Neues vom Bundesgerichtshof

27. Mai 2014 6:16

Bundesverfassungsgericht

Eigenbedarf
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin (67 S 121/12) bleibt bestehen. Hier hatte ein Chefarzt aus Hannover eine alleinerziehende Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Seine Begründung: Er wolle sich in der Mieterwohnung alle zwei Wochen am Wochenende mit seiner 15-jährigen Tochter treffen, die in Berlin bei seiner früheren Lebensgefährtin lebt. Das Landgericht hatte eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die hiergegen von der Mieterin eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2851/13) nicht zur Entscheidung an. Im Vorfeld hatte das höchste deutsche Gericht Stellungnahmen beim Bundesgerichtshof, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltsverein, Haus & Grund, dem Mietgerichtstag und dem Deutschen Mieterbund eingeholt. Nur Mietgerichtstag und Mieterbund plädierten für die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof. Alle anderen Organisationen hielten das nicht für notwendig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte letztlich, Formfehler lägen nicht vor und in der Sache könnte allenfalls klärungsbedürftig sein, ob auch der Vermieterwunsch nach einer Zweitwohnung Eigenbedarf auslösen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichten aber vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Nutzung der Wohnung aus. Der BGH hielt beispielsweise auch einen zeitlich begrenzten Bedarf an der Wohnung für ausreichend, um Eigenbedarf zu rechtfertigen. Somit seien die Fragen höchstrichterlich geklärt. Kurz: Das Bundesverfassungsgericht sah keinen weiteren Klärungsbedarf, „alles in Ordnung“. Für den Deutschen Mieterbund ist die Entscheidung enttäuschend. Wenn Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht keinen Handlungsbedarf in diesen Fragen sehen, muss der Gesetzgeber einschreiten.

Aktuelle Infos
 Legionellenbefall: Bei der Überprüfung auf Legionellenbefall im Warmwasser-leitungen wurde bei jeder 8. Probe, mehr als 12 %, ein als kritisch zu betrachtender Befall festgestellt. Ursache für die Keime ist nach wie vor eine zu gering eingestellt Boilertemperatur. Auch selten benutzte Leitungen waren häufig befallen. Wird ein Befall festgestellt, müssen Eigentümer den Ursachen auf den Grund gehen und bei starkem Befall in Absprache mit dem Gesundheitsamt die technischen Voraussetzungen schaffen, um einen erneuten Legionellenbefall zu verhindern.

 Public-Viewing-Verordnung: Um öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien zur Fußball-WM 2014 in Brasilien zu ermöglichen, hat die Bundesregierung eine Verordnung erlassen, der jetzt der Bundesrat zugestimmt hat. Danach müssen der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zur Fußball-WM gegeneinander abgewägt werden. Das beinhaltet, dass ggf. eine Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit möglich werden.

Mieter-Tipp
Altbauwohnung
Auch eine unrenovierte bzw. nicht modernisierte Altbauwohnung muss einem Mindeststandard genügen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Das bedeutet, dass beispielsweise im Badezimmer eine Steckdose vorhanden sein muss und neben dem Betrieb einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine auch noch andere Elektrogeräte genutzt werden können.