Neues vom Bundesgerichtshof
28. November 2011 10:40Fristlose Kündigung bei ständig unpünktlichen Zahlungen
Der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung weiterhin unpünktlich zahlt (BGH VIII ZR 30/10). Hier hatte der Mieter innerhalb von 15 Monaten 11 Mal unpünktlich gezahlt. Nach der Abmahnung des Vermieters zahlte er im nächsten Monat erneut nicht pünktlich. Diese eine weitere unpünktliche Zahlung nach der Abmahnung rechtfertigte die fristlose Kündigung.
Thema der Woche
Vermieterkündigung
Wenn der Vermieter kündigen will, muss er – anders als der Mieter – einen Kündigungsgrund haben. Außerdem muss er je nach Wohndauer des Mieters gestaffelte Kündigungsfristen einhalten.
Sozialklausel: Mieter können einer berechtigten Vermieterkündigung wegen Eigenbedarfs, Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung oder einer Pflichtverletzung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Voraussetzung ist, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Der Widerspruch gegen die Kündigung muss schriftlich erklärt und eigenhändig unterschrieben werden. Das Widerspruchsschreiben muss der Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten haben. Anders, wenn der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben auf das Widerspruchsrecht des Mieters gar nicht hingewiesen hat. Dann kann sich der Mieter auch noch vor Gericht auf die Sozialklausel berufen.
Aktuelle Infos
Das „Hotel Mama“ ist bei jungen Erwachsenen nach wie vor sehr beliebt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wohnten 2010 noch 64 Prozent der 18- bis 24-Jährigen bei ihren Eltern. Vor allem Söhne können sich kaum vom Elternhaus trennen. Töchter werden dagegen früher flügge. 57 Prozent der jungen Frauen lebten bis 24 Jahre noch bei Ihren Eltern, bei den jungen Männern waren es 71 Prozent. Diese Zahlen haben sich in den letzten 10 Jahren kaum verändert. Im Jahr 2000 lebten 65 Prozent der jungen Leute bei den Eltern.
Im vergangenen Jahr lebten 17 Prozent der 18- bis 24-Jährigen in einem eigenen Haushalt. Mit einem Ehe- oder Lebenspartner unter einem Dach wohnten 13 Prozent. 6 Prozent waren entweder alleinerziehend oder teilten sich die Wohnung mit anderen in einer Wohngemeinschaft.
Mieter-Tipp
Teilkündigung
Eine Teilkündigung, das heißt die scheibchenweise Kündigung einzelner Teile der Mietsache, ist gesetzlich ausgeschlossen. Das bedeutet, ist eine Garage zusammen mit der Wohnung vermietet worden, ist eine separate Kündigung der Garage unmöglich. Wohnung und Garage können nur gemeinsam gekündigt werden, es gelten die Kündigungsschutzbestimmungen für Wohnräume. Aber es gibt eine Ausnahme: Will der Vermieter Räume oder Grundstücksteile dazu nutzen, neue Mietwohnungen zu schaffen, darf er „nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume“ einzeln kündigen. Gemeint sind Speicher, Kellerräume, Abstellräume, Garten, Stellplätze usw.