Neues vom Bundesgerichtshof 26.10.2012
2. November 2012 10:57Neues vom Bundesgerichtshof
Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen
Rechnet der Vermieter nicht fristgemäß (innerhalb von 12 Monaten) über die Betriebskosten und die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen ab, kann der Miete Klage auf Erteilung der Abrechnung erheben. Der Mieter kann auch den schnelleren und unproblematischeren Weg wählen und die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen so lange zurückbehalten, bis der Vermieter abrechnet. Das funktioniert aber nur in einem noch bestehenden Mietverhältnis. Endet das Mietverhältnis hat der Mieter deshalb das Recht, alle im fraglichen Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen zurückzufordern, wenn der Vermieter nicht abrechnet. Dieses Recht hat er – so jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 315/11) – aber nicht, wenn er im laufenden Mietverhältnis jahrelang nichts unternommen hat, um seinen Abrechnungsanspruch durchzusetzen, und er erst nach seinem Auszug Ansprüche geltend macht.
Sonderthema
Mietermodernisierung
Bevor Mieter ihre Wohnung selbst modernisieren und Geld in die Wohnung stecken, sollten sie sich rechtlich absichern. Geklärt werden muss, ob die geplante Baumaßnahme überhaupt erlaubt ist oder ob der Vermieter zustimmen muss. Und auch beim Auszug drohen böse Überraschungen. Schützen können sich Mieter nur dadurch, dass sie vor Beginn ihrer Modernisierungen, bevor sie in die Wohnung investieren, feste Absprachen und Vereinbarungen mit dem Vermieter treffen. Insbesondere bei umfassenden Mietermodernisierungen sollten Mieter und Vermieter eine konkrete vertragliche Vereinbarung schließen. Lassen Sie sich dabei bei Ihrem örtlichen Mieterverein beraten. Sie finden den für Sie nächstgelegenen Mieterverein im Internet unter www.mieterbund.de.
Aktuelle Infos
Wohnraum wird vor allem in den Großstädten und Ballungsgebieten immer knapper. Vermieter können sich ihre Mieter aussuchen. Ihr Traummieter – so eine aktuelle Umfrage im Auftrag von ImmobilienScout24: sympathisches kinderloses Ehepaar (Handwerker) mit gutem und sicherem Einkommen. Schlechtere Chancen haben Wohnungssuchende mit Kindern. Am liebsten vermieten die Eigentümer an kinderlose Paare (30 %) oder Singles (26 %). Alleinerziehende Eltern (4 %) und Wohngemeinschaften (2 %) rangieren auf der Beliebtheitsskala ganz unten. Auch hinsichtlich des Berufes haben die Vermieter eindeutige Präferenzen. Die beliebteste Berufsgruppe sind Handwerker (21 %), gefolgt von Angestellten und Beamten (jeweils 20 %). Politiker und Rechtsanwälte gehören dagegen nicht zu den favorisierten Mietern. Wichtigstes Auswahlkriterium ist darüber hinaus das regelmäßige und nachweisbare Einkommen der Wohnungsinteressenten (72 %). Darüber hinaus spielen das sympathische Auftreten (46 %) sowie das Zusammenpassen mit der Hausgemeinschaft (44 %) eine wichtige Rolle.
Mieter-Tipp
Belegeinsicht
Bezweifelt der Mieter die Höhe einzelner Betriebskostenpositionen in der Vermieterabrechnung, hat er das Recht, die Belege zu kontrollieren. Der Vermieter kann dann die Belege – beispielsweise Arbeitsvertrag, Versicherungspolice und Gebührenbescheid – dem Mieter in Kopie zusenden. Hierzu ist er aber nicht verpflichtet. Er kann verlangen, dass der Mieter zur Belegeinsicht in sein Büro in der gleichen Stadt kommt. In diesem Fall kann der Mieter aber auch im Vermieterbüro die einzelnen Unterlagen mit eigenen Geräten ablichten, kopieren oder einscannen. Belange des Datenschutzes stehen dem nicht entgegen.