Bundesgerichtshof: Räumung trotz Wegfalls des Eigenbedarfs Mieterbund Mieterbund kritisiert BGH-Entscheidung

12. November 2005 18:22

 


Bundesgerichtshof: Räumung trotz Wegfalls des Eigenbedarfs Mieterbund kritisiert BGH-Entscheidung (dmb) „Höchst problematisch und nur schwer nachvollziehbar ist die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 339/04) zum Eigenbedarf“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte geurteilt, dass ein Vermieter seinen Mieter nicht informieren muss, wenn der Eigenbedarfsgrund während einer gerichtlichen Räumungsfrist wegfällt. Die Hinweispflicht besteht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt, weil er die Mietwohnung für seine Schwiegermutter benötigte. Die Mieter widersprachen der Kündigung. Im anschließenden Räumungsprozess gewährte das Landgericht Hamburg den Mietern eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli. Am 25. Juni starb die Schwiegermutter, die Mieter erfuhren hiervon nichts und räumten im September die Wohnung. „Die Argumentation des Bundesgerichtshofs ist nur schwer nachvollziehbar. Eigentümer- und Mieterposition sind gleichermaßen durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt. Wenn der Bundesgerichtshof jetzt erklärt, dass die Mieterrechte nur bis zum Ende der Kündigungsfrist durch das Grundgesetz geschützt sind, weil eine wirksame Kündigung das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet, ist das nicht plausibel“, sagte Dr. Franz-Georg Rips. „Ob die Eigenbedarfskündigung wirksam ist oder nicht, wird in vielen Fällen gerade erst durch den Räumungsprozess entschieden.“ Soweit der Bundesgerichtshof darauf hinweist bzw. andeutet, dass ein Mieter, der nicht „freiwillig“ während der Kündigungsfrist auszieht, sondern die Gerichte einschaltet, „pflichtwidrig“ handeln könnte, er nur prozessiert, weil er „auf Zeit spielt“, und dieser Mieter keinen Vorteil erlangen dürfte, wenn während der Räumungsfrist der Grund für den Eigenbedarf des Vermieters wegfällt, ist das eine problematische Auffassung eines Gerichts, erklärte der Mieterbund-Direktor: „Selbstverständlich muss der Mieter die Möglichkeit haben, die Eigenbedarfskündigung des Vermieters vor Gericht überprüfen zu lassen. Dieses Recht darf nicht als möglicherweise pflichtwidriges Tun gebrandmarkt werden und selbstverständlich darf dies nicht dazu führen, dass die Mieterposition während dieser Zeit geschwächt wird. Letztlich muss der Mieter die Chance haben, um seine Wohnung als Lebensmittelpunkt zu kämpfen.“