Newsletter 2014

24. März 2014 8:40

Gesetzgebung

Mietpreisbremse und Bestellerprinzip im Maklerrecht kommen Bundesjustizminister Heiko Maas hat jetzt einen Referentenentwurf zur Mietpreisbremse und zur Realisierung des Bestellerprinzips im Maklerrecht vorgelegt. Der Referentenentwurf befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Voraussichtlich Ende nächster Woche werden die Bundesländer und die Interessenverbände, also auch der Deutsche Mieterbund, offiziell informiert und um eine Stellungnahme gebeten. Geplant ist, dass der Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause im Bundestag eingebracht wird, so dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten könnte. Nach diesem Gesetz wird es künftig eine Obergrenze für die Miethöhe geben. Danach darf der Vermieter beim Abschluss eines neuen Mietvertrages nur noch die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 Prozent fordern. Liegt also beispielsweise die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel bei 6 Euro und will der Vermieter nach einem Mieterwechsel die Wohnung wieder vermieten, darf er höchstens 10 Prozent auf diesen Mietspiegelwert aufschlagen, er darf höchstens für 6,60 Euro pro Quadratmeter und Monat vermieten. Hat der Vermieter aber schon in der Vergangenheit die Miete oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet, beispielsweise für 7 Euro, dann bleibt es dabei. Der Vermieter kann die Wohnung auch bei einer Neu-/Wiedervermietung für 7 Euro pro Quadratmeter und Monat anbieten, die Vormiete ist entscheidend. Die Mietpreisbremse soll nicht gelten bei der Erstvermietung von neu gebauten Wohnungen. Hier kann der Vermieter – wie bisher – die Miete völlig frei festsetzten. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter die Wohnung so umfassend modernisiert, dass es praktisch einem Neubau gleichkommt. Hier gibt es keine Begrenzung. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes besteht an dem Gesetzentwurf durchaus noch Korrekturbedarf. Insbesondere ist es problematisch, wenn jetzt die „Wuchervorschrift“ des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz ersatzlos gestrichen werden soll. Es macht keinen Sinn, eine Schutzvorschrift für Mieter gegen überzogene Vermieterforderungen zu schaffen und gleichzeitig das Verbot von Wuchermieten im Wirtschaftsstrafgesetz aufzuheben. Kritisch sieht der Deutsche Mieterbund auch, dass die Mietpreisbremse nicht bundesweit gelten soll und dass Vermieter überhöhte Mieten nicht rückwirkend ab Vertragsschluss zurückzahlen müssen. Positiv ist dagegen wieder die Regelung zum Maklerrecht. Künftig soll hier das Bestellerprinzip gelten. Mieter müssen für die Wohnungsvermittlung nur zahlen, wenn sie dem Wohnungsvermittler einen Suchauftrag erteilt haben und der Makler ausschließlich wegen dieses Auftrags vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten des Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. In allen anderen Fällen muss der Vermieter die Maklerprovision zahlen.

Aktuelle Infos

Hartz IV: Berlin ist das Bundesland mit dem höchsten Anteil von Hartz-IV-Empfängern.17,1 % der Einwohner sind auf entsprechende Sozialleistungen angewiesen. Es folgen Bremen (14,1 %), Sachsen-Anhalt (12,4 %), Mecklenburg-Vorpommern (11,8 %) und Hamburg (10,5 %). Schlusslicht der Hartz-IV-Empfänger-Tabelle nach Bundesländern ist Bayern (3,3 %), vor Baden-Württemberg (4,0 %), Rheinlandpfalz (5,4 %) und Hessen (6,8 %). Danach dicht bei einander Niedersachsen (7,4 %), das Saarland (7,5 %), Schleswig-Holstein (7,8 %), Thüringen (8,3 %), Nordrhein-Westfalen (9,1 %), Sachsen (9,9 %) und Brandenburg (10,2 %).

Mieter-Tipp

Mietaufhebungsvertrag
Der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages in der Wohnung des Mieters kann ein Haustürgeschäft sein. Der Mieter hat dann ein Widerrufsrecht, kann sich also von diesem Vertrag lösen (AG Freiburg 53 C 1059/13).