Neues vom Bundesgerichtshof 2014

3. Januar 2014 8:38

Bundesgerichtshof

Qualifizierter Mietspiegel

Das Gericht ist im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht auf das vom Vermieter genannte Begründungsmittel, zum Beispiel Vergleichswohnungen, beschränkt. Existiert ein ordnungsgemäßer Mietspiegel, darf der vom Gericht berücksichtigt werden. Dabei gilt bei einem Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist, die Vermutung der Richtigkeit. Der Gesetzgeber misst einem solchen Mietspiegel eine besondere Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der in ihm enthaltenden Daten und breite Akzeptanz zu. Deshalb wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die in einem qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (BG VIII ZR 346/12).

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Aktuelle Infos
Vermieter von Sozialwohnungen dürfen zum 1.Januar 2014 die Mieten erhöhen. Für preisgebundenen Wohnraum gilt grundsätzlich, dass die Miete höchstens den Kosten entsprechen darf, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Mietsache erforderlich sind (Kostenmiete). Entsprechend den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland können die Pauschalen für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten seit 2002 alle drei Jahre erhöht werden. Laut Statistischem Bundesamt können nach der letzten Erhöhung zum 1.1.2011 die Pauschalen jetzt zum 1.1.2014 um insgesamt 5,689 Prozent angehoben werden. Mieter einer 70 Quadratmeter großen Wohnung müssen demzufolge mit einer durchschnittlichen Mieterhöhung um fünf bis sechs Euro im Monat rechnen. Die Ankündigung der Mieterhöhung durch den Vermieter muss schriftlich erfolgen und den Mieter bis zum 15.12.2013 erreicht haben, wenn der zum 1. Januar mehr Miete zahlen soll. Kommt die Erhöhung später, muss der Mieter auch später zahlen.

Mieter-Tipp
Aufzugskosten
Mieter müssen keine Kosten für einen Aufzug zahlen, mit dem sie ihre Wohnung gar nicht erreichen können. Befindet sich der Aufzug im Vorderhaus einer größeren Wohneinheit, dürfen Mieter, die im Seitenflügel oder im hinteren Quergebäude wohnen, nicht an den Aufzugskosten beteiligt werden. Für Erdgeschossmieter eines Wohngebäudes gilt jedoch grundsätzlich, dass sie aus Gründen der Praktikabilität und der Transparenz der Abrechnung an den Kosten eines Aufzugs beteiligt werden können, selbst wenn sie diesen nicht nutzen.