Neues vom Bundesgerichtshof vom 01.11.2013
5. November 2013 9:03Mieterhaftung in Wohnungseigentumsanlagen
Wohnungseigentümer bzw. deren Mieter müssen auch ohne eigenes Verschulden für Schäden aufkommen, die sie an Wohnungen anderer Eigentümer im selben Haus verursachen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 230/12) entschieden. Die Karlsruher Richter machten klar, dass der so genannte verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, der zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke gilt, auch in Wohnungseigentumsanlagen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern bzw. deren Mietern gilt. Im konkreten Fall hatte ein loser Schlauch in einem ambulanten Operationszentrum einen Wasserschaden in der darunterliegenden Arztpraxis verursacht. Beide Gewerbeeinheiten gehörten verschiedenen Eigentümern und waren vermietet. Letztlich ging es um einen Schaden in Höhe von 165.000 Euro. Ein Verschulden war dem Mieter des Operationszentrums nicht nachzuweisen. Darauf kommt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht an. Der verschuldens-unabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch greift durch. Ein merkwürdiges Ergebnis. Hätten beide Mieter vom gleichen Eigentümer gemietet, gäbe es einen derartigen Anspruch nicht. Dann wäre es auf das Verschulden des Mieters angekommen.
Sonderthema
Strom sparen
Angesichts ständig steigender Strompreise macht es Sinn, eigene Gewohnheiten auf den Prüfstand zu stellen und ggf. zu ändern, um so die nächste Stromrechnung „in den Griff zu bekommen“. Unsere Tipps:
Kochen: Benutzen Sie beim Kochen immer den passenden Deckel. So bleibt die Hitze dort, wo sie hingehört: Im Topf. Das hat gleich zwei Vorteile: Zum einen ist das Essen schneller fertig, zum anderen spart das wertvolle Energie, die sonst ungenutzt verdampft. Außerdem sollten Sie die Herdplatte nicht erst ausschalten, wenn Sie mit dem Kochen fertig sind. Drehen Sie den Schalter schon ein paar Minuten vorher auf null. Die Restwärme reicht aus, um zu Ende zu kochen.
Aktuelle Infos
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 11. Oktober der Energieeinsparverordnung mit einigen Änderungswünschen zugestimmt hat, hat die Bundesregierung die Verordnung beschlossen. Damit kann die „EnEV 2012“ jetzt im Frühjahr 2014 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen der EnEV im Vergleich zur Vorgängerverordnung liegen im Anforderungsniveau bei Neubauten. Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf von Neubauten sinkt ab 2016 um 25 %. Die Wohnungswirtschaft kritisiert die neuen, strengeren energetischen Anforderungen für den Wohnungsneubau als Hemmnis für neue Investitionen in den Wohnungsmarkt. Für Bestandsbauten gibt es keine Verschärfungen, d.h. keine höheren Anforderungen im Vergleich zu der letzten Energieeinsparverordnung. Neu ist auch, dass so genannte Konstanttemperatur-kessel mit einem Betriebsalter von 30 Jahren ab 2015 nicht mehr betrieben werden dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die meisten Ein- und Zweifamilienhäuser. Daneben sollen zusätzliche Gebäudeeffizienzklassen in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt werden. Künftig müssen die Energieausweise an Käufer bzw. neue Mieter übergeben werden.
Mieter-Tipp
Laub fegen
Vorsicht vor rutschigem Laub auf Straßen und Bürgersteigen. Ähnlich wie bei Schnee und Eis ist der Vermieter bzw. der Hausmeister oder eine andere vom Vermieter eingeschaltete Person verpflichtet, zu kehren. Anders, wenn die Pflicht im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt wurde. Geräte, wie Laubsammler oder Laubbläser, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 bzw. von 15 bis 17 Uhr benutzt werden, es sei denn, vor Ort gibt es noch strengere Regelungen.