Neues vom Bundesgerichtshof 15.04.2013

15. April 2013 6:23

Neues vom Bundesgerichtshof

Berufliche oder gewerbliche Nutzung der Wohnung kann verboten werden

Vermieter dürfen die berufliche oder gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung verbieten, beispielsweise wenn es zu Lärmstörungen und Streit im Haus kommt. Letztlich droht dem störenden Mieter sogar eine Kündigung (BGH VIII ZR 213/12). Nach dem Tod seiner Mutter wollte der Sohn, der erst später in die Wohnung gezogen war, das Mietverhältnis fortsetzen bzw. in den ursprünglichen Mietvertrag eintreten. Der Vermieter kündigte aber mit der Begründung, der Sohn habe über Jahre hinweg unerlaubt Gitarrenunterricht gegeben. Wegen des hierdurch verursachten Lärms sei es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen. Letztlich muss der Vermieter ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nicht dulden, dass in der Mietwohnung beruflichen oder gewerblichen Aktivitäten nachgegangen wird. Im Einzelfall kann der Vermieter zwar nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur beruflichen Nutzung der Wohnung zu erteilen, wenn im Vergleich zur üblichen Wohnungsnutzung keine negativen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter zu befürchten sind. Das ist aber bei einem Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa 12 Schüler offensichtlich nicht der Fall.

Sonderthema
Mietrechtsänderungsgesetz
Das Mietrechtsänderungsgesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Wir sagen, was neu ist:
Ankündigung der Modernisierung: Nach wie vor muss der Vermieter spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten die Modernisierung ankündigen und über Art, Umfang, den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme informieren. Er muss die zu erwartende Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftige Betriebskosten angeben. Bei den erforderlichen Angaben zur Energieeinsparung kann er sich künftig auf anerkannte Pauschalwerte berufen. Diese Änderung ist wenig sinnvoll. Für den Mieter geht Transparenz verloren. Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der Modernisierung lassen sich kaum noch überprüfen. Ob die Pauschalierung für den Vermieter Sinn macht, muss sich noch zeigen. Viele Fragen bleiben offen.

Aktuelle Infos
Wer in einer Wohnungsgenossenschaft lebt, will dort in der Regel auch bleiben. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Servicemonitors Wohnen von Analyse & Konzepte. Demnach sind mehr als die Hälfte der Mieter von Wohnungsgenossenschaften mit ihrem Vermieter zufrieden. 58 Prozent von ihnen würden wieder bei einer Genossenschaft einziehen. Im Vergleich zur Erhebung im Jahr 2010 konnten die Genossenschaften damit ihre Mieterbindung um 6 Prozent steigern. Dafür sei nicht allein der Service, sondern auch die Wohnsituation und die Kosten verantwortlich, sagt Bettina Harms, Geschäftsführerin von Analyse & Konzepte. Andere Vermieter schnitten bei der Befragung schlechter ab: So signalisierten jeweils nur 29 Prozent der Mieter einer Verwaltungsgesellschaft oder eines privaten Wohnungsunternehmens die Bereitschaft, dort erneut einzuziehen.

Mieter-Tipp
Vorsicht vor doppelter GEZ-Gebühr
Die GEZ-Gebühr wird seit 1. Januar pro Haushalt berechnet. Damit Verbraucher nicht mehr als nötig zahlen müssen, sollten sie überprüfen, in welcher Höhe die Gebühr eingezogen wird. Üblich sind 17,98 Euro pro Wohneinheit. Leben in einem Haushalt mehrere Menschen, müssen sie nicht mehrfach zahlen. Es reicht aus, wenn ein Bewohner als Rundfunkzahler bei der GEZ gemeldet ist. Alle anderen sollten selbst aktiv werden und sich schriftlich bei der Behörde abmelden. Gerade unverheiratete Paare, Wohngemeinschaften oder Kinder mit eigenem Einkommen können davon betroffen sein.