Neues vom Bundesgerichtshof

26. April 2013 9:56

Bundesgerichtshof

AGB-Klausel oder Individualvereinbarung?
E
rgibt sich sowohl aus der Erscheinungsform des Textes des Mietvertrages als auch aus dessen Inhalt ein erster Anschein für das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsbedingung, dann muss der Vermieter, der den Mietvertrag vorgelegt hat, diesen Anschein widerlegen. Er muss beweisen, dass die strittige Regelung im Mietvertrag tatsächlich individuell ausgehandelt worden ist. An die ernsthafte Verhandlungsbereitschaft des Vermieters und das tatsächliche Aushandeln der Vertragsklausel sind strenge Anforderungen zu stellen. „Aushandeln“ bedeutet dabei mehr als „Verhandeln“. Es genügt also nicht, dass der Mietvertragstext dem Mieter bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt, dass der Inhalt des Vertrages erläutert und erörtert wird und dann den Vorstellungen der Vertragspartner entspricht. Von einem Aushandeln kann nur gesprochen werden, wenn der Vermieter den wesentlichen Inhalt eine die gesetzlichen Regelungen ändernden oder ergänzenden Bestimmung ernsthaft zur Disposition stellt und dem Mieter Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingung zu beeinflussen (BGH VIII ZR 137/12).

Sonderthema
Mietrechtsänderungsgesetz
D
as Mietrechtsänderungsgesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Wir sagen, was neu ist:
Frist für Härtegründe: Mieter sollen sich künftig nur noch einen Monat lang nach Erhalt der Modernisierungsankündigung auf Härtegründe berufen können. Nach Ablauf der Frist kann der Mieter keine Härtegründe mehr einwenden, muss er die Modernisierung hinnehmen. Eine derartige Frist hat es bisher nicht gegeben. Gut, dass die DMB-Kritik aufgegriffen wurde und Vermieter auf die Frist im Ankündigungsschreiben hinweisen müssen. Geschieht das nicht, greift die Einmonatsfrist nicht ein.

Aktuelle Infos
Gute Nachricht für Verbraucher: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Forderung von elf Energieunternehmen nach höheren Stromentgelten zurückgewiesen. Derzeit liegt die Rendite für Strom zwischen 7,6 und 9,1 Prozent, die Netzbetreiber wollten zwischen 11 und mehr als 13 Prozent. Nach Auffassung der Energiekonzerne stünden ihnen höhere Profite zu, weil Zukunftssorgen, unternehmerisches Risiko und anstehende Investitionen bei den staatlichen Berechnungen der Bundesnetzagentur nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das sah das Gericht anders: Alles in allem seien die staatlich festgelegten Profite nicht zu beanstanden (AZ VI-3 Kart 33/08[V]). Diese Entscheidung kann vorerst eine Stromerhöhung verhindern. Die Netzbetreiber können das Urteil aber noch vor dem Bundesgerichtshof anfechten.

Mieter-Tipp
Im Grünen wohnen
Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, darf den Garten nur nutzen, wenn er mit gemietet ist oder der Eigentümer den Garten der Gemeinschaft zur Verfügung stellt. Veränderungen – wie beispielsweise das Pflanzen eines Blumenbeetes oder das Aufhängen einer Hängematte – müssen Mieter dann absprechen. Mieter eines Einfamilienhauses haben mehr Freiheiten: Sie können die Grünfläche in der Regel nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Der Vermieter kann allerdings verlangen, dass am Ende der Mietzeit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss.