Neues vom Bundesgerichtshof
6. September 2013 9:22Bundesgerichtshof
Mietvertrag über Wohnung und Garage
Wohnung und Garage bzw. Stellplatz können nur gemeinsam gekündigt werden, wenn ein einheitlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde. Anders, wenn die Vertragsparteien getrennte Verträge vereinbart haben. Dann kann die Garage oder der Stellplatz auch separat gekündigt werden. Der Vermieter braucht zum Beispiel keinen Kündigungsgrund, wie Eigenbedarf.
Für einen einheitlichen Mietvertrag spricht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 422/12), wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Dagegen spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz alles für die rechtliche Selbstständigkeit beider Vereinbarungen. Das gilt erst recht, wenn für den Garagenmietvertrag eine abweichende Kündigungsfrist – hier von einem Monat – vereinbart wurde.
Sonderthema
Garten
Wohnung mit Garten bedeutet, Mieter haben Rechte, aber auch Pflichten und möglicherweise auch höhere Betriebskosten.
Gartennutzung, Teil 5: Bei einem längerfristig vermieteten Einfamilienhaus darf der Mieter den Garten in der Regel nicht nur benutzen, sondern auch bearbeiten. Das schließt das Anlegen eines Teiches ein; bei Vertragsende muss der Mieter allerdings den ursprünglichen Zustand wiederherstellen (LG Lübeck WuM 93, 669). Die Beseitigung von wesentlichen Teilen der Gartenanlage – größere Sträucher und Bäume –ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters (Eigentümers) möglich (AG Köln – 151 C 1074/75).
Aktuelle Infos
Nach einem Bericht des Allensbach Instituts sind 38 Prozent der Bevölkerung der Meinung, dass die Mieten in Deutschland zu hoch sind. 40 Prozent halten sie für angemessen. Fragt man nur die Mieter, dann stufen 47 Prozent die Mieten bei sich am Wohnort als zu hoch ein, 38 Prozent halten sie für angemessen.
Es gibt jedoch gravierende Unterschiede in Abhängigkeit von der Wohnortgröße. Mit der Einwohnerzahl steigt die Einschätzung, dass die Mieten zu hoch sind. So sind in Großstädten mit 500.000 und mehr Einwohnern 64 Prozent der Einwohner der Meinung, dass die Mietpreise zu hoch sind. Eine Mietpreisbegrenzung fordern 54 Prozent.
Mieter-Tipp
Garagennutzung
Mieter dürfen nicht ohne weiteres die Kartons und Möbelstücken in der Garage abstellen. Wer eine Garage anmietet, darf die Garage grundsätzlich nur zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen. Wer die Garage zu anderen Zwecken benutzt, beispielsweise als Lagerfläche für Möbelstücke, braucht die Zustimmung des Vermieters.