutschland. Rund ein Drittel aller Beratungen der 320 örtlichen DMB-Mietervereine drehen sich um Fragen der Neben- und Heizkosten bzw. der Betriebskostenabrechnungen. Das Ergebnis von jährlich hunderttausenden Abrechnungs-überprüfungen ist erschreckend: Jede zweite Abrechnung ist falsch, unplausibel oder unvollständig. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt deshalb, jede Abrechnung – gleichgültig, ob es Geld zurück gibt oder der Vermieter eine Nachzahlung fordert – genau zu überprüfen. Dabei hilft die neue DMB-Informationsbroschüre „Die zweite Miete“, ISBN 978-3-944608-02-0, die bei allen örtlichen Mietervereinen zum Preis von 6 Euro erhältlich ist oder bestellt werden kann unter www.mieterbund.de bzw. direkt beim DMB-Verlag, 10169 Berlin (zzgl. 1,20 Euro Versandkosten).mieterbund-leinetal.de-admin, 20. April 2015 Neues vom Bundesgerichtshof 13.04.2015
Makler(un)wissen: Eine Immowelt-Umfrage unter 800 deutschen Maklern kommt zu dem „überraschenden“ Ergebnis, dass 79 % der Befragten die Mietpreisbremse ablehnen. Nur 6 % glauben, dass das neue Gesetz gegen Mietpreisanstiege wirken wird. Interessant: 78 % der Makler glauben, dass die Mietpreisbremse zu Renovierungsstaus führen könnte. Kleinere Renovierungen würden immer seltener durchgeführt, weil sich diese für den Vermieter nicht mehr rentierten. Vielmehr würden Vermieter in Zukunft häufiger generalsanieren, um die Wohnung anschließend losgelöst von der Mietpreisbremse vermieten zu können. Anmerkung: Hier geht wohl einiges durcheinander.
Balkone gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist immer, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ob auch eine Befestigung von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons erlaubt ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Am besten informieren Sie sich dazu bei Ihrem örtlichen Mieterverein.mieterbund-leinetal.de-admin, 13. April 2015 Neues vom Bundesgerichtshof
Verbrauchabhängige Heizkostenabrechnung: Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung mit Verbrauchserfassungssystemen auszustatten, so dass die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden können. Ein entsprechender Anspruch des Mieters auf Installation von Heizkostenverteilern kann nicht verjähren. Der Anspruch besteht während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses fort und kann auch noch im laufenden Mietverhältnis geltend gemacht werden (LG Berlin 65 S 87/10).
Strompreise.
Tierhaltung
Der generelle Ausschluss der Haltung von Katzen und Hunden in allgemeinen Geschäftsbedingungen (Mietvertrag) ist unwirksam. Ob die konkret beabsichtigte Tierhaltung vertragsgemäß ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Haltung zweier Labrador-Retriever-Hunde in einer Etagenwohnung mit einer Größe von 50 qm ist vertragsgemäß (AG Reinbek 11 C 15/14).mieterbund-leinetal.de-admin, 30. März 2015 Neuse vom Bundesgerichtshof 09.03.2015
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip: Der Bundestag hat am 5. März mit überwältigender Mehrheit die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip im Maklerrecht beschlossen. CDU/CSU und SPD stimmten – bei einer Gegenstimme aus der CDU-Fraktion – einhellig für die neuen gesetzlichen Regelungen. Die Fraktion der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Stimmt jetzt noch der Bundesrat, wie zu erwarten ist, am 27. März zu, sind die Bundesländer am Zug. Sie müssen die nach dem Gesetz notwendigen Verordnungen erlassen und Städte und Gemeinden bestimmen, in denen aufgrund einer festgestellten Wohnungsmangellage die Mietpreisbremse gelten soll. In Berlin liegt die notwendige Verordnung angeblich schon in der Schublade. Hamburg will die Verordnung erlassen, sobald das Gesetzgebungs-verfahren auf Bundesebene abgeschlossen ist. Auch Bayern und Nordrhein-Westfalen wollen schnellstmöglich handeln. Ähnlich sind die Reaktionen aus Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg.
Im Koalitionsausschuss am 24. Februar ist über eine steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung keine Einigung erzielt worden. Damit sind die Pläne, die im Dezember 2014 im Bundestag im Rahmen des Aktionsprogramms Klimaschutz beschlossen wurden, erst einmal auf Eis gelegt. Geplant war eine steuerliche Förderung für die energetische Gebäudesanierung selbstnutzender Eigentümer. Sie sollten bis zu 25 Prozent der Sanierungskosten ihrer Immobilie absetzen können. Insgesamt war hierfür ein Volumen von einer Milliarde Euro vorgesehen. Allerdings sollten diese „Steuerwohltaten“ dadurch finanziert werden, dass beim Steuerabzug von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen gekürzt wurde. Da machten aber jetzt die Länder, zum Beispiel auch Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer, nicht mit. Sie stimmten den Gegenfinanzierungsplänen zur Steuerförderungen bei Gebäudesanierung nicht zu.
Ein Stuttgarter Vermieter hat unter „sonstige Betriebskosten“ ein Fachbuch „Moderne Eigentumsverwaltung“ für 98 Euro, eine Ablage „Leitz Schubladenset A4“ für 93,95 Euro und die 1,45-Euro-Briefmarke für den Versand der Abrechnung in die Betriebskostenabrechnung eingestellt. Das ist natürlich unzulässig. Alle Positionen sind Verwaltungskosten, sie dürfen nie in einer Betriebskostenabrechnung auftauchenmieterbund-leinetal.de-admin, 9. März 2015 Neues vom Bundesgerichtshof 03.03.2015
Modernisierungen und Instandsetzungen
Immer mehr Menschen sind in Deutschland von Armut bedroht. Das geht aus einem Bericht hervor, den der Paritätische Wohnfahrtsverband jetzt vorgestellt hat. Danach stieg die Armutsquote im Jahr 2013 auf einen neuen Höchststand, sie beträgt 15,5 %. Das sind etwa 12,5 Millionen Menschen. Als arm gilt, wer weniger als 60 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zur Verfügung hat. Für einen Singlehaushalt liegt die Schwelle bei 892 Euro im Monat, eine Familie mit 2 Kindern wäre mit weniger als 1.873 Euro armutsgefährdet. Die Armutsquote weicht in den einzelnen Bundesländern extrem stark voneinander ab. Die höchste Armutsquote gibt es in Bremen (24,6 %) und Mecklenburg-Vorpommern (23,6 %). Es folgen Berlin (21,4 %), Sachsen-Anhalt (20,9 %), Sachsen (18,8 %), Thüringen (18,0 %), Brandenburg (17,7 %), Saarland und Nordrhein-Westfalen (17,1 %), Hamburg (16,9 %), Niedersachsen (16,1 %), Rheinland-Pfalz (15,4 %), Schleswig-Holstein (14,0 %), Baden-Württemberg (11,4 %) und Bayern (11,3 %).
Trennwand zur Nachbarwohnung
Sind die Außenwände einer Wohnung nicht durchgehend gemauert, sondern ist die Trennwand zur Nachbarwohnung aus einer dünnen Span-Holz-Platte gefertigt, ist das ein Mangel der Mietsache. Der Vermieter muss den Mangel beseitigen. Keine Rolle spielt es, wann das Gebäude bzw. die Trennwand errichtet wurden. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auch schon gemauerte Außenwände den üblichen Mindestzustand darstellten. Der Mieter ist beim Abschluss des Mietvertrages nicht verpflichtet, die Mietsache entsprechend zu überprüfen (LG Berlin 67S 490/11).mieterbund-leinetal.de-admin, 3. März 2015 Neues vom Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof erklärte dagegen, der Vermieter müsse sich beim Abschluss des Mietvertrages keine Gedanken darüber machen, ob und, wenn ja, wann er oder ein Familienangehöriger künftig die Wohnung benötigen werde. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, den Mieter beim Abschluss des Mietvertrages über seine Lebensplanung in den nächsten Jahren, über die Entwicklung seiner familiären oder persönlichen Verhältnisse zu informieren. Der Tipp des Bundesgerichtshofs, der Mieter könne beim Abschluss des Mietvertrages einen einseitigen Ausschluss des Rechts zur Eigenbedarfskündigung mit dem Vermieter vereinbaren, ist wohl eher lebensfremd.
Umzugsprämie: Die IG BAU schlägt vor, Senioren in Ballungsräumen bis zu 5.000 Euro staatliche Umzugsprämie zu zahlen, wenn sie von ihrer bisherigen großen in eine kleine Wohnung ziehen. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes macht dies Sinn. Für viele ältere und alleinstehende Menschen ist die große, ehemalige Familienwohnung eine Last. Sie würden gern in eine kleinere, altengerechte Wohnung umziehen. Aber da gibt es finanzielle und organisatorische Hürden. Mit der Umzugsprämie könnten Umzugshelfer, Maklerkosten oder Renovierungen usw. bezahlt werden. Die zweite Hürde, dass die kleine Wohnung neu angemietet oft teurer ist als die alte und große Wohnung, könnte durch die Mietpreisbremse – so sie denn endlich kommt – umgangen werden.
Betriebskosten
Unter „sonstige Betriebskosten“ hat ein Vermieter in Stuttgart u.a. ein Fachbuch mit dem Titel „Moderne Eigentumsverwaltung“ für 98 Euro aufgeführt. Auch die Kosten für eine Ablage, ein „Leitz Schubladenset A4“ für 93,95 Euro fand Eingang bei den sonstigen Betriebskosten. Selbst die Briefmarke für den Versand der Abrechnung tauchte mit „1,45 Euro Postwertzeichen“ in der Kostenaufstellung auf.
Alles natürlich falsch! Die aufgeführten Kosten sind Verwaltungskosten und dürfen nie in einer Abrechnung auftauchen – egal, was im Mietvertrag steht.mieterbund-leinetal.de-admin, 9. Februar 2015