Neues vom Bundesgerichtshof

21. November 2011 10:48

Heizkostenabrechnung und Abrechnungseinheit

Der Vermieter darf mehrere Gebäude, die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt werden, zusammen abrechnen, eine Abrechnungseinheit bilden. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 45/11) entschied, dass die gemeinsame Heizungsanlage nicht bereits bei Abschluss des Mietvertrages existieren muss. Der Vermieter könne auch im Laufe des Mietverhältnisses eine Abrechnungseinheit bilden, beispielsweise weil eine gemeinsame Heizungsanlage zur Versorgung mehrerer Gebäude errichtet wurde. Eine besondere Ankündigung an den Mieter ist nicht notwendig.

Thema der Woche
Vermieterkündigung

Wenn der Vermieter kündigen will, muss er – anders als der Mieter – einen Kündigungsgrund haben. Außerdem muss er je nach Wohndauer des Mieters gestaffelte Kündigungsfristen einhalten.
Verwertungskündigung, Teil 2: Die Verwertungskündigung dient nicht dazu, die Renditeerwartungen des Vermieters zu verbessern. Entscheidend ist, dass der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass die derzeitige Vermietung keine angemessene wirtschaftliche Verwertung ist, dass er ohne eine Kündigung erhebliche Nachteile erleiden würde.
Vertragsverletzungen: Auch wenn der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten wiederholt verletzt, kann der Vermieter kündigen, beispielsweise dann, wenn der Mieter Zahlungsrückstände auflaufen lässt, wiederholt die Miete unpünktlich zahlt, ohne Erlaubnis untervermietet oder es immer wieder zu schwerwiegenden Lärmstörungen kommt. Bei schwersten Vertragsverletzungen kommt sogar die fristlose Kündigung des Vermieters in Betracht.

Aktuelle Infos
Seit Donnerstag gibt es den Referentenentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes auch offiziell. Erste Entwürfe im Oktober 2010 oder im Mai 2011 wurden nur „unter der Hand“ gehandelt, aber nie den Verbänden, den Bundesländern oder den Parteien in Berlin zur Stellungnahme zugeleitet. Das ist jetzt anders. In einer ersten Stellungnahme erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die geplanten Änderungen seien überflüssig, und niemand brauche das Gesetz. Letztlich biete das Mietrechtsänderungsgesetz nur Scheinlösungen für Scheinprobleme. So soll beispielsweise das Mietminderungsrecht bei energetischen Modernisierungen für drei Monate ausgeschlossen werden. Außerdem gibt es einen neuen Kündigungstatbestand: Wer die Kaution nicht zahlt, kann fristlos gekündigt werden.

Mieter-Tipp

Kühlschrank gehört in die Küche
Vermietet der Vermieter die Wohnung mit einer Küche, dann gehört auch ein Kühlschrank zur Küche, nicht aber unbedingt eine Geschirrspülmaschine. Das entschied beispielsweise das Landgericht München I (15 S 4308/02). Spricht der Vermieter von einer „exklusiv ausgestatteten Neubauwohnung“, die „mit Küche“ vermietet werde, dann kann der Mieter zumindest erwarten, dass ein Kühlschrank vorhanden ist.