Neues vom Bundesgerichtshof
26. September 2011 9:34Serviceentgelt als verkapptes Maklerhonorar unzulässig
Wohnungsvermittler oder Makler dürfen nur ein erfolgsabhängiges Entgelt verlangen. Das heißt, nur wenn es tatsächlich zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist, können sie für ihre Leistungen Geld fordern. Ein erfolgsunabhängiges „Serviceentgelt“ kann der Wohnungssuchende zurückfordern. Sein Anspruch verjährt erst nach 3 Jahren (BGH III ZR 153/09). Damit stoppte der Bundesgerichtshof die Praxis eines Hamburger Unternehmens, Objektlisten mit Informationen zu Wohnungen für teures Geld zu verkaufen und diese „Dienstleistung“ unter dem Titel zu bewerben: „Immobilienpublikation für courtagefreie Mietobjekte“. Die Mietobjektlisten kosteten zwischen 189 und 179 Euro.
Thema der Woche
Miete und Mieterhöhung
Bei Abschluss des Mietvertrages können Vermieter und Mieter die Höhe der Miete im Ergebnis frei aushandeln und vereinbaren. Gesetzlich geregelt ist aber, wie sich die Miete während des Mietverhältnisses entwickeln darf, welche Vereinbarungen zulässig sind.
Klage auf Zustimmung, Teil 2: Hat der Vermieter rechtzeitig Klage erhoben, entscheidet das Gericht. Es prüft, ob die Mieterhöhungserklärung formal in Ordnung war und der Erhöhungsanspruch vom Umfang her gerechtfertigt ist. Folgt das Gericht den Mieterargumenten und verliert der Vermieter den Prozess, bekommt er keine Mieterhöhung oder nur den Teil, dem der Mieter zugestimmt hat. Gibt das Gericht dagegen dem Vermieter Recht, muss der Mieter die Prozesskosten zahlen und die Mieterhöhung, und zwar rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem die Mieterhöhung wirksam geworden ist. Das ist der Monat nach Ende der Überlegungsfrist.
Aktuelle Infos
Auch 40 Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zur Vergleichsmiete sind fast ein Drittel der jährlich rund 2 Millionen Mieterhöhungen in Deutschland fehlerhaft oder schlicht zu hoch. Die im Deutschen Mieterbund zusammengeschlossenen Mietervereine beraten ihre Mitglieder etwa 70.000 Mal im Jahr in Sachen Mieterhöhung. Und rund 50.000 Mietrechtsprozesse führen Mieter und Vermieter im Jahr, wenn sie über die Berechtigung und den Umfang einer Mieterhöhung streiten. Der Deutsche Mieterbund hat jetzt eine neue Broschüre „Mieterhöhung“ herausgegeben, in der die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und die aktuelle Rechtsprechung zusammengefasst sind. Die Broschüre ist 72 Seiten stark und kostet 6 Euro. Sie ist erhältlich bei allen örtlichen Mietervereinen oder beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin, bzw. unter www.mieterbund.de.
Mieter-Tipp
Haus- und Wohnungsverkauf
Wird das Mietshaus oder die Wohnung verkauft, ändert sich für den Mieter nichts. Der neue Eigentümer tritt in das bestehende Mietverhältnis ein. Er kann nicht den Abschluss eines neuen Mietvertrages fordern. Er hat nicht mehr und nicht weniger Rechte oder Pflichten als der frühere Eigentümer. Das gilt auch für Kündigungen oder Mieterhöhungen.
DMB-Info e.V. Littenstraße 10 Telefon: 030 / 2 23