Neues vom Bundesgerichtshof vom 13.09.2013

16. September 2013 9:37

Bundesgerichtshof

Kündigung wegen vertragswidriger gewerblicher Nutzung eines Einfamilienhauses
Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter das zu Wohnzwecken angemietete Einfamilienhaus unerlaubterweise für gewerbliche Zwecke nutzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 149/13). Der Mieter war unter seiner Wohnadresse Inhaber eines Gewerbebetriebes, der einen Hausmeisterservice, die De- und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporte innerhalb von Gebäuden, Montage von Aufzugsanlagen und Bau von Montagerüstungen zum Gegenstand hat. Nach Ansicht des BGH kommt es nicht darauf an, ob von dem Gewerbebetrieb des Mieters konkrete Störungen ausgegangen sind, ob Mitarbeiter oder Kunden im Haus empfangen wurden. Entscheidend sei, dass bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss.

Sonderthema
Garten
Wohnung mit Garten bedeutet, Mieter haben Rechte, aber auch Pflichten und möglicherweise auch höhere Betriebskosten.
Gartenpflege: Der Vermieter muss grundsätzlich die Außenanlagen pflegen. Insbesondere gibt es kein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter der Parterrewohnung den Vorgarten pflegen, z. B. die Hecke schneiden müsste. Den Vermieter trifft auch die Verkehrssicherungspflicht. Er muss also dafür sorgen, dass niemand durch herabfallende Äste, nasses Laub oder Gras auf dem Plattenweg gefährdet wird. Dies berechtigt ihn jedoch nicht zum Einsatz von giftigen Unkrautvernichtungsmitteln (LG München I WuM 89, 500).

Aktuelle Infos
2012 wurden in Deutschland rund 200.500 Wohnung fertiggestellt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren das 17.400 Wohnungen mehr als im Vorjahr. In Wohngebäuden wurden insgesamt 176.600 Neubauwohnungen fertiggestellt, 9,6 Prozent mehr als 2011. In Mehrfamilienhäusern, Gebäuden mit 3 oder mehr Wohnungen, wurden insgesamt 71.041 Wohnungen neu gebaut, davon 40.321 Eigentumswohnungen. Das bedeutet, nach wie vor werden deutlich zu wenig Mietwohnungen gebaut.

Mieter-Tipp
Hochbett
Mieter können auch ohne Einverständnis des Vermieters ein Hochbett in ihrer Wohnung einbauen. Geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Deshalb ist der Einbau eines Hochbettes ohne weiteres möglich. Am Ende der Mietzeit kann der Vermieter aber verlangen, dass das Hochbett wieder abgebaut und entfernt wird.