Corona-Krise |
Liebe Mitglieder, aufgrund der derzeitigen Corona-Krise und des derzeitigen noch bestehenden Kontaktverbotes bitten wir Sie sich telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie ein Mietproblem betrifft. Eine persönliche Beratung in unseren Geschäftsstellen in Einbeck und Alfeld ist zur Zeit nicht möglich. Es können Telefontermine mit Herrn Rechtsanwalt Bothor vereinbart werden, sodass Ihre Angelegenheit besprochen und bearbeitet werden kann. Wir sind in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr telefonisch unter der Tel-Nr. 05181/25818 zu erreichen. Gerne können Sie auch auf unseren Anrufbeantworter sprechen, sodass wir Sie zurückrufen können. Gleichzeitig können Sie uns unter info@mieterbund-leinetal.de erreichen sowie auf dieser Internetseite unter Kontakt Fragen etc. stellen, die wir Ihnen gerne beantworten. Wir bitten um Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund. Ihr Mieterbund-Team |
mieterbund-leinetal.de-admin, 25. März 2020 |
Autor-Archiv für mieterbund-leinetal.de-admin
Neues vom Bundesgerichtshof |
Mietpreisbremse in Hessen war nichtig Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung mit der die Mietpreisbremse in 16 Städten in Hessen umgesetzt werden sollte war nichtig. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 130/18). Die Landesverordnung war entgegen der bundesgesetzlichen Vorgabe nicht ordnungsgemäß begründet bzw. die Begründung war nicht veröffentlicht worden. Das bedeutet, dass es zwischen November 2015 und Juni 2019 in Hessen keine Mietpreisbremse gab. Die hessische Landesregierung hat ihren Fehler jetzt korrigiert und eine neue hessische Mietenbegrenzungsverordnung mit der notwendigen Begründung erlassen und veröffentlicht. Sie ist am 28. Juni 2019 in Kraft getreten und gilt seitdem für 31 Gemeinden. Ähnliche Probleme wie in Hessen gab oder gibt es auch in anderen Bundesländern. In Bayern hat die Landesregierung zwischenzeitlich ebenfalls eine neue Verordnung erlassen, sie gilt hier seit dem 7. August 2019. In Brandenburg wurde eine Verordnung schon Ende März 2019 und in Hamburg schon Mitte 2018 erlassen. Handlungsbedarf besteht aber wohl auch in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Auch hier haben einzelne Zivilgerichte die Landesverordnungen für unwirksam erklärt. Der Bundesgesetzgeber hat 2015 die Mietpreisbremse eingeführt, wonach bei der Wiedervermietung einer Wohnung der Vermieter im Regelfall höchstens eine Miete fordern darf, die 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Mietpreisbremse gilt aber nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten. Die wiederum müssen von den Ländern mit einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Und hier hat der Bundesgesetzgeber eine ungewöhnliche und komplizierte Regelung vorgegeben. Die Landesverordnungen müssen begründet werden und aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Außerdem muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung ergreifen wird, um für Abhilfe zu sorgen. Damit dies alles überprüft werden kann, muss die Begründung auch veröffentlicht werden. Aktuelle Infos Bevölkerungszahl steigt: Nach Angaben des statistischen Bundesamtes lebten Ende 2018 83 Mio. Menschen in Deutschland. Das waren 227.000 Personen mehr als 2017. Schon 2017 war die Einwohnerzahl um 271.000 Personen gestiegen, 2016 sogar um 346.000. Grund für die steigende Bevölkerungszahl ist der sogenannte Wanderungsüberschuss. So wanderten 2018 insgesamt 386.000 Personen mehr zu, als aus Deutschland abwanderten. Damit wird auch das nach wie vor bestehende Geburtendefizit ausgeglichen. 2018 überstieg die Zahl der Sterbefälle die Zahl der Geburten um 167.000. Grundsteuer: Bündnis 90 / Die Grünen wollen der geplanten Grundsteuerreform nur zustimmen, wenn künftig die Grundsteuer nicht mehr als Betriebskostenposition auf die Mieter umgelegt werden darf. Auch Die Linke fordert, die Umlagefähigkeit der Grundsteuer abzuschaffen. Diese Forderung des Deutschen Mieterbundes können Sie unterstützen durch Ihre Unterschrift auf den Listen, die bei den örtlichen Mietervereinen ausliegen oder online, unter www.mieterbund.de. Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau: der Bundesrat hat der geplanten Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau zugestimmt. Um den Bau bezahlbarer Mietwohnungen anzukurbeln, hatte die Bundesregierung ein Gesetzesentwurf vorgelegt, den der Bundestag bereits beschlossen hat. Danach können Investoren künftig neben der bisherigen linearen Abschreibung von 2 % im Jahr zusätzlich befristet für 4 Jahre jährlich 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreiben. Insgesamt also 28 % in den ersten vier Jahren. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten höchstens 3.000,00 € pro qm Wohnfläche betragen. Eine Mietobergrenze für diesen steuerlich geförderten Wohnungsbau ist aber nicht vorgesehen. Mieter-Tipp Rauchmelder-Fehlalarm Muss die Feuerwehr im Rahmen ihres Einsatzes wegen des Fehlalarms eines Rauchmelders Fenster oder Türen aufbrechen, muss letztlich der Vermieter für die notwendigen Reparaturen zahlen. Er ist in aller Regel für die Rauchmelder und ihre Wartung verantwortlich und damit auch für Schäden, die aufgrund eines Fehlalarms des Rauchmelders entstehen. Anders, wenn der Mieter für den Fehlalarm verantwortlich ist, er den Alarm fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Zum Beispiel dann, wenn der Alarm ausgelöst wurde durch erhitztes Fett im Kochtopf, Zigarettenqualm oder übermäßige Rauch- und Dunstentwicklung beim Kochen. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 21. August 2019 |
Neues vom Bundesgerichtshof |
Neues aus der Rechtsprechung Berechtigtes Interesse an Untervermietung: Bei der Frage, ob der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der beantragten Untervermietung hat, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Letztlich soll das Mietverhältnis gerade auch dann aufrechterhalten werden, wenn der Mieter die Wohnung teilweise untervermieten will/muss. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (63 S 277/16) ist ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung zu bejahen, wenn das der finanziellen Entlastung des Mieters von der Belastung durch die Miete für die Wohnung dient. Dabei ist nicht erforderlich, dass eine Doppelbelastung durch Mietausgaben vorliegt oder der Mieter zwingend auf die Einsparung angewiesen ist. Es reicht vielmehr jedes vernünftige Interesse an einer finanziellen Ersparnis aus, sofern es sich nicht im Bagatellbereich bewegt. Dabei müssen die konkreten Einkommensverhältnisse des Mieters nicht geklärt werden. Aktuelle Infos Mieter-Tipp Schönheitsreparaturen |
mieterbund-leinetal.de-admin, 20. April 2018 |
Neues aus der Rechtssprechung vom 29.08.2016 |
Neues aus der Rechtsprechung Makler darf keine Besichtigungsgebühr fordern Wer Wohnungen vermittelt, ist Wohnungsvermittler, also Makler. Daran ändert sich auch nicht, wenn er sich selbst als „Dienstleister“ bezeichnet. Er bleibt Makler. Und nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren oder Zahlungen für die Besichtigung einer Wohnung verlangen (LG Stuttgart 38 O 73/15 KfH). Ein Stuttgarter Makler forderte von allen Berliner Mietspiegel geeignet Das Landgericht Berlin hat in zwei Entscheidungen den Mietspiegel als ausreichende Aktuelle Infos Bestellerprinzip: Seit der Einführung des Bestellerprinzips im vergangen Jahr gilt: Wer den Makler beauftragt, muss diesen auch bezahlen. Zahlen muss also in der Regel der Vermieter. Nach einer Umfrage von ImmobilienScout 24 schätzen die meisten Eigentümer die Arbeit des Maklers, auch wenn sie jetzt hierfür bezahlen müssen. 57,6 % der Eigentümer geben als Grund für die Zusammenarbeit mit einem Makler an, dass sich der Makler um die komplette Transaktion kümmert. Neuer Betriebskostenspiegel für Deutschland erschienen: |
mieterbund-leinetal.de-admin, 29. August 2016 |
Neues vom Bundesgerichtshof |
Neues aus der Rechtsprechung Modernisierung – unzumutbare Härte Aktuelle Infos • Mietpreisbremse soll nachjustiert werden: Offensichtlich halten sich viele Vermieter nicht an die gesetzlichen Vorgaben der Mietpreisbremsen-Regelung. Und Mieter machen wegen vieler Ausnahmen und einer unklaren Rechtslage zu selten von ihren Möglichkeiten Gebrauch, gegen überhöhte Vermieterforderungen vorzugehen. Aus diesem Grund wollen jetzt die Länder Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen eine Bundesratsinitiative starten. Ihr Ziel ist es, die Mietpreisbremsengesetze nachzujustieren. Unter anderem soll erreicht werden, dass Vermieter künftig bekanntgeben müssen, welche Miete der frühere Mieter, also der Vormieter, gezahlt hat. Zurzeit darf der Vermieter beim Neuabschluss eines Mietvertrages eine Miete fordern, die höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, es sei denn, die Vormiete hatte diese Grenze schon überschritten. Dann darf der Vermieter weiterhin die Miete fordern, die schon der frühere Mieter gezahlt hat. Mietrecht zum Lachen |
mieterbund-leinetal.de-admin, 20. Mai 2016 |
Neues vom Bundesgerichtshof 22.03.2016 |
Neues vom Bundesgerichtshof Vertragsvereinbarung „Mieter trägt Betriebskosten“ ist ausreichend Zur Abwälzung aller Betriebskosten auf die Mieter des Hauses reicht eine formularmäßige Mietvertragsvereinbarung aus, wonach die Mieter die Betriebskosten zu tragen haben. Eine konkrete Auflistung der Betriebskosten ist nicht erforderlich, auch nicht die ausdrückliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung (BGH VIII ZR 137/15). Der Bundesgerichtshof bestätigte zum einen seine frühere Rechtsprechung, wonach eine wirksame Umlagevereinbarung von Betriebskosten nicht die Aufzählung der einzelnen Kosten voraussetzt, mit Ausnahme der „sonstigen Betriebskosten“. Ausreichend ist, dass im Mietvertrag auf den Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung bzw. der II. Berechnungsverordnung verwiesen wird, selbst wenn diese Verordnung seit 2004 nicht mehr in Kraft ist. Letztlich reicht es sogar aus, wenn im Mietvertrag nur davon die Rede ist, dass Mieter die Betriebskosten zu tragen haben. Eine derartige Klausel sei verständlich und eindeutig. Der Bundesgerichtshof argumentiert, es sei seit Jahrzehnten allgemein üblich, in Mietverträgen die Umlage sämtlicher Betriebskosten zu vereinbaren und abzurechnen, die umlagefähig sind. Der Begriff der Betriebskosten bedarf deshalb keiner Erläuterung oder Aufschlüsselung, er kann als bekannt vorausgesetzt werden, er ist für den durchschnittlichen Mieter klar und verständlich. Aktuelle Infos Energetische Sanierungen rückläufig: Über 170 Milliarden Euro sind 2014 in die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Deutschland geflossen. Mehr als zwei Drittel aller im Baubereich investierten Mittel wurden damit für Bestandsmaßnahmen aufgewendet. Allerdings sind die Investitionen in die energetische Sanierung von Wohngebäude zwischen 2010 und 2014 deutlich zurückgegangen. Das ergibt sich aus einer Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Danach flossen 2014 insgesamt 34,8 Milliarden Euro in die energetische Verbesserung von Wohngebäuden. Vier Jahre zuvor waren es noch 40,9 Milliarden Euro. Der Zuwachs bei energetisch bedingten Investitionen im Geschosswohnungsbau konnte das deutliche Minus bei den Ein- und Zweifamilienhäusern nicht wettmachen. Stark rückläufig waren insbesondere große Einzelmaßnahmen ab 10.000 Euro. Dazu zählt insbesondere die Gebäudedämmung. Einen besonders starken Rückgang (-33 %) gab es bei der energetischen Komplettmodernisierung. Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus: Am Freitag, dem 18. März 2016, wurden die von der Bundesregierung beschlossenen Sonderabschreibungen für den Wohnungsbau erstmals im Bundestag beraten. Mit einer deutlich verbesserten steuerlichen Förderung soll der Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen für den sozialen Wohnungsmarkt angeregt werden. Der Deutsche Mieterbund ist skeptisch. Um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, müsste das Gesetz auch eindeutige Mietobergrenzen festlegen. Solange dies nicht geschehe, seien die Sonderabschreibungen ein Milliarden-Geschenk an Bauherren und Investoren. Deren Kosten sinken, sie seien aber in keiner Weise verpflichtet, die niedrigeren Baukosten in Form von niedrigeren Mieten weiterzugeben. Bestellerprinzip: Die Quote der Eigentümer und Vermieter, die die Wohnung am Wohnungsmarkt „privat“, das heißt ohne Einschaltung eines Maklers, anbieten, ist nach Einführung des Bestellerprinzips Mitte 2015 lediglich um 3 % gestiegen. Damit haben sich die Befürchtungen der Maklerbranche nicht bewahrheitet. In der zweiten Jahreshälfte 2015 wurden insgesamt 786.923 Wohnungen vermittelt, 132.366 Wohnungen und somit 17 % von Privatanbietern. Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 22. März 2016 |
Neues vom Bundesgerichtshof 11.03.2016 |
Neues aus der Rechtsprechung Fehlerhafte Möblierung Mieter können wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmel auch dann die Miete mindern, wenn sie den Mangel wegen fehlerhafter Möblierung verursacht haben, dieser Fehler von ihnen jedoch nicht zu vertreten war. Zwei Millionen Mieterhöhungen im Jahr (Teil 4) Mieter, die vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihres Vermieters erfüllen, zahlen Millionen Euro zu viel. In seiner neuen 76-seitigen Informationsbroschüre „Mieterhöhung“ hilft der Deutsche Mieterbund, unzulässige, fehlerhafte oder zu hohe Mieterhöhungen zu erkennen. Wir erklären hier schon einmal die wichtigsten Grundsätze und Fachbegriffe zum Thema Mieterhöhung nach einer Modernisierung: Mieterhöhungserklärung: Die schriftliche Mieterhöhung muss die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen einzeln aufführen, die entstandenen Kosten aufschlüsseln, berechnen und erläutern, welche Modernisierungskosten für die einzelne Wohnung entstanden sind und welche Mieterhöhung pro Monat sich daraus ergibt. Bei anteiligen Modernisierungskosten in Höhe von 10 000 Euro für die Mieterwohnung kann der Vermieter elf Prozent, also 1 100 Euro auf die Jahresmiete aufschlagen. Das wäre eine monatliche Mieterhöhung von 91,67 Euro. Wirksamwerden der Mieterhöhung: Ist die Mieterhöhung des Vermieters in Ordnung, muss der Mieter die erhöhte Miete ab dem dritten Monat nach Zugang der Erhöhungserklärung zahlen. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter die Modernisierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß angekündigt hat oder sich die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber der Ankündigung um mehr als zehn Prozent erhöht hat. Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 11. März 2016 |
Neues vom Bundesgerichtshof |
Neues aus der Rechtsprechung Wohnungsgenossenschaften Hier verlangte die Wohnungsgenossenschaft von allen Mietern den gleichen Quadratmeterpreis. Dann erhöhte sie einem Mieter die Miete. Die unterschiedliche Behandlung der Mieter und Genossenschaftsmitglieder im Haus erklärte die Genossenschaft damit, der eine Mieter produziere durch die ständige Geltendmachung seiner Rechte einen exorbitanten Verwaltungsaufwand. Das Amtsgericht Köln (205 C 592/12) lehnte die Mieterhöhung ab. Das Gericht betonte, in einem genossenschaftlich geprägten Verhältnis gelte eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Gleichbehandlung der Genossenschaftsmieter. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltungsaufwand für diesen Mieter müsse ausgeglichen werden, sei unzulässig. Es sei das allgemeine Risiko eines gewerblichen Vermieters, mit Forderungen der Mieter konfrontiert zu werden. Die Mieterhöhung dürfe keine Sanktion gegenüber einem Mieter und Genossen darstellen, der lediglich seine gesetzlichen Rechte geltend macht. Zwei Millionen Mieterhöhungen im Jahr (Teil 3) Mieter, die vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihres Vermieters erfüllen, zahlen Millionen Euro zu viel. In seiner neuen 76-seitigen Informationsbroschüre „Mieterhöhung“ hilft der Deutsche Mieterbund, unzulässige, fehlerhafte oder zu hohe Mieterhöhungen zu erkennen. Wir erklären hier schon einmal die wichtigsten Grundsätze und Fachbegriffe zum Thema Mieterhöhung nach einer Modernisierung: Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 4. März 2016 |
Neues vom Bundesgerichtshof |
Neues vom Bundesgerichtshof Anforderungen an eine wirksame Nebenkostenabrechnung gesenktBisher galt: Gibt der Vermieter lediglich „bereinigte“ Gesamtkosten an, ist die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam. Das hatte auch der Bundesgerichtshof mehrfach so entschieden. Jetzt ändert der Bundesgerichtshof seine Meinung und damit seine Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter des Hauses umlegt (BGH VIII ZR 93/15). Wie die Gesamtkosten ermittelt und errechnet wurden, muss dem Mieter nicht mehr mitgeteilt oder gar erläutert werden. Fälle, in denen es um „bereinigte“ Gesamtkosten geht, sind: Aktuelle Infos Gaspreise sinken: Eine Welle von Gaspreissenkungen ist bisher ausgeblieben. Sinkende Großhandelspreise werden von den Versorgern nur an wenige Endverbraucher weitergegeben und dann auch nicht in vollem Umfang. Aber im I. Quartal 2016 reduzieren 181 Gasgrundversorger ihre Preise um durchschnittlich 4,5 %, in der Spitze sogar um 15 %. Strompreise steigen: Für das I. Quartal 2016 haben 148 der knapp 900 Stromgrundversorger Preiserhöhungen von durchschnittlich 2,8 % angekündigt. Ein Vierpersonenhaushalt mit einem Verbrauch von 5.000 kWh pro Jahr zahlt damit rund 42 Euro mehr. In der Spitze liegen die Strompreiserhöhungen sogar bei 14,2 %. Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 10. Februar 2016 |
Ausfall der sprechstunde am 21.01.2016 in Einbeck |
Ausfall der Sprechstunde am 21.01.2016 in Einbeck Leider fällt die Sprechstunde am 21.01.2016 aus. Wir bitten um Verständnis Mieterbund Leinetal e.V. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 20. Januar 2016 |