Neues vom Bundesgerichtshof vom 30.06.2014

30. Juni 2014 6:10

Bundesgerichtshof

Keine erneute Mängelanzeige erforderlich, wenn Mängel sich verschlimmern, weil der Vermieter untätig bleibt
Ursprünglich hatten die Mieter wegen Feuchtigkeits- und Schimmelpilzschäden die Miete um 15 Prozent gemindert. Zu Recht, wie das Amtsgericht feststellte. Im nachfolgenden Winter verschlimmerten sich die Feuchtigkeits- und Schimmelpilzschäden ganz erheblich. Grund hierfür war, dass der Vermieter die ursächlichen Bauschäden nicht beseitigen ließ. Die Mieter minderten die Miete jetzt um 30 Prozent. Der Vermieter kündigte, unter anderem mit der Begründung, die Mieter hätten ihm die Mängel anzeigen müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 317/13) entschied jetzt, eine erneute Mängelanzeige sei nicht notwendig. Letztlich beruhe die Mietminderung ausschließlich auf Baumängeln, die dem Vermieter aufgrund der ersten Mängelanzeige bzw. aufgrund des Verfahrens vor dem Amtsgericht bekannt gewesen seien und die er bisher nicht beseitigt hatte. Dass infolge der unterbliebenen Mängelbeseitigung eine Ausweitung der Schimmelpilzbildung zu befürchten sei, läge auf der Hand und erfordere offensichtlich keine erneute Mängelanzeige, erklärten die Bundesrichter.

Aktuelle Infos
 CDU blockiert Mietpreisbremse: Mit mehr oder weniger fadenscheinigen und an den Haaren herbeigezogenen Argumenten versucht die CDU, die Mietpreisbremse zu blockieren. Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten nannte dieses Vorgehen jetzt scheinheilig und unehrlich. Bundeskanzlerin Angela Merkel und ihre Partei hätten im Wahlkampf die Mietpreisbremse versprochen, sie sei im Koalitionsvertrag fest vereinbart worden. Jetzt dürfe sie nicht von Teilen der Union torpediert werden.

 Düsseldorfer Raucher muss Wohnung räumen: Das Landgericht Düsseldorf (21 S 240/13) hat einen 75-jährigen Düsseldorfer Raucher zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Gleichzeitig erklärte das Gericht, Rauchen in der Mietwohnung verstoße nicht gegen den Mietvertrag und bleibe auch weiterhin erlaubt. Der 75-jährige Rentner sei zur Räumung seiner Wohnung verurteilt worden, weil er die Wohnung unzureichend gelüftet, Aschenbecher nicht geleert und nicht verhindert habe, dass Zigarettenrauch in den Hausflur gezogen sei. Da er trotz mehrerer Abmahnungen des Vermieters sein falsches Lüftungsverhalten nicht geändert habe, sei die Kündigung berechtigt gewesen. Im Klartext: Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt und kann nicht verboten werden. Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Raucher müssen aber den Zigarettenqualm über die Fenster nach draußen weglüften, nicht ins Treppenhaus.

 Einstweilige Verfügung gegen lautes Fußball-Gucken: Erstmals hat eine Mieterin in Berlin eine einstweilige Verfügung gegen ihre Nachbarn erwirkt, die nach 22.00 Uhr zu laut auf dem Balkon Fußball guckten. Anlass war die zweite Halbzeit des Spieles Deutschland – Ghana und ein „privates Public-Viewing“ auf dem Nachbarbalkon. Hier wurden die deutschen Tore gefeiert und lautstark gejubelt. Zu viel für die Nachbarin, sie beantragte erfolgreich beim Amtsgericht Neukölln eine einstweilige Verfügung für alle Spiele der deutschen Nationalmannschaft bis zum 14. Juli, wonach nach 22.00 Uhr auf dem Balkon nicht mehr gelärmt werden darf.

Mieter-Tipp
Aufzug
Mieter müssen keine Kosten für einen Aufzug zahlen, wenn sie die Wohnung mit dem Aufzug gar nicht erreichen können. Fährt der Aufzug nur im Vorderhaus einer Wohnanlage, müssen Mieter des Quergebäudes nicht dafür zahlen (BGH VIII ZR 128/08).