Neues vom Bundesgerichtshof

31. Oktober 2011 7:21

Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, sind die Eigenbedarfsgründe aber nur vorgetäuscht, hat der Mieter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Der Schadensersatz kann die Umzugskosten und auch die evtl. höheren Mieten für die neue Wohnung umfassen. Ein Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf besteht aber möglicherweise nicht, wenn Mieter und Vermieter ursprünglich über die Berechtigung der Eigenbedarfskündigung gestritten und letztlich einen Vergleich geschlossen haben. Zieht der Mieter dann aufgrund des Vergleichs aus, kann er keine Ersatzansprüche stellen (BGH VIII ZR 343/10).

Thema der Woche

Vermieterkündigung
Wenn der Vermieter kündigen will, muss er – anders als der Mieter – einen Kündigungsgrund haben. Außerdem muss er je nach Wohndauer des Mieters gestaffelte Kündigungsfristen einhalten.
Form und Frist, Teil 2: In seinem Schreiben muss der Vermieter die Kündigung begründen. Er muss einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe benennen und beschreiben. Dabei muss die Erklärung so detailliert sein, dass der Mieter überprüfen kann, ob eine Verteidigung gegen die Kündigung möglich und sinnvoll ist.
Kündigungsgrund Eigenbedarf: Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Mietwohnung für sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen – zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister, neuerdings auch Neffen und Nichten – oder für einen Angehörigen seines Haushaltes, zum Beispiel eine Pflegekraft benötigt. Dabei reicht es aus, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe benennt, warum er oder ein Familienangehöriger die Mietwohnung jetzt beziehen will.

Aktuelle Infos

Zwei Drittel der Bundesbürger sehen Modernisierungsbedarf für ihre Wohnung. Auf die Frage, worauf bei einer Modernisierung Wert gelegt wird, wurde die energetische Sanierung am häufigsten genannt (32 Prozent). Das geht aus einer repräsentativen Umfrage der GfK-Marktforschung im Auftrag des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hervor. Nach der energetischen Sanierung folgt an zweiter Stelle des Modernisierungsbedarfs bzw. der Modernisierungswünsche ein neues, hochwertiges Bad (23 Prozent). Einen Balkon bzw. eine Terrasse wünschen sich 22 Prozent der Befragten und einen besseren Schallschutz 20 Prozent. Die Ausstattung für altersgerechtes Wohnen im Rahmen einer Wohnungsmodernisierung spielt bei 11 Prozent eine wichtige Rolle. Bei den über 69-Jährigen liegt der Wert jedoch deutlich höher, bei 28 Prozent.

Mieter-Tipp

Kaution
Eine Kaution, das heißt eine Mietsicherheit, müssen Mieter nicht automatisch zahlen. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Aber auch dann darf der Vermieter nicht fordern, was er will. Nach dem Gesetz darf die Kaution höchstens drei Monatsmieten betragen. Gemeint sind Kaltmieten, ohne die Vorauszahlungsbeträge für Betriebskosten. Der Mieter muss die Mietsicherheit nicht auf einen Schlag zahlen, er kann die Kaution in drei Raten leisten. Die erste Rate bekommt der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses, die beiden nächsten Raten in den Folgemonaten.
DMB-Info e.V. Littenstraße 10 Telefon: 030 / 2 23 23 – 0
Mieterbund24 10179 Berlin Telefax: 030 / 2 23 23 – 100
DMB-Broschüre
Mieterhöhung
72 Seiten, 6 € mehr