Neues vom Bundesgerichtshof
23. Juli 2013 6:12Neues Bundesgerichtshof
Einfacher Zeitmietvertrag als Kündigungsverzicht interpretiert
Mieter und Vermieter hatten bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 2004 vereinbart, dass das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit geschlossen wird, bis zum 31. Oktober 2011 mit der Möglichkeit einer zweimal dreijährigen Verlängerung. Der Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs und berief sich auf die Unwirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung. Tatsächlich können seit 2001 Mieter und Vermieter keine einfachen Zeitmietverträge mehr abschließen. Derartige Verträge gelten grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Konsequenz ist dann, dass der Mietvertrag wie jeder andere unbefristete Mietvertrag auch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Das geht in diesem Fall aber nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 388/12). Entscheidend ist hier, was Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages tatsächlich gewollt hatten – eine feste Mietzeit, in der Kündigungen ausgeschlossen sein sollen. Deshalb ist die Vereinbarung eines einfachen Zeitmietvertrages hier als Kündigungsverzicht zu interpretieren mit der Folge, dass der Vermieter nicht kündigen darf.
Sonderthema
Garten
Wohnung mit Garten bedeutet, Mieter haben Rechte, aber auch Pflichten und möglicherweise auch höhere Betriebskosten.
Gartennutzung, Teil 3: Ist die Benutzung des Gartens mehreren gestattet, darf sich nicht einer von ihnen einen Teil abzäunen. Ist ein Garten mit einer Wohnung vermietet, dürfen die Kinder des Mieters ihre Spielkameraden in den Garten mitbringen, der Vermieter darf es nicht untersagen (AG Solingen WuM 80, 112). Auch in einem Ziergarten dürfen geringe Teile für wirtschaftliche Zwecke, z. B. für einen Holzstoß, benutzt werden (AG Nürnberg WuM 84, 109). Ebenso darf der Mieter in dem ihm zustehenden Gartenteil einen Komposthaufen anlegen (LG Regensburg WuM 85, 242).
Aktuelle Infos
Hamburg und München sind die deutschen Städte, in denen die meisten Bundesbürger leben möchten. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung des Marktforschungsinstituts You Gov Deutschland. Danach wollen 17 Prozent der Befragten gern in Hamburg, 15 Prozent am liebsten in München und immerhin noch 11 Prozent am liebsten in Berlin leben. Bei der Hauptstadt scheiden sich allerdings die Geister. 15 Prozent wollen hier auf keinen Fall leben, in München sind das nur 10 Prozent. Und nur 3 Prozent der Befragten gaben an, dass Sie nur ungern in Hamburg leben wollen. Am wenigsten gefragt als Wohnorte sind Essen und Bremen (je 1 %) oder Frankfurt und Dortmund (je 2 %).
Mieter-Tipp
Fluglärm
Wer im Einzugsbereich eines Flughafens eine Wohnung anmietet, kann später nicht mit dem Argument „Fluglärm“ die Miete mindern. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich im Laufe der Mietzeit das Flugaufkommen deutlich erhöht. Mit einem Anstieg des Flugaufkommens müssen Mieter hier rechnen, entschied das Landgericht Berlin (67 S 275/12).