Neues vom Bundesgerichttshof

24. April 2014 9:18

Bundesgerichtshof
Unwirksamer Zeitmietvertrag kann als wirksamer Kündigungsverzicht verstanden werden

Mieter und Vermieter hatten vereinbart, dass der Mietvertrag 11/09 beginnt und 10/12 enden soll. Nach einem Vermieterwechsel kündigte der neue Vermieter noch im Jahr 2010 wegen Eigenbedarfs. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 235/12) wies die Räumungsklage ab. Die Richter erklärten, hätten Mieter und Vermieter gewusst, dass ihre Vereinbarung unwirksam ist, hätten sie stattdessen einen wirksamen wechselseitigen Kündigungsverzicht bis 10/12 vereinbart. Dann hätte der neue Vermieter auch nicht 2010 kündigen können.
Einen einfachen Zeitmietvertrag mit einer festen Laufzeit können Mieter und Vermieter seit 2001 nicht mehr wirksam vereinbaren. Zeitmietverträge sind nur möglich, wenn im Mietvertrag ein Grund für die Befristung angegeben wird, z.B. dass der Vermieter die Wohnung am Ende der Laufzeit für sich benötigt. Ohne Befristungsgrund wird der einfache Zeitmietvertrag wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt, der grundsätzlich mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Aber es kann im Einzelfall – so jetzt der Bundesgerichtshof – eine Ausnahme geben. Steht fest, dass Mieter und Vermieter beim Abschluss des Mietvertrages auf jeden Fall sicherstellen wollten, dass der Mietvertrag bis zu einem bestimmten Endzeitpunkt nicht gekündigt werden kann, dann kann die unwirksame Laufzeitvereinbarung als Kündigungsverzicht interpretiert werden.

Aktuelle Infos
 Wohngeld: Bundesbauministerin Barbara Hendricks kündigte in einem Interview mit der Rheinischen Post jetzt an, eine Erhöhung des Wohngeldes soll möglichst noch zum 1. April 2015 wirksam werden. Die ersten Verhandlungen mit den Ländern, die 50 Prozent der Wohngeldkosten zahlen, hätten bereits begonnen. Die Ministerin geht davon aus, dass der Kreis der Wohngeldberechtigten nach der letzten Wohngelderhöhung 2009 dann anwachsen werde. Zahlen nannte die Ministerin zunächst nicht. Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Ankündigung, wies aber darauf hin, dass es nicht nur um die Anpassung der Wohngeldleistungen und der Miethöchstbeträge an die tatsächliche Mietpreisentwicklung gehen darf. Notwendig ist auch, dass Energiepreise und Heizkosten wieder bei der Berechnung von Wohngeldzahlungen berücksichtigt werden. Eine Energiekostenkomponente ist einzuführen und Wohngeldzahlungen müssten dynamisiert werden.
 Mietpreisbremse: Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) behauptet, die Mietpreisbremse bringe mehr Schaden als Nutzen, und bezweifelt die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Die Wachstumsrate der nominellen Mieten sei seit den 90-er Jahren stark zurückgegangen, im Durchschnitt der vergangenen Jahre auf etwa 1 %. Stellenweise seien die Mieten sogar gesunken, während sie in den 60-er Jahren noch real um rund 7 % gestiegen seien. Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten kommentierte: „Wir interessieren uns für die Mieten, wie sie jetzt und heute in Großstädten, Ballungsgebieten und Universitätsstädten zu zahlen sind, nicht für historische Mietpreisentwicklungen seit den 60-er Jahren.“

Mieter-Tipp
Blumenkästen
Blumenkästen dürfen auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden. Sie müssen ordnungsgemäß befestigt sein, so dass auch bei starkem Wind Passanten und Nachbarn nicht gefährdet sind (LG Hamburg 316 S 79/04). Anderer Ansicht ist das Landgericht Berlin (65 S 40/12): Keine Blumenkästen an der Außenseite des Balkons, wenn es hierfür vernünftige und gewichtige Gründe gibt, z.B. Parkplätze unterhalb des Balkons.