Neues vom Bundesgerichtshof 17.06.2013

17. Juni 2013 6:34

Bundesgerichtshof

Wohnung und Garage (k)ein einheitliches Mietverhältnis
Eine Garage kann losgelöst von der Wohnung gekündigt werden, wenn es sich bei der Anmietung der Wohnung und der Anmietung der Garage – hier etwa ein Jahr später – um zwei separate und selbstständige Verträge handelt (BGH VIII ZR 245/12). Nach Ansicht der Karlsruher Richter spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Verträge. Diese Vermutung muss der Mieter, wenn er sich auf die Einheitlichkeit der beiden Verträge berufen will, widerlegen.
Das ist ihm im vorliegenden Fall nicht gelungen. Im Gegenteil – für die Vermutung, es handele sich um zwei separate Verträge, spricht, dass die Vertragsparteien im Garagenmietvertrag anders als im Wohnungsmietvertrag eine Kündigungsfrist von nur einem Monat sowohl für Mieter als auch Vermieter vereinbart hatten. Konsequenz: Der Garagenmietvertrag kann unabhängig von der Wohnung gekündigt werden. Der Vermieter braucht keinen speziellen Kündigungsgrund hierfür und die Kündigungsfrist beträgt nur einen Monat.

Sonderthema
Mietrechtsänderungsgesetz
Das Mietrechtsänderungsgesetz trat am 1. Mai 2013 in Kraft. Wir erklären, was neu ist:
Besserer Kündigungsschutz: Die Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in eine Eigentumswohnung beträgt heute schon mindestens drei Jahre. Künftig soll diese Sperrfrist auch dann gelten, wenn das Mehrfamilienhaus von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erworben wird und die jeweiligen Gesellschafter an den einzelnen Wohnungen Eigenbedarf geltend machen.
Diese Neuregelung ist gut für Mieter, sie schließt eine Lücke im gesetzlichen Kündigungsschutz.

Aktuelle Infos
Das Mieterlexikon, Ausgabe 2013/2014, ist jetzt neu erschienen. Die so genannte „Bibel des Mietrechts“ wurde komplett überarbeitet und berücksichtigt alle Neuregelungen des seit Mai 2013 geltenden Mietrechtsänderungsgesetzes. In der Neuauflage wurden zusätzlich alle aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie zahlreiche Urteile der Land- und Amtsgerichte eingearbeitet, insgesamt mehr als 3.000 Urteile. Mietrechtsexperten und erfahrene Juristen des Deutschen Mieterbundes erläutern verständlich, sachlich und kompetent rechtliche Zusammenhänge und beantworten Mietern und Vermietern auf rund 720 Seiten die wichtigsten Mietrechtsfragen und –probleme. Im Lexikon werden über 500 Stichworte behandelt, die in alphabetischer Reihenfolge geordnet sind.
Wichtig: Das Mieterlexikon behandelt nicht nur die großen Rechtsthemen, wie Kündigung, Mieterhöhung, Betriebskosten oder Schönheitsreparaturen. Auch die typischen Alltagsfragen werden ausführlich und sachkundig beantwortet.
Das Lexikon kostet 13 Euro und ist bei allen örtlichen Mietervereinen erhältlich oder kann beim Deutschen Mieterbund, Littenstr. 10, 10179 Berlin, www.mieterbund.de, bestellt werden.

Mieter-Tipp
Trennung und Kündigung
Wer einen Mietvertrag beispielsweise gemeinsam mit seinem Ehepartner abschließt, kann auch nur zusammen kündigen. Auch wenn einer der Bewohner auszieht, bleibt er trotzdem noch Mieter und haftet weiterhin gegenüber dem Vermieter, wenn die Miete nicht rechtzeitig überwiesen wird. Umgekehrt muss ein Vermieter eine Erhöhung der Miete an beide Ehepartner richten, auch wenn sie getrennt leben.