Neues vom Bundesgerichtshof

4. August 2014 6:13

Bundesgerichtshof

Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl auch zulässig, wenn Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben wird

Eine Betriebskostenabrechnung nach „Personenbruchteilen“ ist nicht wegen formeller Mängel unwirksam (BGH VIII ZR 181/09). Der in der Abrechnung unter der Rubrik „Gesamteinheiten“ aufgeführte Umlagemaßstab „Personen“ ist als Verteilerschlüssel allgemein verständlich. Für Mieter ist ohne weitere Erläuterungen ersichtlich, dass sich bei diesem Umlageschlüssel sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu den in der Abrechnungseinheit insgesamt lebenden Personen bestimmt. In der Abrechnung werden weiterhin die Gesamtpersonenzahl sowie die für die Wohnung des Mieters zugrunde gelegte Personenzahl angegeben. Anhand dieser Angaben können die Mieter gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn aus der Abrechnung nicht unmittelbar folgt, wie der Vermieter die mit einem Bruchteil angegebene Gesamtpersonenzahl im Einzelnen ermittelt hat. Letztlich muss der Vermieter hier die Zahl der in einem Mietobjekt wohnenden Personen taggenau oder zu einzelnen Stichtagen ermitteln. Der Angabe derartiger Details bedarf es auf der formellen Ebene der Betriebskostenabrechnung nicht. Der Mieter kann bei Zweifeln an der Abrechnung Einblick in die Rechnungsunterlagen fordern und die Belegungsliste für das Haus überprüfen. Derartige Angaben gehören aber noch nicht von vorn herein in eine Abrechnung.

Aktuelle Infos
 Modernisierungsbedarf: Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu haben. Dazu müssen der Energieverbrauch der Gebäude gesenkt und gleichzeitig der Ausbau erneuerbarer Energien zur Wärmenutzung vorangetrieben werden. Bis zum Jahr 2020 soll die Endenergie im Gebäudebereich um 20 % reduziert werden. Dafür sind allerdings die Sanierungsaktivitäten deutlich zu erhöhen. Auf der anderen Seite bewerten die Eigentümer nach Zahlen des Marktforschungsunternehmens GfK den energetischen Zustand ihres Hauses deutlich positiver, als er tatsächlich sein dürfte. Einen Modernisierungsbedarf akzeptieren 33 % der Eigentümer für ihre Immobilie. 14 % gehen davon aus, ihre Immobilie habe quasi Neuzustand, es gebe keinen Modernisierungsbedarf. 53 % der Eigentümer gehen davon aus, ihr Haus entspreche energetisch dem derzeitigen Standard, es gebe kaum Modernisierungsbedarf.
 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA): Im Eigentum der Bundesanstalt und damit des Bundes befinden sich derzeit 71.000 Wohnungen. 58.000 Wohnungen sind vermietet. Die aktuellen Mieteinnahmen des Wohnungsbestandes liegen bei rund 16 Millionen Euro im Monat. Die BImA plant derzeit im großen Stil Verkäufe ihrer Wohnungsbestände.

Mieter-Tipp
Baden erlaubt
Auch nach 22 bzw. 24 Uhr dürfen Mieter in der Wohnung baden oder duschen. Eine anders lautende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Der Mieter kann nach Ansicht des Landgerichts Köln (1 S 304/96) das Bad grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen.