Nur Preiserhöhung der Gasversorger überprüfbar

19. November 2008 14:46

19. November 2008

Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:

BGH lehnt Tarifkontrolle insgesamt ab

(dmb) „Es bleibt alles beim Alten. Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung bestätigt und eine Prüfung der Preiskalkulation und damit des Gesamttarifs abgelehnt. Damit haben Tarifkunden keine Möglichkeit einer umfassenden Kontrolle oder Überprüfung des Gaspreises“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige BGH-Entscheidung (VIII ZR 138/07).

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass allein die jeweiligen Tariferhöhungen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen. Eine umfassende gerichtliche Überprüfung allgemeiner Tarife eines Gasversorgers könne aber nicht stattfinden: „Der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Tarif gebildet ist, ist deshalb auch einer Billigkeitskontrolle durch staatliche Gerichte entzogen.“ Schon im Juni 2007 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der zwischen Kunde und Unternehmen vereinbarte Anfangspreis nicht der gerichtlichen Preiskontrolle unterfalle (BGH VIII ZR 36/06).

„Aus Verbrauchersicht hätte ich mir strengere Prüfkriterien gewünscht“, sagte Siebenkotten. „Jetzt reicht es für die Wirksamkeit einer Gaspreiserhöhung aus, wenn der Versorger darlegt, dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Er muss noch nicht einmal die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und auch nicht die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen.“

Noch nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof bisher, ob die jetzt bestätigten Grundsätze auch für Kunden mit einem Sondervertrag gelten sollen. Hier hat der Bundesgerichtshof die Verkündung seiner Entscheidung für den 17. Dezember angekündigt.

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