Neues vom Bundesgerichtshof 18.03.2013

18. März 2013 9:53

Bundesgerichtshof

Hausverkauf: Wer muss die Kaution zurückzahlen?
Der Hausverkäufer, das heißt der alte/frühere Vermieter des Mieters muss nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Kaution von dem Käufer des Hauses, dem neuen Vermieter, nicht erlangen kann (BGH VIII ZR 143/12). Das bedeutet, der Mieter muss zunächst seinen aktuellen Vertragspartner in Anspruch nehmen, zumindest solange dies nicht aussichtslos erscheint, zum Beispiel wegen Zwangsverwaltung und Kontopfändung. Dann erst kann er sich an den früheren Vermieter halten, es sei denn, der Mieter hat hierauf laut Vertrag (Individualvereinbarung) verzichtet.

Sonderthema
Treppenhaus und Flure
Treppenhaus und Flur gehören zwar auch zur Mietsache, sind aber Gemeinschaftsräume, wie Waschküche, Speicher oder Partykeller. Bei der Nutzung müssen sich die Mieter untereinander arrangieren. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht:
Treppe putzen: Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieter Treppenhaus und Flure selber putzen. Dann muss immer ein Mieter im Wechsel mit anderen Mietparteien im Haus an einem bestimmten Wochentag den Treppenabschnitt, der zwischen zwei Geschossen liegt, reinigen.
Rauchen: Das Rauchen im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). Weil die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug, ging der Ehemann täglich ins Treppenhaus und rauchte hier bis zu 5 Zigaretten.

Aktuelle Infos
Mieter von privaten Einzelvermietern, von Genossenschaften oder kommunalen Wohnungsunternehmen sind mit der Leistung ihres Vermieters deutlich zufriedener (Schulnote 2,4) als Mieter privater Wohnungsunternehmen (Schulnote 2,9) bzw. Mieter von Verwaltungsgesellschaften (Schulnote 2,8). Die Zahlen stammen aus dem Service-Monitor Wohnen des Hamburger Instituts Analyse & Konzepte. Bei Fragen der telefonischen Erreichbarkeit schneiden die privaten Einzelvermieter am besten ab, 34 Prozent der Mieter sind in diesem Punkt vollkommen zufrieden. Bei Genossenschaften und kommunalen Unternehmen sind das 21 Prozent, bei privaten Unternehmen nur 12 Prozent. Bei der Zufriedenheit hinsichtlich der Bearbeitung von Reparaturanfragen schneiden die kommunalen Wohnungsunternehmen am besten ab, 42 Prozent ihrer Mieter sind mit der Bearbeitung völlig zufrieden. Das sind 32 Prozent auch bei privaten Einzelvermietern und 31 Prozent bei Genossenschaften. Weit abgeschlagen rangieren die privaten Wohnungsunternehmen, hier sind nur 8 Prozent mit der Bearbeitung von Reparaturanfragen völlig zufrieden.

Mieter-Tipp
Anliegerbeiträge
Straßenanliegerbeiträge oder Straßenausbaugebühren, die die Gemeinde den Eigentümern in Rechnung stellt, können nicht als Betriebskosten auf die Mieter abgewälzt werden. Derartige Kosten gehören nicht – wie die Grundsteuer – zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks.
DMB-Info e.V. Littenstraße 10 Telefon: 030 / 2