Neues vom Bundesgerichtshof 21.03.2013

25. März 2013 7:17

Neues vom Bundesgerichtshof

Generelles Hunde und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 168/12) entschied jetzt, dass eine Mietvertragsklausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten, unwirksam ist. Eine derartige Vertragsklausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet. Letztlich könne es ohne weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten. Das sei immer eine Entscheidung im Einzelfall. Hier müssten die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Im vorliegenden Fall war die Sache klar: Der Mischlingshund gehörte dem behinderten Jungen der Mieterfamilie, er war nur etwa 20 cm hoch und es gab keinerlei Beschwerden der Nachbarn im Haus.

Sonderthema
Treppenhaus und Flure
Treppenhaus und Flur gehören zwar auch zur Mietsache, sind aber Gemeinschaftsräume, wie Waschküche, Speicher oder Partykeller. Bei der Nutzung müssen sich die Mieter untereinander arrangieren. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht:
Drogenhandel: Handelt ein Mieter im Hausflur mit Drogen, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Das entschied das Amtsgericht Pinneberg (Az: 68 C 23/02). Indem der Mieter Heroin zum Verkauf angeboten habe, habe er nachhaltig die Interessen der Mitmieter verletzt. Der Handel im Hausflur mache die Wohnanlage für die Drogenszene attraktiv und gefährde somit jugendliche Hausbewohner.

Aktuelle Infos
Das Mietrechtsänderungsgesetz ist jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten zahlreiche mietrechtliche Neuregelungen zum 1. Mai 2013 in Kraft. Lediglich die Contracting-Vorschrift, die die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferungen behandelt, tritt erst am 1. Juli 2013 in Kraft. Die neue Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen (15 % in 3 Jahren) gilt nur in Städten und Stadtteilen, in denen die Wohnungsversorgung besonders gefährdet ist, also da, wo konkrete Wohnungsengpässe oder gar Wohnungsnöte bestehen. Hier muss zunächst die jeweilige Landesregierung Städte bzw. Stadtteile bestimmen, in denen diese Voraussetzungen erfüllt sind. Am heutige Freitag hat der Bundesrat den Gesetzesantrag Hamburgs zur Mietpreisbegrenzung im Rahmen des Wirtschaftsstrafgesetzes genauso an die Ausschüsse verwiesen wie den Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Hier ging es darum, das Bestellerprinzip im Maklerrecht zu verwirklichen. Der Antrag Bayerns, der schon Anfang des Monats in den Bundesrat eingebracht wurde und sich mit der Erhöhung des Wohngeldes beschäftigt, wurde – nachdem verschiedene Bundesratsausschüsse umfassende Nachbesserungen im Mietrecht forderten – zunächst von der Tagesordnung genommen.

Mieter-Tipp
Wohnungsabnahme
Verweigert der Vermieter die gemeinsame Wohnungsabnahme nach Mietvertragsende bzw. Mieterauszug, riskiert er, dass er mit evtl. Schadensersatzansprüchen leer ausgeht. Er kann zumindest nicht ohne weiteres später die Wohnung mit einem Gutachter besichtigen und dann festgestellte Schäden dem ausgezogenen Mieter in Rechnung stellen. Dies geht allenfalls, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Schäden bzw. Verschlechterungen im Zeitraum zwischen Mieterauszug und Wohnungsbesichtigung mit dem Gutachter aufgetreten sind. Lässt sich nicht aufklären, wann der Schaden entstanden ist, geht der Vermieter leer aus.