Neues vom Bundesgerichtshof

31. Januar 2010 15:44

Wohnfläche bei einem Einfamilienhaus

Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche
zum Nachteil des Mieters um mehr als zehn Prozent ab, ist der Mieter zu einer
entsprechenden Mietminderung berechtigt. Das gilt auch bei einem vermieteten
Einfamilienhaus. Auch wenn eine Gartenfläche mitvermietet wird, gilt keine andere
Prozentgrenze (BGH VIII ZR 164 /07). Der Vermieter hatte argumentiert, der Anteil des
Gartens müsse mit fünf Prozent der Miete bewertet werden, erst bei einer
Flächenabweichung von mehr als 15 Prozent läge ein erheblicher Mangel vor. Der BGH
erklärte, dass es bei der Erheblichkeitsgrenze von zehn Prozent im Interesse der
Praktikabilität und Rechtssicherheit grundsätzlich bleiben müsse. Eine zusätzliche
Toleranzschwelle sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Thema der Woche
Richtig heizen – Heizkosten sparen

Richtiges Heizen und Lüften tragen zu einem gesunden Raumklima bei, helfen vor
allem aber auch, teure Heizkosten zu sparen. Die wichtigsten Tipps:
 Anbringen von Dämmplatten oder flexiblen Dämmfolien (auch im Baumarkt
erhältlich) hinter den Heizungen, da die Wände hier oft dünner sind.
 Fenster nicht auf „Dauerkipp“ stellen! Hier entstehen unbemerkt die höchsten
Wärmeverluste. Bis zu 200 Euro pro Heizsaison kann der Mieter allein durch die
Vermeidung von dauerhaft angekippten Fenstern einsparen. Außerdem wird ein
Auskühlen der Räume und des Mobiliars vermieden.

Aktuelle Infos
Klagewelle bei Hartz IV

Seit der Einführung der Hartz-IV-Gesetzgebung steigen die Verfahrenszahlen bei den
Sozialgerichten. Im vergangenen Jahr hat es laut Statistischem Bundesamt
annähernd 370.000 neue Verfahren gegeben. Der Verein für Erwerbslose „Tacheles“
in Wuppertal geht davon aus, dass rund 80 Prozent der Hartz-IV-Bescheide falsch
sind. Bei der Bundesagentur für Arbeit gingen im vergangenen Jahr rund 789.000
Widersprüche ein. Danach kam auf jeden neunten Leistungsbezieher ein
Widerspruch. Tipp von Tacheles: Man sollte der Behörde nicht alles glauben.

Mieter-Tipp
Prostitution im Haus

Mieter haben das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn im gleichen Haus
ein Wohnungsbordell betrieben wird. Es ist Mietern nicht zumutbar, das Mietverhältnis
mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen oder den Vermieter aufzufordern, gegen
das Wohnungsbordell vorzugehen. In diesem Fall dürfen Mieter sofort kündigen. Die
Ausübung der Prostitution führt zu einer immanent drohenden Gefahr einer Belästigung
durch Freier bzw. zu einer für weibliche Mieter drohenden Gefahr der Einschätzung als
Prostituierte.