Neues vom Bundesgerichtshof 11.03.2016 |
Neues aus der Rechtsprechung Fehlerhafte Möblierung Mieter können wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmel auch dann die Miete mindern, wenn sie den Mangel wegen fehlerhafter Möblierung verursacht haben, dieser Fehler von ihnen jedoch nicht zu vertreten war. Zwei Millionen Mieterhöhungen im Jahr (Teil 4) Mieter, die vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihres Vermieters erfüllen, zahlen Millionen Euro zu viel. In seiner neuen 76-seitigen Informationsbroschüre „Mieterhöhung“ hilft der Deutsche Mieterbund, unzulässige, fehlerhafte oder zu hohe Mieterhöhungen zu erkennen. Wir erklären hier schon einmal die wichtigsten Grundsätze und Fachbegriffe zum Thema Mieterhöhung nach einer Modernisierung: Mieterhöhungserklärung: Die schriftliche Mieterhöhung muss die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen einzeln aufführen, die entstandenen Kosten aufschlüsseln, berechnen und erläutern, welche Modernisierungskosten für die einzelne Wohnung entstanden sind und welche Mieterhöhung pro Monat sich daraus ergibt. Bei anteiligen Modernisierungskosten in Höhe von 10 000 Euro für die Mieterwohnung kann der Vermieter elf Prozent, also 1 100 Euro auf die Jahresmiete aufschlagen. Das wäre eine monatliche Mieterhöhung von 91,67 Euro. Wirksamwerden der Mieterhöhung: Ist die Mieterhöhung des Vermieters in Ordnung, muss der Mieter die erhöhte Miete ab dem dritten Monat nach Zugang der Erhöhungserklärung zahlen. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter die Modernisierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß angekündigt hat oder sich die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber der Ankündigung um mehr als zehn Prozent erhöht hat. Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 11. März 2016 |
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Neues vom Bundesgerichtshof |
Neues aus der Rechtsprechung Wohnungsgenossenschaften Hier verlangte die Wohnungsgenossenschaft von allen Mietern den gleichen Quadratmeterpreis. Dann erhöhte sie einem Mieter die Miete. Die unterschiedliche Behandlung der Mieter und Genossenschaftsmitglieder im Haus erklärte die Genossenschaft damit, der eine Mieter produziere durch die ständige Geltendmachung seiner Rechte einen exorbitanten Verwaltungsaufwand. Das Amtsgericht Köln (205 C 592/12) lehnte die Mieterhöhung ab. Das Gericht betonte, in einem genossenschaftlich geprägten Verhältnis gelte eine willkürfreie, auf sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Gleichbehandlung der Genossenschaftsmieter. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Begründung, der erhöhte Verwaltungsaufwand für diesen Mieter müsse ausgeglichen werden, sei unzulässig. Es sei das allgemeine Risiko eines gewerblichen Vermieters, mit Forderungen der Mieter konfrontiert zu werden. Die Mieterhöhung dürfe keine Sanktion gegenüber einem Mieter und Genossen darstellen, der lediglich seine gesetzlichen Rechte geltend macht. Zwei Millionen Mieterhöhungen im Jahr (Teil 3) Mieter, die vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihres Vermieters erfüllen, zahlen Millionen Euro zu viel. In seiner neuen 76-seitigen Informationsbroschüre „Mieterhöhung“ hilft der Deutsche Mieterbund, unzulässige, fehlerhafte oder zu hohe Mieterhöhungen zu erkennen. Wir erklären hier schon einmal die wichtigsten Grundsätze und Fachbegriffe zum Thema Mieterhöhung nach einer Modernisierung: Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 4. März 2016 |
Neues vom Bundesgerichtshof |
Neues vom Bundesgerichtshof Anforderungen an eine wirksame Nebenkostenabrechnung gesenktBisher galt: Gibt der Vermieter lediglich „bereinigte“ Gesamtkosten an, ist die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam. Das hatte auch der Bundesgerichtshof mehrfach so entschieden. Jetzt ändert der Bundesgerichtshof seine Meinung und damit seine Rechtsprechung. Es reicht aus, wenn als „Gesamtkosten“ bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter des Hauses umlegt (BGH VIII ZR 93/15). Wie die Gesamtkosten ermittelt und errechnet wurden, muss dem Mieter nicht mehr mitgeteilt oder gar erläutert werden. Fälle, in denen es um „bereinigte“ Gesamtkosten geht, sind: Aktuelle Infos Gaspreise sinken: Eine Welle von Gaspreissenkungen ist bisher ausgeblieben. Sinkende Großhandelspreise werden von den Versorgern nur an wenige Endverbraucher weitergegeben und dann auch nicht in vollem Umfang. Aber im I. Quartal 2016 reduzieren 181 Gasgrundversorger ihre Preise um durchschnittlich 4,5 %, in der Spitze sogar um 15 %. Strompreise steigen: Für das I. Quartal 2016 haben 148 der knapp 900 Stromgrundversorger Preiserhöhungen von durchschnittlich 2,8 % angekündigt. Ein Vierpersonenhaushalt mit einem Verbrauch von 5.000 kWh pro Jahr zahlt damit rund 42 Euro mehr. In der Spitze liegen die Strompreiserhöhungen sogar bei 14,2 %. Mieter-Tipp |
mieterbund-leinetal.de-admin, 10. Februar 2016 |
Ausfall der sprechstunde am 21.01.2016 in Einbeck |
Ausfall der Sprechstunde am 21.01.2016 in Einbeck Leider fällt die Sprechstunde am 21.01.2016 aus. Wir bitten um Verständnis Mieterbund Leinetal e.V. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 20. Januar 2016 |
Neue Öffnungszeiten ab Januar 2016 |
Bitte beachten Sie die neuen Öffnungszeiten ab Januar 2016 Alfeld: Einbeck: Freitags findet in Einbeck keine! Sprechstunde mehr statt. Ihr Mieterbund Leinetal e.V. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 4. Januar 2016 |
Neues vom Bundesgerichtshof zum Jahresende 2015 |
Aktuelle Infos zum Jahresende Betriebskostenabrechnung 2014 Mieter müssen ihre Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2014 nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) spätestens bis zum 31. Dezember 2015 erhalten. Verpasst der Vermieter diesen Termin, kann er keine Nachzahlungen mehr für die Abrechnungsperiode 2014 fordern. Auch wenn der Vermieter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist abrechnet, behalten Mieter den Anspruch auf Abrechnung ihrer Betriebs- und Heizkosten. Dieser Anspruch kann schnell 100 Euro und mehr wert sein. Da die Wintermonate 2014 deutlich wärmer waren als 2013 und die Preise für Gas und Fernwärme nicht gestiegen, für Heizöl sogar drastisch gesunken sind, können viele Mieter mit spürbaren Rückzahlungen rechnen. Nach Schätzung des Deutschen Mieterbundes könnten beispielsweise Mieter einer 70 qm großen, ölbeheizten Wohnung bis zu 155 Euro zurückerhalten. Verjährung Am 31.12. verjähren tausende von Mieter- und Vermieteransprüchen. Sie können im neuen Jahr nicht mehr durchgesetzt werden. Die normale Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter, der Ansprüche geltend macht, davon erfahren hat. Das bedeutet: Rückzahlungsanforderungen des Mieters wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision oder Ansprüche auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung, die im Laufe des Jahres 2012 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2015. Wem jetzt die Verjährung von Ansprüchen droht, der sollte kurzfristig den örtlichen Mieterverein aufsuchen. Dann kann beispielsweise ein Mahnbescheid erwirkt werden, um zu verhindern, dass der Anspruch Ende des Jahres verjährt und nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden kann. Frohe und besinnliche Weihnachtstage wünscht Ihnen das Redaktionsteam von Mieterbund24. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 23. Dezember 2015 |
Gesegnete Weihnachten und einen gesunden Start in Neue Jahr |
Wir wünschen allen Mitgliedern und Ihren Familien gesegnete Weihnachten Ihr Mieterbund Leinetal e.V. Bitte beachten Sie die neuen Öffnungszeiten ab 2016 (für Alfeld: Termine nach telefonischer Absprache von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) |
mieterbund-leinetal.de-admin, 23. Dezember 2015 |
Ausfall der Sprechstunde |
Ausfall der Sprechstunde Einbeck am Dienstag, den 22.12.2015 Am Dienstag, den 29.12.2015 Ab Januar 2016 findet die Wir bitten um Ihr Verständnis. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 16. Dezember 2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof 15.12.2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof 10 Prozent höhere Modernisierungs-Mieterhöhung als angekündigt Die Vermieterseite hatte argumentiert, dass beim Überschreiben der angekündigten Mieterhöhung um mehr als 10 Prozent die Mieterhöhung praktisch aufgeteilt werden müsste. So sollte die Mieterhöhung in Höhe der ursprünglichen Ankündigung „sofort“ geltend gemacht werden dürfen. Nur der Teil der Mieterhöhung, der die Ankündigung um 10 Prozent überschreitet, sollte 6 Monate später wirksam werden. Diese Rechnung machte der Bundesgerichtshof aber nicht mit. Er wies darauf hin, dass der Gesetzgeber ersichtlich auch die Interessen des Mieters im Blick gehabt habe, über eine beabsichtigte Modernisierung rechtzeitig und zutreffend informiert zu werden. Eine Mieterhöhungsankündigung des Vermieters sei für den Mieter aber ohne praktischen Wert, wenn die tatsächliche Erhöhung um mehr als 10 Prozent höher ausfallen dürfe als die angekündigte. Aktuelle Infos Vermietungszwang: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg darf die Stadt im Kampf gegen die Wohnungsnot Hausbesitzer zur Vermietung grundlos leerstehender Wohnungen zwingen. Voraussetzung ist ein Zweckentfremdungsverbot, wie es zum Beispiel für die Stadt Freiburg gilt. Danach ist es Eigentümern verboten, Wohnraum längere Zeit leerstehen zu lassen, abzureißen oder vorwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke zu nutzen. Das Gericht betonte, auch teurere Wohnungen seien nicht von dem Zweckentfremdungsverbot auszunehmen. Ölheizungen: Angesichts niedriger Ölpreise kaufen offensichtlich immer mehr Hausbesitzer wieder eine Ölheizung. Die Verkaufszahlen legten in den ersten 9 Monaten des Jahres 2015 um rund 30 Prozent zu. Das ergibt sich aus Zahlen des Bundesverbands der deutschen Heizungsindustrie. In den vergangenen Jahren war der Verkauf von Ölkesseln stetig zurückgegangen. Von gut einem Viertel vor 10 Jahren schrumpfte der Marktanteil auf knapp ein Zehntel im vergangenen Jahr. Der neue Ölheizungs-Boom soll einerseits damit zusammenhängen, dass viele Ölkessel in die Jahre gekommen sind und jetzt eine Modernisierung ansteht. Auf der anderen Seite spielt aber auch der derzeit niedrige Ölpreis eine große Rolle. Mieter-Tipp Kosten für Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen können – anders als Wartungskosten – nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, auch nicht im Rahmen eines Vollwartungsvertrages, beispielsweise für den Aufzug. In diesen Fällen muss ein Abzug vom Rechnungsbetrag gemacht werden, zum Beispiel 50 Prozent (AG Duisburg 45 C 2556/14). |
mieterbund-leinetal.de-admin, 15. Dezember 2015 |
Neues vom Bundesgerichtshof 07.12.2015 |
Urteile zur Weihnachtszeit Lichterketten: Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie sicher installiert sind, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (LG Berlin 65 S 390/09). Hinweis: Wird durch grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn ein Mieter am Schlaf gehindert, kann der gegen diese Art der Zwangsbeleuchtung vorgehen. Er kann verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. Adventskränze: Bunte Adventskränze können Mieter an der Wohnungstür befestigen. Mitmieter im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (LG Düsseldorf 25 T 500/98). Wunderkerzen II: Grob fahrlässig handelt, wer Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und dadurch ein Feuer verursacht (LG Offenburg 2 O 197/02). Feuer: Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht ein beträchtlicher Schaden in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden aufkommen. Das gilt zumindest dann, wenn den Mietern nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Versicherung kann keinen Regress von den Mietern fordern, sie kann auch nicht verlangen, die Mieter müssten ihre Haftpflichtversicherung einschalten (BGH VIII ZR 67/06). Aktuelle Infos Wohnungsaufsichtsgesetz NRW: Seit Inkrafttreten des Gesetzes Ende April vergangenen Jahres haben die Kommunen in Nordrhein-Westfalen rund 2.500 Mal wegen Mängeln und anderen Missständen Kontrolleure zu den Vermietern geschickt. Danach sei das Gesetz bisher in mehr als 100 Kommunen angewendet worden, am häufigsten in Köln, Mönchengladbach und Gelsenkirchen. In 9 von 10 Fällen hätten die Missstände schnell behoben werden können. Mietpreisbremse – Haus & Grund will klagen: Angeblich prüft Haus & Grund Deutschland derzeit, ob und inwieweit gegen die in Berlin und Schleswig-Holstein geltenden Mietpreisbremsen-Verordnungen Klage eingereicht werden kann. Haus & Grund spricht davon, dass in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsrechte der privaten Vermieter eingegriffen wird. |
mieterbund-leinetal.de-admin, 7. Dezember 2015 |