Neues vom Bundesgerichtshof 17.02.2014
17. Februar 2014 7:07Bundesgerichtshof
Formerfordernis für Mieterhöhung
Mieterhöhungserklärungen müssen schriftlich erfolgen, eine eigenhändige Unterschrift ist aber nicht notwendig. Aber natürlich muss erkennbar sein, wer die Mieterhöhung verschickt. Endet die Mieterhöhungserklärung mit „Ihr Serviceteam Mietmanagement“, reicht das unter Umständen schon aus, selbst wenn weder die natürliche Person (z.B. der Geschäftsführer) noch die juristische Person (z.B. die Wohnungsgesellschaft) erkennbar sind als diejenigen, die hinter der Mieterhöhung stecken. Wenn im Briefkopf des Mieterhöhungsverlangens alle notwendigen Angaben gemacht sind, müssen sie am Ende des Schreibens nicht noch einmal wiederholt werden – zumindest dann nicht, wenn in einer Anlage zur Mieterhöhung noch einmal der Name des Unternehmens und der handelnden Person aufgeführt sind. Das wäre sonst eine „leere Förmelei“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 32/13).
Aktuelle Infos
Preisentwicklung: Der allgemeine Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) ist im Jahr 2013 insgesamt um 1,5 % gestiegen. Zum Vergleich: Strom wurde 2013 um 11,9 % teurer, Gas um 1,3 %, Fernwärme um 2,8 % und feste Brennstoffe um 4,4 %. Der Ölpreis sank dagegen 2013 um 6 %. Die Mieten – hier sind die Mieten in bestehenden Mietverhältnissen gemeint – sind im bundesweiten Durchschnitt 2013 um 1,3 % gestiegen.
Wohnungsneubau: Seit 2009 gehen die Fertigstellungsraten wieder Schritt für Schritt nach oben. Knapp 159.000 neue Wohnungen waren es 2009, dem Jahr des absoluten Tiefstands. Im Jahr 2012 wurden gut 200.000 neue Wohneinheiten gebaut. Mit mindestens 225.000 Einheiten rechnet die Baubranche für 2013. Im Jahr 2014 wird ein Neubau von 250.000 Wohnungen erwartet. Positiv ist vor allem, dass die Zahl der Wohnungen im Geschosswohnungsbau deutlich ansteigt. Zuletzt kletterte hier die Fertigstellungsrate auf 116.000 Wohnungen.
Makler: Das deutsche Maklerrecht weist erhebliche Lücken auf und muss reformiert werden. Das fordert die internationale berufsständische Vereinigung Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS). Vorstandsmitglied Kemper: „Weder in Deutschland noch auf internationaler Ebene haben deutsche Immobilienmakler einen guten Ruf: Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Fachkundenachweis; das deutsche Maklerrecht ist antiquiert und erlaubt in der Praxis Vorgehensweisen, die zu Recht bei den Vertragspartnern von Immobilienmaklern auf mehr als nur Unverständnis stoßen.“
Mieter-Tipp
Untermietung
Ein Mieter darf einen Teil seiner Wohnung untervermieten, wenn sich seine finanzielle Lage verschlechtert, so dass er die Miete allein nicht mehr zahlen kann. Der Vermieter muss ihm in solch einem Fall die Erlaubnis zur Untervermietung erteilen. Das hat das Amtsgericht München (AG München 422 C 13968/13) entschieden. Der Mieter könne nicht darauf verwiesen werden, eine billigere Wohnung anzumieten.