Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

17. November 2006 16:16

Frage: Nach der Gesetzeslage muss der Vermieter über die Heizkosten in einem Hause „verbrauchsabhängig“ abrechnen. Was heißt das eigentlich?

Antwort: Um Anreize zum Energiesparen zu geben, wird nur ein Teil der Heizkosten nach einem festen Maßstab (meist Quadratmeter) abgerechnet, während für den anderen Teil der konkrete Verbrauch des Mieters ermittelt wird. Dafür gibt es die Heizkostenverteiler, auf denen man die verbrauchten Einheiten ablesen kann.

Frage: Und wenn die Heizkostenverteiler nicht angebracht sind, was gilt dann?

Antwort: Dann kann der Mieter von den entstandenen Heizkosten 15 % abziehen.

Frage: Und was gilt, wenn zwar Messgeräte zur Erfassung des Wärmeverbrauchs vorhanden sind, aber keine entsprechenden Geräte zur Ermittelung des Warmwassers? Ist auch dann ein Abzug von 15 % möglich?

Antwort: Mit diesem Fall hat sich der Bundesgerichtshof befasst und mit Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 195/04 – entschieden, dass in einem solchen Fall das Kürzungsrecht nicht für die Heizkosten gilt, sondern nur für die Warmwasserkosten. Zur Begründung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass dann, wenn ein Strafabzug bei der Berechnung der Heizkosten insgesamt erfolgen könnte, für den Vermieter kein Anreiz mehr vorhanden wäre, zumindest für die Wärmeversorgung Messgeräte vorzusehen. Möchte der Vermieter sich zukünftig keinen Abzug mehr gefallen lassen, muss er nachrüsten und Warmwassergeräte installieren.