§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Deutscher Mieterbund – Mieterbund Leinetal e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Alfeld (Leine) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Alfeld (Leine) eingetragen.
3. Der Verein ist dem Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.

§ 2
Zweck

1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter in den Regionen Alfeld (Leine) und Einbeck mit dem Ziele, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der Familie entsprechen.

2. Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch:
a) Einwirkung auf die öffentliche Meinung und Gesetzgebung,
b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.

3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind
grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können Mitglieder bleiben oder werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.

§ 4
Aufnahme, Austritt, Ausschluß

1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss
bis spätestens 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr
erfolgen.
b) durch den Tod.
c) durch Ausschluss.

3. Der Ausschluß kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.

5. Die Mitgliedskarte bleibt Eigentum des Vereins und ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Den Mitgliedern wird u.a. gewährt:
a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten.
b) Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen.

3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche
an den Verein zu.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung; sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage zu beschließen.

2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt. Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahresbeitrag zu zahlen.

3. Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Unkostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

4. Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Abs. 1 Satz 3) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern: dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden.

Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.

3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 10
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.

2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht
b) Jahresabschluss
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden, weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.

§ 11
Anträge, Beschlussfähigkeit, Niederschrift

1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig, sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.

3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 12
Wählbarkeit

In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 13
Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

2. Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.

§ 14
Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15
Auflösung

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Niedersachsen-Bremen im Deutschen Mieterbund e. V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 16
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17
Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Die Satzung ist errichtet in Alfeld am 15.05.1973,
geändert am 25.09.1984,
geändert am 18.06.1986,
geändert am 23.06.2009