Neues Bundesgerichtshof 23.11.2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof Tatsächliche Wohnfläche entscheidend, keine 10-Prozent-Toleranzgrenze bei Mieterhöhungen Aktuelle Infos Mietpreisbremse in Hessen: Die hessische Landesregierung hat die Mietpreisbremse für 16 hessische Kommunen beschlossen: Bad Homburg, Darmstadt, Dreieich, Flörsheim, Frankfurt, Griesheim, Hattersheim, Kassen, Kronberg, Marburg, Mörfelden-Walldorf, Oberursel, Offenbach, Schwalbach, Weiterstadt und Wiesbaden. Die entsprechende Landesverordnung, die am 1.12.2015 in Kraft treten soll, klammert allerdings in Frankfurt, Wiesbaden, Bad-Homburg, Kassel und Darmstadt einzelne Stadtteile von der Mietpreisbremse aus. Angespannte Wohnungsmärkte und Wohnungsnöte seien hier eben nicht im gesamten Stadtgebiet feststellbar. Dass beispielsweise der Frankfurter Planungsdezernent immer wieder eine stadtweite Geltung der Mietpreisbremse für Frankfurt gefordert hatte, änderte nichts. Die hessische Landesregierung „wusste es besser“. Rechtlich ist die Begrenzung der Mietpreisbremse auf einzelne Stadtteile bzw. das Ausklammern einzelner Stadtteile von der Mietpreisbremse möglich. Mietpreisbremse in Bremen: Die so genannte Mietpreisbremse tritt zum 1.12.2015 auch für die Stadt Bremen in Kraft. Dann darf die ortsübliche Vergleichsmiete bei Abschluss eines neuen Mietvertrages auch hier im Regelfall nur noch um 10 Prozent überschritten werden. Umzugsgründe: Wer die Wohnung wechselt, zieht meist aus privaten Gründen um. Nach einer Umfrage von ImmobilienScout24 steht an Platz 1 der Umzugsgründe mit 36 % die Verbesserung der Wohnqualität. 23 % der Befragten gaben an, wegen Platzmangels umziehen zu wollen. 19 % erwarten Eigentum und 14 % gaben als Umzugsgrund Ärger mit dem Vermieter oder Mitbewohnern an und 13 % der Befragten zogen wegen Wohnungsmängeln um. Erst dann kommt der Umzugsgrund „berufliche Gründe“, jeder 8. Umzug findet berufsbedingt statt. Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 23. November 2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof 13.11.2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof Vermieter muss bei Nachmietersuche nicht aktiv mitwirken Mieter und Vermieter hatten einen unbefristeten Mietvertrag mit einem vierjährigen Kündigungsschluss/-verzicht vereinbart. Nach zwei Jahren wechselte der Mieter den Arbeitgeber und nahm eine neue Stelle in Norddeutschland an. Seine Kündigung lehnte der Vermieter ab, erklärte sich aber bereit, ihn bei Stellung eines geeigneten Nachmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen. In der Folgezeit scheiterte ein Besichtigungstermin mit einem Mietinteressenten, weil der 120 km entfernt wohnende Vermieter zunächst diverse Unterlagen (Verdienstbescheinigung, Bonitätsauskunft, Selbstauskunft usw.) einforderte, der Mietinteressent diese Auskünfte aber allenfalls nach Besichtigung der Wohnung geben wollte. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass dieses Vermieterverhalten nicht zu beanstanden sei. Insbesondere habe er die Stellung eines Nachmieters nicht hintertrieben (BGH VIII ZR 247/14). Begehrt der Mieter vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis, dann sei es allein seine Sache, einen geeigneten Nachfolger zu suchen. Er müsse den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufklären und ihm sämtliche Informationen geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters zu machen. Der Vermieter selbst sei dagegen nicht gehalten, aktiv an der Suche eines Nachmieters mitzuwirken. Der Mieter hätte letztlich selbst Besichtigungstermine in der Wohnung durchführen können und sei nicht auf den Vermieter angewiesen gewesen. Der Vermieter müsse auch nicht erlauben, dass im Garten der Mietsache ein Hinweisschild eines Maklers aufgestellt wird, und er müsse keine Fotos der Wohnung oder Grundrisszeichnungen zur Verfügung stellen. Aktuelle Infos Maklerprovision: Nachdem jetzt Eigentümer und Vermieter die Maklerprovision zahlen müssen (Bestellerprinzip), entwickeln sie ein völlig neues Preis- und Leistungsbewusstsein. Nach einer Umfrage von ImmobilienScout24 erachtet fast jeder zweite Vermieter das gängige Provisionsmodell in Höhe von zwei Nettokaltmieten für nicht mehr zeitgemäß. Vermietet ein Makler für seinen Auftraggeber eine Wohnung, wird für dessen Leistung in der Regel eine Provision in Höhe von zwei Nettokaltmieten fällig. Knapp die Hälfte der privaten Eigentümer (48,8 %) wünscht sich aber, dass die Höhe sich nicht an der Miete orientiert, sondern am Aufwand des Maklers. Gut ein Viertel der Befragten (26,5 %) hält eine Nettokaltmiete für angemessen, und nur etwa 11 % der Vermieter meinen, dass die Maklervergütung in Höhe von zwei Nettokaltmieten angemessen ist. (Für Mieter nichts Neues.) Mieter-Tipp Vorsicht mit Beleidigungen |
mieterbund-leinetal.de-admin, 16. November 2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof 02.11.2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof Unbestimmter Nutzungswunsch rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung Ein auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt keine Eigenbedarfskündigung (BGH VIII ZR 297/14). Hier bestand die Mietsache aus einer Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss und einer 21 qm großen separaten Mansardenwohnung. Im Mietvertrag war ausdrücklich festgehalten, dass das Mietverhältnis nur zusammen aufgekündigt werden darf. Die Vermieterin beanspruchte die Mansardenwohnung für ihre Tochter, für deren Familie das gesamte Dachgeschoss ausgebaut werden sollte. Für die Wohnung im dritten Obergeschosse erklärte die Vermieterin, hier wolle sie selbst einziehen. An der Ernsthaftigkeit dieses Eigenbedarfs meldete der Bundesgerichtshof aber berechtigte Zweifel an. Die Vermieterin habe u.a. erklärt, sich bisher überhaupt noch keine Gedanken darüber gemacht zu haben, warum sie von mehreren Dreizimmerwohnungen ihres Hauses mit 15 Wohnungen ausgerechnet die Mieterwohnung beziehen wolle. Dass die Vermieterin sich vor ihrem vermeintlichen Umzug im Seniorenalter von ihren Einfamilienhaus in ein Mietshaus nicht überlegt habe, welche Anforderungen an den neuen Lebensmittelpunkt zu stellen zu sind und welche der ihr gehörenden Wohnungen nach Größe, Lage und Zuschnitt für ihre Zwecke geeignet sind, sei lebensfremd. Dass zum Zeitpunkt der Kündigung allenfalls ein unbestimmter, vager Nutzungswusch vorlag, der eine Eigenbedarfskündigung nicht rechtfertigen kann, zeige sich auch daran, dass zunächst nur Interesse an der Mansardenwohnung bestand und eine frei gewordene Erdgeschosswohnung im Mietshaus anderweitig vermietet wurde. Aktuelle Infos Wohngeld- und Mietenbericht 2014: Am 28. Oktober stellte die Bundesregierung den Wohngeld- und Mietenbericht 2014 vor. Danach betrug die Bruttokaltmiete 2014 im Bundesdurchschnitt 7,10 Euro je Quadratmeter und Monat. Dabei gab es eine Spannweite von durchschnittlich 4,08 Euro/qm im Landkreis Wunsiedel bis zu 13,99 Euro/qm in München. Die höchsten Mieten mussten in den Metropolkernen (8,79 Euro/qm) und vielen Hochschulstandorten (8,49 Euro/qm) gezahlt werden. Städtische Umlandkreise lagen bei knapp 6,70 Euro/qm. Die Mieten in ländlichen Kreisen waren mit etwa 5,50 Euro/qm vergleichsweise günstig. Zwischen 2011 und 2014 sind die Bestandsmieten jährlich mit etwa 1,3 % gestiegen. Dagegen stiegen die Erst- und Wiedervermietungsmieten um 3,4 %. In den Metropolkernen und Universitätsstädten erhöhten sich die Mieten jährlich um knapp 5 %. Kinder in Deutschland: In keinem anderen EU-Land gibt es anteilig so wenige Kinder wie in Deutschland. 2014 machten die 10,6 Millionen Jungen und Mädchen unter 15 Jahren einen Anteil von 13,1 % der Gesamtbevölkerung aus. Jedes fünfte Kind unter 15 Jahren ist einer Studie zufolge in Deutschland armutsgefährdet. Das bedeutet, 2,1 Millionen Jungen und Mädchen leben in Familien, die weniger als 60 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zur Verfügung haben. Erneuerbare Energien: Die erneuerbaren Energien haben nach Angaben des Branchenverbandes BDEW im vergangenen Jahr 26,2 % der deutschen Stromerzeugung abgedeckt. Das sind 2,1 % mehr als im Vorjahr. Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 2. November 2015 |
Ausfall der Sprechstunde am 28.10.2015 in Alfeld |
Aufgrund der Jahreshauptversammlung am 28.10.2015 in Alfeld Wir bitten um Ihr Verständnis |
mieterbund-leinetal.de-admin, 28. Oktober 2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof |
Neues vom Bundesgerichtshof Kleinreparaturklausel Unzumutbare Härte Aktuelle Infos Zweiter Immobilienriese „droht“: Die Deutsche Wohnen mit 144.000 Wohnungen und die LEG Immobilien mit 110.000 Wohnungen wollen fusionieren bzw. zusammengehen. Dann wird nach Vonovia (ehemals Deutsche Annington), der 350.000 Wohnungen gehören, ein zweiten börsennotierter Immobilienriese in Deutschland entstehen, dem dann 254.000 Wohnungen gehören. Mieter in der Mehrheit: 57 % der deutschen Haushalte wohnt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2013 zur Miete, 43 % sind Eigentümer. Damit haben sich die Zahlen in den letzten Jahren nur geringfügig verändert. Vor 15 Jahren betrug das Verhältnis 59,7 % Mieter zu 40,3 % Eigentümer. In den östlichen Bundesländern und Berlin liegt die Mieterquoute mit 68,6 % deutlich höher als in den westlichen Bundesländern (53,9 %). Eigentümer mit größeren Wohnungen: Durchschnittlich verfügen die Haushalte in Deutschland über 91,9 qm Wohnfläche, 3,3 qm mehr als noch vor 15 Jahren. Laut Statistischem Bundesamt wohnen aber Mieterhaushalte mit 69,4 qm Wohnfläche deutlich bescheidener als Eigentümerhaushalte mit durchschnittlich 121,9 qm. In den östlichen Ländern und Berlin betrug die durchschnittliche Wohnfläche nur 78,3 %. Mieter hatten 63,4 qm große Wohnungen, Eigentümer wohnten auf 110,70 qm. In den westlichen Bundesländern lebten Mieter und Eigentümer mit 95,7 qm in größeren Wohnungen. Mietern standen 71,5 qm und Eigentümern 123,9 qm zur Verfügung. Mietertipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 28. September 2015 |
Ausfall der Sprechstunden |
Liebe Mitglieder, bitte denken Sie daran, dass am 23.09. in Alfeld und am 25.09.2015 in Einbeck die Sprechstunden ausfallen. – siehe Aktuelles vom 16.09.2015- Mieterbund Leinetal e.V. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 21. September 2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof |
Neues vom Bundesgerichtshof Gemeinschaftsantenne und Gema-Gebühren Aktuelle Infos Wohneigentumsquote: Nach Angaben des statistischen Bundesamtes lag die Wohneigentumsquote im Jahr 2013 in Deutschland bei 52,6 % und war damit die zweitniedrigste in Europa. Die niedrigste Eigentumsquote weist die Schweiz auf mit 44 %. Für alle, die eine hohe Eigentumsquote für erstrebenswert halten, liegt Deutschland damit auf dem vorletzten Platz. Schlusslichter in der so verstandenen Eigentumsquoten-Tabelle sind übrigens die wohlhabenden Länder Europas: Schweiz, Deutschland, Österreich, Dämemark, Frankreich usw. Spitzenreiter bei den Eigentumsquoten dagegen sind Rumänien, gefolgt von Litauen, Slowakei, Ungarn, Kroatien und Bulgarien. Bestellerprinzip: Die Kritik der Maklerverbände an dem seit Juni diesen Jahres geltenden Bestellerprinzip reißt nicht ab. Mitunter lässt einen die Kritik aber auch schmunzeln. Der Präsident des Maklerverbandes IVD, Jürgen Michael Schick, erklärte jetzt, 83 % der Wohnungssuchenden in Deutschland möchten trotz des sog. Bestellerprinzips auch in Zukunft für die Leistungen des Maklers bezahlen. Das habe eine deutschlandweite Umfrage des Portals „Immowelt“ ergeben (Umfrage bei 506 Mietern, veröffentlicht am 1.7.2015). Das Bestellerprinzip verhindere das aber und wirke so zum Nachteil für Makler und Mieter gleichermaßen. Großdemonstration gegen TTIP und CETA: Der Deutsche Mieterbund unterstützt die Proteste gegen die Freihandelsabkommen der EU mit den USA (TTIP) und mit Kanada (CETA) und die von Gewerkschaften, Verbänden und Umweltorganisationen für den 10. Oktober 2015 in Berlin geplante Großdemonstration. Die Geheimniskrämerei um die Inhalte und Ziele der geplanten Freihandelsabkommen machen misstrauisch. Mieterschutz und verbraucherschützende Gesetze bzw. Standards dürfen nicht untergraben und ausgehebelt werden, fordert der Deutsche Mieterbund. Mietertipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 21. September 2015 |
Mieterbund Leinetal e.V. |
Liebe Mitglieder, aufgrund einer Weiterbildung fällt am 23.09.2015 in Alfeld in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr und die Sprechstunde aus. Wir bitten um Ihr Verständnis. Ihr Mieterbund Leinetal e.V. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 16. September 2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof 11.09.2015 |
Neues aus der Rechtsprechung Ersatz von Kohleöfen durch Gasheizung ist Modernisierung Werden die vorhandenen Kohleöfen durch eine Gasetagenheizung ersetzt, handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, die eine entsprechende Mieterhöhung rechtfertigt. Der Gebrauchswert der Mietsache wird spürbar erhöht (LG Berlin 65 S 144/15). Nach Ansicht des Landgerichts kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Mieterin die vorhandenen Kohleöfen behaglich findet oder nicht. Maßgeblich ist nach der Verkehrsanschauung, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen eine derartige Maßnahme eine Gebrauchswerterhöhung ist. Dafür spricht, dass das Betreiben von Kohleeinzelöfen es erfordert, sich im Winter durchgängig mit ausreichend Kohle zu versorgen, diese einzukaufen, einzulagern und in die Wohnung zu transportieren. Nach der Verbrennung muss die Asche aus der Wohnung transportiert, der Ofen von Zeit zu Zeit gereinigt werden. All diese Beschaffungs- und Transporttätigkeiten entfallen beim Betreiben einer in der Wohnung zentral betriebenen Gasetagenheizung. 30 % Mietminderung bei Schimmelpilzbefall Ein erheblicher Schimmelpilzbefall in Küche, Bad und Wohnzimmer rechtfertigt eine Mietminderung von 30 %, entschied das Amtsgericht Bremen (9 C 447/13). Nach dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens waren Baumängel hauptursächlich für den Schimmelpilzbefall. Dagegen konnte nicht sicher festgestellt werden, ob auch das Lüftungsverhalten des Mieters den Schaden mit verursacht hat. Eine Reduzierung der Minderungshöhe kam deshalb nicht in Betracht. Nach Auswertung der Heizkostenabrechnung stand fest, dass der Mieter überdurchschnittlich viel geheizt hatte. Trotzdem offensichtlich nicht ausreichend, denn der Gutachter stellte zum Beispiel fest, dass beim -3 bis -5 Grad Außentemperatur die Wohnung wegen der manifesten baulichen Defizite auf mindestens 23 Grad geheizt werden müsste, um eine Kondensatbildung an den Wärmebrücken zu verhindern. Zu einem derart „überobligatorischen“ Verhalten ist der Mieter aber nicht verpflichtet. Aktuelle Infos Wohngemeinschaften lohnen sich: Das Internetportal Immowelt hat die Preise für eine 40 qm große Singlewohnung mit den Kosten in einer WG-geeigneten Wohnung in Universitätsstädten verglichen. Bis zu 40 % Mietkosten können Studenten sparen, wenn sie in eine WG ziehen. Das meiste Geld sparen Studenten in Koblenz. Für eine Singlewohnung müssen hier im Durchschnitt 10,30 €/m² gezahlt werden, für eine WG-geeignete Wohnung nur 6,20 €/m². In Ulm lassen sich bei Preisen für eine Singlewohnung von 13,50 €/m² und Mieten von 8,90 €/m² für eine WG-Wohnung rund 34 % sparen. Auch in Erlangen oder Karlsruhe können über 30 % gespart werden, in Würzburg, Trier und Ingolstadt nur geringfügig weniger. Selbst in Großstädten, wie Frankfurt, Hamburg, Köln oder München, lassen sich zwischen 10 % und 22 % einsparen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: In Potsdam und Rostock ist eine Singlewohnung etwa 9 % günstiger als die WG-taugliche Wohnung. Ähnlich sieht es in Dresden und Erfurt aus. Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 14. September 2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof 10.08.2015 |
Neues aus der Rechtsprechung Mietkaution: Übersicherung verboten Nach dem Gesetz darf der Vermieter eine Kaution (Mietsicherheit) in Höhe von maximal 3 Monatsmieten fordern. Erklärt der Vermieter, dass er ohne Übernahme einer weiteren Sicherheit – hier einer Bürgschaft – die Wohnung nicht vermieten wird, ist das eine unzulässige Übersicherung, verboten und unwirksam (LG Berlin 65 S 469/13). Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine zusätzliche Bürgschaft dem Vermieter unaufgefordert angeboten wird. Das kann zum Beispiel sein bei einer so genannten Elternbürgschaft, wenn Eltern dem Vermieter freiwillig eine Bürgschaft vorschlagen, damit der Sohn oder die Tochter ohne bzw. mit niedrigem Einkommen die Wohnung anmieten können. Teppich: Anspruch auf Austausch eines verschlissenen Teppichbodens Wurde die Wohnung mit Teppichboden angemietet und ist der Teppich stark abgewohnt und verschlissen – hier nach 17 Jahren – hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter, dass der alte Teppichboden entfernt und ein neuer, in Farbe, Art und Güte vergleichbarer Teppichboden fachgerecht verlegt wird (LG Stuttgart 13 S 154/14). Gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter den Teppichboden auch nicht durch einen Laminatboden ersetzen. Das wäre eine wesentliche Abweichung vom bisherigen – vertraglich vereinbarten – Zustand, die der Mieter nicht akzeptieren muss, aber natürlich akzeptieren kann. Aktuelle Infos Nachbarn: Nachbarn sind wie Familien, man kann sie sich nicht aussuchen. Nach einer Online-Umfrage der Schwäbisch-Hall erklärten 93 % der Befragten, gute Nachbarschaftsbeziehungen seien ihnen äußerst wichtig. Aber in der Praxis wird auch viel gestritten. Rein statistisch gesehen, gehen die Einwohner in Ballungsgebieten am ruppigsten miteinander um. Wer um die 25 ist und zur Miete in einer durchschnittlichen Lage wohnt, reibt sich eher mit seinen Nachbarn. Dabei geht es meistens um Lärm, Sauberkeit, Gerüche und Haustiere. Am meisten gestritten wird übrigens im Hamburg, jeder zweite gab an, schon einmal mit seinem Nachbar aneinander geraten zu sein. Am friedlichsten gehen 45 Jahre mit eigenem Haus auf dem Land oder im Speckgürtel einer Stadt miteinander um. Mieter-Tipp Im Dezember hatte die Mieterin einen Mietaufhebungsvertrag unterschrieben, wonach sie im Juni ausziehen musste. Als es soweit war, weigerte sie sich, da sie infolge fehlender Deutschkenntnisse den Inhalt des Dokuments nicht verstanden habe – vergeblich. Das Amtsgericht Wetzlar (38 C 1078/12) erklärte, wer ohne Kenntnis des Vertragsinhalt einen Vertrag unterzeichnet, kann sich nicht im Nachhinein auf seine fehlenden Sprachkenntnisse berufen. Der Mieterin sei zuzumuten gewesen, sich vor ihrer Unterschrift über den Inhalt des ihr vorgelegten Vertrages kundig zu machen. Wer unterschreibt, ohne sich über den Inhalt der Erklärung im Klaren zu sein, trage allein das Risiko, dass er einen für sich ungünstigen oder nicht gewollten Vertrag schließt. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 10. August 2015 |