Neues vom Bundesgerichtshof 11.03.2013

11. März 2013 7:17

Neues vom Bundesgerichtshof

Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen nach Korrektur der Abrechnung
Mieter können die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 184/12). Die Abrechnung des Vermieters hatte ursprünglich ein Saldo in Höhe von 84,26 Euro zu seinen Gunsten ergeben. Der Mieter rechnete nach und kam auf ein Guthaben zu seinen Gunsten in Höhe von 376,49 Euro. Er kürzte daraufhin seine laufenden Vorauszahlungen um 30 Euro monatlich. Zu Recht – Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungsbeträge ist immer die fehlerfreie, inhaltlich richtige Abrechnung.

Sonderthema
Treppenhaus und Flure
Treppenhaus und Flur gehören zwar auch zur Mietsache, sind aber Gemeinschaftsräume, wie Waschküche, Speicher oder Partykeller. Bei der Nutzung müssen sich die Mieter untereinander arrangieren. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht:
Videoüberwachung: In der Installation einer Videoüberwachungsanlage im Hausflur oder vor dem Haus sieht das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 64/97) einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters. Jeder Mieter oder Besucher, der das Haus betrete, müsse sich kontrolliert fühlen. Es könne nicht nur festgehalten werden, wie oft und in welcher Begleitung der Mieter das Haus begeht, sondern auch in welcher Stimmungslage und mit welchem Gesichtsausdruck, stellt der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 272/94) fest. Nur in Ausnahmefällen kann eine Überwachung gerechtfertigt sein, etwa wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Angriffe auf seine Person oder auf Mitbewohner bevorstehen oder zu befürchten sind.

Aktuelle Infos
Knapp 80 Prozent der Deutschen kennen den vor rund 5 Jahren eingeführten Gebäudeenergieausweis, der über die energetische Qualität einer Immobilie informiert. Das ergab eine Forsa-Umfrage im Auftrag der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena). Der Energieausweis ordnet den energetischen Zustand eines Gebäudes auf einer Farbskala von grün (gut) bis rot (schlecht) ein. Die dena-Umfrage ergab auch, dass die Mehrheit derjenigen (rund 90 Prozent), die den Energieausweis kennen, ihn hilfreich finden, um die Energiekosten einer Immobilie einschätzen zu können. 80 Prozent der Befragten wussten auch, dass sie als Interessenten beim Kauf oder bei der Anmietung einer Immobilie ein Recht darauf haben, den Energieausweis des Gebäudes einzusehen. Probleme gibt es aber offensichtlich, wenn Eigentümer oder Vermieter nach den Energieausweis gefragt werden. Nur 26 Prozent aller befragten Miet- bzw. Kaufinteressenten, die in den vergangenen drei Jahren an einer Besichtigung teilgenommen haben, erklärten, dass sie den Energieausweis einsehen konnten. Fast drei Viertel sagten dagegen, der Ausweis sei nicht zugänglich gewesen. Hier besteht Nachbesserungsbedarf.

Mieter-Tipp
Vermieterwechsel
Der neue Eigentümer bzw. Vermieter des Hauses oder der Wohnung hat keinen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Allerdings muss der Mieter die Zahlung der Kaution an den früheren Vermieter nachweisen können. Das kann eine Quittung des Vermieters sein oder ein Zahlungsbeleg bzw. Kontoauszug.