Neues vom Bundesgerichtshof

24. Oktober 2011 6:17

Zulässigkeit der Kündigung einer separat angemieteten Garage
Der Vermieter kann den Garagen-Mietvertrag kündigen und die Räumung der Garage verlangen, wenn die Garage nicht Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses ist (BGH VIII ZR 251/10). Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht – so der Bundesgerichtshof eine Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Zwar sei im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen von Mieter und Vermieter eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Vorliegend hatte der Mieter aber die Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus (gehörte ursprünglich dem gleichen Vermieter) angemietet – zwei Verträge also, die separat gekündigt werden können.
Thema der Woche
Vermieterkündigung
Wenn der Vermieter kündigen will, muss er – anders als der Mieter – einen Kündigungsgrund haben. Außerdem muss er je nach Wohndauer des Mieters gestaffelte Kündigungsfristen einhalten.
Form und Frist: Der Vermieter muss schriftlich kündigen und eigenhändig unterschreiben. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Telegramm, Fax oder Email sind unwirksam. Die Kündigung muss von allen Vermieters unterschrieben und an alle Mieter gerichtet sein.
Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Bei einer Wohndauer des Mieters bis zu fünf Jahren beträgt die Frist drei Monate, bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren sechs Monate und bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren neun Monate. Ist der Mietvertrag vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden und sind darin Kündigungsfristen zwischen drei und zwölf Monaten vereinbart, gelten diese Fristen weiter.
Aktuelle Infos
Nach einer Umfrage von Verivox und dem Bund der Energieverbraucher halten etwas mehr als die Hälfte der Befragten ihre Stromrechnung insgesamt für schwer verständlich. 41 % der Teilnehmer halten es für möglich, dass ihre Rechnung fehlerhaft ist. Weitere 21 % trauen sich diese Einschätzung nicht zu, das sie die Rechnung nicht vollständig verstehen. Dabei setzen sich die Befragten durchaus mit ihrer Stromrechnung auseinander. 68 % der Teilnehmer gaben an, dass sie sich länger als 15 Minuten mit ihrer Stromabrechnung beschäftigen. 73 % überprüfen, ob sich die von ihnen geleisteten Zahlungen auch auf der Rechnung wiederfinden. Weitere 21 % der Befragten würden dies gerne tun, können die entsprechenden Angaben aber nicht auf ihrer Rechnung finden. Auffallend ist, das 77 % der Teilnehmer zwar wissen, ob sich der Preis pro Kilowattstunde zuletzt erhöht hat. Aber nur 51 % wissen, ob auch weitere Preisbestandteile, wie Steuern und Abgaben, im Abrechnungszeitraum gestiegen sind.
Mieter-Tipp
Katzenhaltung
Steht im Mietvertrag: „Der Mieter verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten“, ist das wirksam. In diesem Fall ist sowohl die Hunde- als auch die Katzenhaltung verboten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Zustimmung zur Haltung einer Katze zu geben. Das Verbot ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen könnte über „Treu und Glauben“ erlaubt sein, dass beispielsweise eine therapeutisch indizierte Katze angeschafft werden darf. Hier überwiegt das Interesse des Mieters an der Tierhaltung das Interesse des Vermieters.
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