Weitere Neuigkeiten vom BGH 16.04.2012

16. April 2012 6:37

Angabe von Staffelmieterhöhungen in Prozentsätzen unzulässig

Haben Mieter und Vermieter einen Staffelmietvertrag vereinbart und die jährliche Preissteigerung für 10 Jahre in Euro ausgewiesen und für die Zeit danach eine jährliche Mietanhebung von 3 Prozent festgelegt, ist das teilweise unwirksam (BGH VIII ZR 197/11). Zwar gilt für Staffelmietverträge keine Höchstdauer mehr, so dass auch Vereinbarungen über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren hinaus wirksam sind. Aber die Vereinbarung ist unwirksam, soweit die Erhöhungen nach 10 Jahren nur in einem Prozentsatz ausgewiesen sind. Die Vereinbarung ist also nur für die ersten 10 Jahre wirksam, in denen konkrete Geldbeträge genannt wurden.

Sonderthema
Mietkaution
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters. Sie soll den Vermieter für den Fall absichern, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erfüllt.
Vereinbarung: Automatisch muss kein Mieter eine Mietkaution zahlen. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vermieter. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass die Mietkaution höchstens drei Monatsmieten betragen darf, ohne Nebenkostenvorauszahlungen.
Üblicherweise vereinbaren die Mietvertragspartner eine so genannte Barkaution. Hier übergibt oder überweist der Mieter seinem Vermieter den Kautionsbetrag. Der muss die Kaution dann auf einem Sonderkonto – von seinem übrigen Vermögen getrennt – anlegen, und zwar mindestens mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Der Mieter hat bei der so genannten Barkaution immer das Recht, den Kautionsbetrag in drei Raten zu zahlen. Die erste Rate bekommt der Vermieter dann zu Beginn des Mietverhältnisses.

Aktuelle Infos
Die Mehrheit der Deutschen ist überzeugt, dass Sozialwohnungen auch in Zukunft gebraucht werden. Dies ergab eine am Dienstag in München veröffentlichte repräsentative Umfrage des Nürnberger Marktforschungsinstituts GfK im Auftrag des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern). Danach sprachen sich 98 Prozent aller Befragten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau aus. Die hohe Zustimmung besteht unabhängig von Ortsgröße, Wohnverhältnissen und Einkommen. Selbst 97 Prozent der Besserverdiendenden empfinden den Angaben zufolge Sozialwohnungen als unverzichtbar in Deutschland. Zurzeit stellt der Bund den Ländern noch bis zum Jahr 2013 jährlich rund 518 Millionen Euro für die soziale Wohnraumförderung zur Verfügung. Ob und wie es ab 2014 weitergeht, ist noch nicht entschieden.

Mieter-Tipp
Mietvertragsabschluss: Bearbeitungsgebühren unzulässig
Mieter sind nicht verpflichtet, einmalige Bearbeitungsgebühren für den Abschluss eines Mietvertrages an den Vermieter zu zahlen. Das entschied zumindest das Landgericht Hamburg (307 S 144/08). Ein Hamburger Vermieter hatte zwischen 150 und 180 Euro als „Mietvertragsausfertigungsgebühr“ verlangt, weil ihm Ausgaben für Wohnungsbesichtigung, Ausfertigung des Vertrages und Buchhaltung entstanden seien. Das Gericht hielt eine entsprechende Vertragsklausel aber für unwirksam, die vom Vermieter aufgeführten Kosten seien typische Verwaltungskosten, die der Vermieter im eigenen Interesse selbst tragen müsse.