Neues vom Bundesgerichtshof 03.03.2015

3. März 2015 9:44

Neues vom Bundesgerichtshof
Modernisierungen und Instandsetzungen

Die Erneuerung der Gegensprechanlage und der Kellerelektrik sind keine Modernisierungs-maßnahmen, die eine Mieterhöhung rechtfertigen. Wird durch eine Baumaßnahme die vorhandene Gegensprechanlage durch eine neue Anlage ersetzt, liegt eine bloße Instandsetzung der defekten Anlage vor, aber keine Wohnwertverbesserung. Auch die übrigen Elektroinstallationsarbeiten führen nicht zu einer Erhöhung des Wohnwertes und des Komforts. Auch Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung haben mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen einen Anspruch auf einen Mindeststandard, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt. Die Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht, ist somit keine Modernisierung (BGH VIII ZR 88/13). Dagegen handelt es sich um energetische Modernisierungen, wenn das Stahldach und die Kellerdecke gedämmt, die Heizung modernisiert und die Fenster erneuert werden. Eine hierauf gestützte Mieterhöhung ist aber aus formellen Gründen unwirksam, wenn sie keine ausreichenden Angaben zum Anteil der Instandsetzungskosten enthält, die bei diesen Bauarbeiten gleichzeitig angefallen sind.

Aktuelle Infos Mietpreisbremse:

Der Koalitionsstreit um die Ausgestaltung der Mietpreisbremse und die Einführung des Bestellerprinzips im Maklerrecht ist beendet. Am späten Abend des 24. Februar haben sich die Spitzen der Koalitionen von CDU/CSU und SPD im Koalitionsausschuss geeinigt. Mietpreisbremse und Bestellerprinzip werden so realisiert, wie es der Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium vorsah, der bereits Mitte November 2014 im Bundestag zur ersten Lesung eingebracht wurde. Auszugehen ist davon, dass die zweite und dritte Lesung im Bundestag jetzt Anfang März stattfinden werden, dass der Bundesrat sich mit Mietpreisbremse und Bestellerprinzip am 27. März beschäftigen wird. Dann könnte das Bundesgesetz bereits am 1. April oder 1. Mai in Kraft treten. Allerdings werden die Mieten dann immer noch nicht gebremst. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen und Gebiete ausweisen, in denen die Mietpreisbremse dann gelten soll. Dies wird noch einige Zeit beanspruchen.

Armutsbericht:
Immer mehr Menschen sind in Deutschland von Armut bedroht. Das geht aus einem Bericht hervor, den der Paritätische Wohnfahrtsverband jetzt vorgestellt hat. Danach stieg die Armutsquote im Jahr 2013 auf einen neuen Höchststand, sie beträgt 15,5 %. Das sind etwa 12,5 Millionen Menschen. Als arm gilt, wer weniger als 60 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zur Verfügung hat. Für einen Singlehaushalt liegt die Schwelle bei 892 Euro im Monat, eine Familie mit 2 Kindern wäre mit weniger als 1.873 Euro armutsgefährdet. Die Armutsquote weicht in den einzelnen Bundesländern extrem stark voneinander ab. Die höchste Armutsquote gibt es in Bremen (24,6 %) und Mecklenburg-Vorpommern (23,6 %). Es folgen Berlin (21,4 %), Sachsen-Anhalt (20,9 %), Sachsen (18,8 %), Thüringen (18,0 %), Brandenburg (17,7 %), Saarland und Nordrhein-Westfalen (17,1 %), Hamburg (16,9 %), Niedersachsen (16,1 %), Rheinland-Pfalz (15,4 %), Schleswig-Holstein (14,0 %), Baden-Württemberg (11,4 %) und Bayern (11,3 %).

Mieter-Tipp
Trennwand zur Nachbarwohnung
Sind die Außenwände einer Wohnung nicht durchgehend gemauert, sondern ist die Trennwand zur Nachbarwohnung aus einer dünnen Span-Holz-Platte gefertigt, ist das ein Mangel der Mietsache. Der Vermieter muss den Mangel beseitigen. Keine Rolle spielt es, wann das Gebäude bzw. die Trennwand errichtet wurden. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auch schon gemauerte Außenwände den üblichen Mindestzustand darstellten. Der Mieter ist beim Abschluss des Mietvertrages nicht verpflichtet, die Mietsache entsprechend zu überprüfen (LG Berlin 67S 490/11).