Neues vom Bundesgerichtshof

17. November 2014 8:04

Neues aus der Rechtsprechung

Zahlungsverzug: Bei einem Zahlungsverzug, also bei Mietrückständen, von zwei Monatsmieten kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Zusätzlich bzw. gleichzeitig kann er auch ordentlich, das heißt mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, kündigen. Zahlt der Mieter daraufhin innerhalb von zwei Monaten alle offenen Mieten nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung ist damit aber nicht aus der Welt. Der Vermieter kann an dieser Kündigung festhalten. Das ist trotz Zahlung aller Mietrückstände nicht treuwidrig (LG Berlin 67 S 290/14). Anders nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen, z. B. wenn der Mieter sofort nach der Kündigung die Rückstände ausgleicht und er nachvollziehbare Gründe für sein Verhalten hat.

Schadensersatz: Muss die Feuerwehr wegen eines epileptischen Anfalls des Mieters dessen Wohnungstür aufbrechen, ist der Vermieter zur Reparatur der Tür verpflichtet. Er kann gegen den Mieter keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Reparaturkosten geltend machen. Der Mieter ist für den Schaden nicht verantwortlich, er hat ihn nicht verschuldet (AB Berlin-Mitte 20 C 321/12).

Aktuelle Infos

Im Jahr 2013 haben die Juristen der 320 örtlichen DMB-Mietervereine mehr als 1,1 Millionen Rechtsberatungen durchgeführt. Beratungsthema Nr. 1 waren wie im Vorjahr die Betriebskosten. Ein Drittel (32,6 %) aller Beratungen drehte sich um die so genannte zweite Miete. An zweiter Stelle lagen Beratungen zu Wohnungsmängeln (18,9 %) vor den allgemeinen Vertragsangelegenheiten (13,2 %). 9,2 % aller Beratungen, in Großstädten sogar 11,8 %, haben Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete als Hintergrund. Hier ist Zahl der Beratungen um rund 30 % angestiegen. Die weiteren Beratungsthemen waren Mietkaution (5,6 %), Schönheitsreparaturen (5,2 %), Mieterkündigung (4,0 %), Modernisierung (3,0 %), Vermieterkündigung (2,2 %) und Umwandlung / Eigentümer-wechsel (1,6 %). Wichtig noch: 97,6 % aller Beratungsfälle wurden außergerichtlich beigelegt, das heißt ohne Einschaltung eines Gerichts.

Am Donnerstag, dem 13. November, ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz (Mietpreisbremse und Bestellerprinzip) im Bundestag eingebracht worden. Während den Oppositionsparteien die Regelungen der „Minimietpreisbremse“ nicht weit genug gehen, verteidigten CDU/CSU und SPD ihren Gesetzesantrag in der Bundestagsdebatte. Allerdings will die CDU/CSU die Mietpreisbremse an qualifizierte Mietspiegel knüpfen, und die SPD will über die Vorschläge des Bundesrats aus der letzten Woche noch einmal nachdenken. Das Gesetz wurde erwartungsgemäß nach der ersten Lesung an die zuständigen Bundestagsausschüsse verwiesen. Dort wird weiterberaten. Verfassungswidrig? Unnötig? Überfällig? Nachdem schon der Maklerverband IVD erklärt hatte, das Bestellerprinzip im Mietrecht sei verfassungswidrig, legte am Donnerstag auch der Eigentümerverband Haus & Grund ein Gutachten vor, wonach die Mietpreisbremse verfassungswidrig sei. Zeitgleich veröffentlichten die Makler Zahlen, wonach der Mietenanstieg auf breiter Front gestoppt und deshalb die Mietpreisbremse überflüssig sei. Ganz anders beurteilt das ein Gutachten, das Bündnis 90/Die Grünen in Auftrag gegeben hatten. Danach stiegen die Mieten bei Wiedervermietungen weiterhin stark an, nicht zuletzt weil die Bundesregierung die Mietpreisbremse verschleppt. Die sei überfällig.

Mieter-Tipp

Lüften
Gerade in der Übergangszeit, in der die Mieträume kaum oder noch gar nicht geheizt werden, ist Lüften wichtig, damit Feuchtigkeitsschäden verhindert werden. Deshalb sollte je nach Nutzung der Räume zwei- bis dreimal am Tag Durchzug gemacht werden – Fenster weit öffnen und gründlich lüften.