Neues vom Bundesgerichtshof

12. Mai 2014 6:53

Bundesgerichtshof

Eigenbedarf: Name des Lebensgefährten der Tochter muss nicht genannt werden

Der Vermieter muss bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht den Namen des Lebensgefährten der Tochter angeben, der mit in die gekündigte Wohnung einziehen soll (BGH VIII ZR 107/13). Hier hatte der Vermieter den Mietern einer 158 qm großen Wohnung mit der Begründung gekündigt, die Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohnt, benötige die größere Wohnung, um dort zusammen mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Zwar muss bei der Begründung der Kündigung der Kündigungsgrund so konkretisiert werden, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. So wird dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, ermöglicht, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter nicht erlaubt. Im Fall einer Eigenbedarfskündigung reicht es aus, wenn die „Eigenbedarfsperson“ – hier die Tochter – identifizierbar benannt und ihr Interesse an der Erlangung der Wohnung dargelegt wird. Auf den Namen des Lebensgefährten kommt es hier dann nicht an.

Aktuelle Infos
 Schadensersatz wegen zu niedriger Miete?: In München haben zwei Hauskäufer die Hausverwaltung auf über 346.000 Euro Schadensersatz verklagt. Ihr Vorwurf: Die Verwaltung habe die Mieten für die 19 Wohnungen in der Vergangenheit nicht oft genug und nicht umfassend genug erhöht. Zum Zeitpunkt des Hausverkaufs lag der Mietpreis unter 10 Euro/qm. Der Voreigentümer erklärte als Zeuge vor Gericht, ihm seien solide Dauermieter lieber gewesen als Höchstmieten. Daraufhin zogen die neuen Eigentümer jetzt die Klage vor dem Oberlandesgericht zurück.

 Umfrage zur energetischen Modernisierung: Eine Umfrage der Deutschen Energieagentur (dena) unter Mietern und Vermietern von sanierten Effizienzhäusern ergab hohe Zufriedenheitswerte: 95 % der Mieter und 87 % der Vermieter empfehlen den Einzug in ein energetisch saniertes Gebäude. Den Wohnkomfort empfanden 89 % der Mieter nach der energetischen Sanierung als angenehmer. Die Gesamtmiete, das heißt die Grundmiete plus Nebenkosten, blieb bei 47 % der Befragten durch die nach der energetischen Sanierung eingesparte Energie unverändert. Bei 40 % lagen die Mehrkosten dagegen bei über 9 %.

 Stromerzeugung: 23,9 % der Bruttostromerzeugung in Deutschland entfielen 2013 auf erneuerbare Energien, davon 8,4 % Windkraft, 6,7 % Biomasse, 4,7 % Photovoltaik, 3,2 % Wasserkraft. Zum Vergleich: Braunkohle 25,6 %, Kernenergie 15,4 %, Steinkohle 19,6 %, Erdgas 10,5 %.

Mieter-Tipp
Mieterhöhung
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss der Vermieter immer begründen. Er kann sich entweder auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens 3 Vergleichswohnungen oder auf einen Mietspiegel stützen. Den Mietspiegel selbst muss der dem Mietererhöhungsschreiben dann nicht beifügen, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist, zum Beispiel im Kundencenter des Vermieters erhältlich oder im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht ist.