Neues vom Bundesgerichtshof 19.12.2011
19. Dezember 2011 7:36Beginn der Verjährungsfrist
Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisse verjähren nach 6 Monaten, § 548 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rückgabe der Mietwohnung, nicht unbedingt mit dem Ende des Mietverhältnisses (BGH VIII ZR 8/11).
Im zu entscheidenden Fall endete das Mietverhältnis am 30. September, die Mieter zogen aber schon Ende Juni aus. Die „offizielle“ Wohnungs- und Schlüsselübergabe fand am 1. Oktober statt. Laut Bundesgerichtshof beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Auszug der Mieter, sondern erst im Oktober. Entscheidend sei, dass die Wohnungsschlüssel im Juni nicht übergeben wurden. Der Vermieter habe deshalb allein durch den Mieterauszug noch nicht die volle Sachherrschaft über die Wohnung erhalten. Er sei auch nicht verpflichtet, „auf Zuruf“ die Schlüssel bei einem vorzeitigen Auszug der Mieter zu übernehmen.
Thema der Woche
Vermieterkündigung
Bei schwersten Vertragsverletzungen des Mieters kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dann müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Das bedeutet, der Mieter muss kurzfristig, innerhalb angemessener Frist, das heißt innerhalb eines Monats, ausziehen. Bleibt der Mieter wohnen, muss der Vermieter auf Räumung klagen. Erst mit dem Urteil in der Hand kann er die Vollstreckung, das heißt die Räumung des Mieters betreiben. Die fristlose Kündigung des Vermieters muss schriftlich erfolgen, und der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Aktuelle Infos
Vorsicht: Jedes Jahr zur Advents- und Weihnachtszeit lösen dekorativ und festlich geschmückte Adventskränze oder Tannenbäume Wohnungs- und Hausbrände aus. Die Feuerwehr rät:
Bringen Sie Kerzen am Weihnachtsbaum so an, dass zu darüber liegenden Zweigen genug Abstand bleibt, und zünden Sie die Kerzen stets von hinten nach vorn und von oben nach unten an. Verfahren Sie beim Löschen der Kerzen in umgekehrter Reihenfolge. Stellen Sie ein entsprechendes Löschmittel (Wassereimer, Feuerlöscher, Feuerlöschspray) bereit.
Achten Sie bei elektrischen Lichterketten darauf, dass Steckdosen nicht überlastet werden. Die elektrischen Kerzen sollten ein Prüfsiegel tragen, das den VDE-Bestimmungen entspricht.
Wenn es brennt, versuchen Sie nur dann die Flammen zu löschen, wenn dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Ansonsten schließen Sie möglichst die Tür zum Brandraum, verlassen (mit Ihrer Familie) die Wohnung und alarmieren die Feuerwehr mit dem Notruf 112.
Mieter-Tipp
Kündigungsfristen
Will der Mieter einen unbefristeten Mietvertrag für die Wohnung kündigen, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Wohndauer im Haus oder in der Wohnung spielt keine Rolle. Sind im Mietvertrag längere Fristen vereinbart, sind diese unwirksam. Einzige Ausnahme: Die längere Kündigungsfrist ist zwischen Mieter und Vermieter individuell vereinbart worden, beispielsweise weil der Mieter ausdrücklich auf eine entsprechende Regelung bestanden hat. Falls im Mietvertrag zu Gunsten des Mieters kürzere Kündigungsfristen vereinbart wurden, sind die immer wirksam.