Neues vom Bundesgerichtshof 23.03.2012
26. März 2012 6:57Bundesgerichtshof
Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel
Die Regelung im Mietvertrag: „… Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters …“, ist unwirksam – auch dann, wenn die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses in einem neuen, weißen Anstrich übergeben wurde (BGH VIII ZR 205/11). Der Bundesgerichtshof betonte, dass eine „Farbwahlklausel“ den Mieter nur dann nicht unangemessen benachteiligt, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung Geltung beanspruch und dem Mieter auch dann noch einen gewissen Spielraum lässt. Nach der „kundenfeindlichsten Auslegung“ ist hier aber davon auszugehen, dass die Klausel auch für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit gelten sollte. Weiße Anstriche während der Mietzeit schränken die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in unzulässiger Weise ein, und außerdem ist kein Interesse des Vermieters an einer derartigen Farbvorgabe erkennbar.
Sonderthema
Maklerprovision, Abstand und Ablöse
Teuer wird es, wenn bei der Wohnungssuche ein Makler eingeschaltet wird. Noch teurer wird es, wenn plötzlich Forderungen nach Abstand oder Ablöse im Raum stehen.
Ablösevereinbarungen sind Kaufverträge und zulässig. Hier verpflichtet sich der Wohnungssuchende, bei der Anmietung der Wohnung bestimmte Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu übernehmen. Derartige Verträge können durchaus sinnvoll sein. Die Übernahme der fast neuen Einbauküche des Vormieters ist für einen Wohnungssuchenden meist günstiger, als wenn er selbst eine neue Küche kaufen müsste. Aber: Häufig ist die Ablösevereinbarung in der Praxis ein “verkappter” Abstand, nämlich dann, wenn “Sperrmüll-Möbel” zu Höchstpreisen abgegeben werden.
Das ist nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz unzulässig.
Aktuelle Infos
Nach einer Umfrage von ImmobilienScout24 sind 75 Prozent der befragten Mieter nicht bereit, sich an den Ausgaben für energetische Sanierungen zu beteiligen. Nur 16 Prozent empfinden Mehrkosten – etwa für Außenwanddämmung, neue Fenster oder Solarthermie – als gerechtfertigt. Die Mehrzahl der Befragten wäre nur zur Zahlung jener Summe bereit, die sich gleichzeitig durch geringere Nebenkosten einsparen ließe (43 Prozent). Knapp jeder Fünfte gibt an, dass er sich eine Mieterhöhung überhaupt nicht leisten könne, und jeder Zehnte würde im Fall der Mietsteigerung sogar ausziehen. Lediglich ein Viertel der Befragten wäre bereit, für einen positiven Beitrag zu den Klima- und Energiezielen des Bundes eine höhere Miete von bis zu 100 Euro pro Monat zu dulden.
Mieter-Tipp
Kosten der Modernisierung
Kosten einer Modernisierung dürfen anhand der Wohnfläche auf alle Wohnungen des Hauses gleichmäßig verteilt werden, auch dann, wenn die Wohnungen im Haus unterschiedlich stark von der Modernisierung profitieren. Führt der Vermieter eines Gebäudes mit drei Wohnungen beispielsweise Arbeiten zur Dämmung der obersten Geschossdecke durch, dann kommt diese Modernisierung vor allem der obersten Wohnung durch mögliche Energieeinsparung zugute. Die Modernisierungsmieterhöhung, das hießt die Umlage von 11 Prozent der Modernisierungskosten, kann der Vermieter aber auf alle drei Wohnungen anhand der Wohnfläche, also der Wohnungsgröße, berechnen und verteilen. Das gilt zumindest dann, wenn die Modernisierungskosten für die einzelne Wohnung nicht separat erfasst werden können. Außerdem profitieren letztlich über niedrigere Heizkosten im Haus insgesamt aber auch die anderen Wohnungen im Haus von der Modernisierungsmaßnahme.