Neues vom Bundesgerichtshof 19.05.2014

19. Mai 2014 6:54

Bundesgerichtshof
Mietkaution: Vermieter hat kein Zugriffsrecht im laufenden Mietverhältnis

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter nicht auf eine vom Mieter eingezahlte Mietkaution zurückgreifen. Die Mietkaution hat nicht den Sinn, dem Vermieter dabei zu helfen, strittige Forderungen während der Mietzeit durchzusetzen, ohne dass geklärt wird, ob der Vermieteranspruch besteht oder nicht. Hier hatten die Mieter 1.400 Euro auf ein Kautionskonto des Vermieters eingezahlt. Gleichzeitig unterschrieben sie eine Zusatzvereinbarung, wonach der Vermieter berechtigt sein sollte, sich wegen fälliger Ansprüche auch während des Mietverhältnisses aus der Kaution zu befriedigen. In diesem Fall sollte der Mieter verpflichtet sein, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 234/13) entschied jetzt, dass diese Vertragsvereinbarung unwirksam ist. Der Vermieter dürfe während des laufenden Mietverhältnisses nicht zur Befriedigung streitiger Forderungen auf die Mietkaution zurückgreifen. Diese wiederspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Danach muss der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anlegen. So soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei einer Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.

Aktuelle Infos
 Verdeckte Provision und überhöhte Abstandszahlungen: Nach einer Umfrage von ImmobilienScout24, Immobilien Zeitung und Immo Mediaconsult unter 2.300 Maklern und gewerblichen Vermietern gehen 90 % der Befragten davon aus, dass das Bestellerprinzip im Maklerrecht, das künftig gelten soll und wonach die Maklerprovision in der Regel der Vermieter zahlen muss, umgangen werden wird. 64 % der Makler und 72 % der Vermieter erwarten „verdeckte Provisionen“, 57 % der Makler und 54 % der Vermieter „befürchten“ überhöhte Abstandszahlungen. Es fragt sich, welches Rechtsverständnis diese Makler und Vermieter haben. Ihr angekündigtes Verhalten ist schlichtweg illegal und wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet. Vielleicht muss der Gesetzgeber seinen Entwurf zum Bestellerprinzip nachbessern und die vorgesehenen Regelungen verschärfen.

 Traumgewinne: Firmen, wie ista, Techem oder Brunata-Metrona, die die verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen im Auftrag der Vermieter erstellen und die Heizkostenverteiler ablesen, verdienen sich offensichtlich eine „goldene Nase“. Nach Berichten von FAZ-online erzielte ista im vergangenen Jahr bei einem Umsatz von 710 Millionen Euro knapp 302 Millionen Euro Gewinn, vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Das entspricht einer Rendite von 42,5 %. Bei Techem sieht es nicht viel schlechter aus. Bei 704 Millionen Euro Umsatz, standen am Ende 240 Millionen Euro Rendite, somit 34 %. Die beiden Unternehmen kommen zusammen auf einen Marktanteil von 53 %.

Mieter-Tipp
Waschmaschine und Wäschetrockner
Geräusche von Haushaltsmaschinen, wie Waschmaschine oder Trockner, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen. Das gilt erst recht, wenn ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme die Geräte nutzt und die allgemeinen Ruhezeiten, die ggf. in der Hausordnung vereinbart sind, einhält (LG Freiburg 9 S 60/13).