Neues vom Bundesgerichtshof 25.11.2013
25. November 2013 7:21Bundesgerichtshof
Mieterhöhung in Textform – ohne eigenhändige Unterschrift – wirksam, trotz im Mietvertrag vereinbarter Schriftform
Mietererhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind auch ohne eigenhändige Unterschrift des Vermieters wirksam. Nach dem Gesetz reicht „Textform“ aus. Das bedeutet, das Mieterhöhungsschreiben kann mit „gez. Vermieter“ enden bzw. einfach mit dem gedruckten Namen des Vermieters. Das gilt, so der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 300/09) auch, wenn im Mietvertrag für Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages „Schriftform“, also die eigenhändige Unterschrift vereinbart ist. Nach Ansicht des BGH ist die im Mietvertrag verlangte „Schriftform“ hier nicht bindend, denn das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist keine Vertragsänderung oder –ergänzung. Zu einer solchen kann es erst durch die Zustimmung des Mieters kommen.
Sonderthema
Strom sparen
Angesichts ständig steigender Strompreise macht es Sinn, eigene Gewohnheiten auf den Prüfstand zu stellen und ggf. zu ändern, um so die nächste Stromrechnung „in den Griff zu bekommen“. Unsere Tipps:
Licht aus: Wer auf unnötige Beleuchtung verzichtet, kann bis zu 60 Euro im Jahr sparen, Schalten Sie das Licht aus, wenn Sie es nicht brauchen. Besonders auf Fluren und in anderen selten genutzten Räumen wird das gern mal vergessen. Dabei ist diese Art des Stromsparens ganz einfach. Schließlich funktioniert sie sogar per Knopfdruck.
Geräte abschalten: Stand-by heißt nicht immer stand-by. Manchmal gehen Geräte auch in den Sleep-, Eco- oder Energiesparmodus. Gleich ist aber immer: Die Geräte schalten sich nicht vollständig ab, sondern bleiben abrufbereit – und verbrauchen somit auch Strom. Gehen Sie stattdessen in den echten Energiesparmodus und schalten Sie die Geräte, die nicht gebraucht werden, ganz ab oder ziehen sie sogar aus der Steckdose.
Aktuelle Infos
15 % der deutschen Vermieter erhöhen nie die Miete. So lautet das Fazit einer Studie des Immobilienportals immowelt.de, in dessen Auftrag 1032 Personen zum Thema Wohnen und Leben in Deutschland befragt wurden. 13 % erhöhen die Miete laut Studie seltener als alle 10 Jahre, 26 % alle 5-10 Jahre, 29 % alle 3-5 Jahre und 14 % alle 2-3 Jahre. Lediglich 3 % der befragten Vermieter gaben an, die Miete häufiger als alle 2 Jahre zu erhöhen. Zu den meistgenannten Gründen für Mieterhöhungen zählen ein Wechsel des Mieters (26 %), ein Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete (25 %) sowie Sanierungs-/ Modernisierungsmaßnahmen (25 %). 4 % der befragten Vermieter gaben an, die Miete zu erhöhen, um dadurch mehr zu verdienen, und 3 % begründeten die Mieterhöhung damit, dass sie einen ungeliebten Mieter loswerden wollen. Bemerkenswert ist, dass tatsächlich nur 127 der 1032 befragten Personen Vermieter waren.
Mieter-Tipp
Abflussverstopfung
Der Vermieter darf die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung im Mietshaus nicht als Betriebskosten abrechnen. Eine Klausel im Mietvertrag, nach der sich alle Mieter bei einer Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen, ist unwirksam. Der Mieter ist lediglich dann zu einer Zahlung verpflichtet, wenn er die Abflussverstopfung schuldhaft verursacht hat, indem er beispielsweise Windeln oder Hygieneartikel über die Toilette entsorgt hat. Den Nachweis hierfür muss der Vermieter erbringen.