Neues vom Bundesgerichtshof

12. Dezember 2011 7:44

Betriebskostenpauschale

Mieter können in der Regel keine Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten fordern, wenn eine Betriebskostenpauschale vereinbart ist. Anders aber, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen (BGH VIII ZR 106/11). Ist ausnahmsweise eine Betriebskostenpauschale vereinbart, wird nicht einmal im Jahr über die Betriebskosten abgerechnet. Vielmehr ist mit der Zahlung der monatlichen Pauschale alles abgegolten. Im zu entscheidenden Fall hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale für die „kalten“ Betriebskosten in Höhe von 190 Euro monatlich vereinbart. Nach Abschluss des Mietvertrages erschien dem Mieter die Pauschale zu hoch. Er forderte Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten und Belegeinsicht mit dem Ziel, die Pauschale zu reduzieren. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Mieter aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter seine anfängliche Kalkulation der Betriebskosten offenlegt. Es gilt Vertragsfreiheit – Mieter und Vermieter sind frei, die Höhe der Pauschale zu bestimmen. Daran kann nachträglich nicht gerüttelt werden. Etwas anders könne nur dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Betriebskosten im Laufe der Zeit tatsächlich gesunken sind.

Thema der Woche

Vermieterkündigung
Wenn der Vermieter kündigen will, muss er – anders als der Mieter – einen Kündigungsgrund haben. Außerdem muss er je nach Wohndauer des Mieters gestaffelte Kündigungsfristen einhalten. Gegenüber der Vermieterkündigung kann sich der Mieter auf Härtegründe, die Sozialklausel, berufen. Macht er von diesem Recht Gebrauch und können sich Mieter und Vermieter nicht über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses einigen, muss das Gericht entscheiden. Das kann anordnen, dass das Mietverhältnis befristet oder unbefristet fortgesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Härtegründe des Mieters schwerer wiegen als das Vermieterinteresse an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Aktuelle Infos
Vorsicht: Jedes Jahr zur Advents- und Weihnachtszeit lösen dekorativ und festlich geschmückte Adventskränze oder Tannenbäume Wohnungs- und Hausbrände aus. Die Feuerwehr rät:

 Stellen Sie Kerzen oder ihren Weihnachtsbaum nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen (Geschenkpapier, Vorhang) oder an einem Ort mit starker Zugluft auf.
 Stellen Sie Kerzen und Adventsgestecke auf eine feuerfeste Unterlage. Kerzen gehören immer in eine standfeste, nicht brennbare Halterung, an die Kinder nicht gelangen können.
 Lassen Sie Kerzen niemals unbeaufsichtigt brennen – vor allem nicht, wenn Kinder dabei sind! Unachtsamkeit ist die Brandursache Nummer eins!
 Löschen Sie Kerzen an Adventskränzen und Gestecken rechtzeitig, bevor sie heruntergebrannt sind: Tannengrün trocknet mit der Zeit aus und wird zur Brandgefahr.

Mieter-Tipp
Decke dämmen

Vermieter und Eigentümer müssen bis Ende des Jahres die oberste Geschossdecke beheizter Räume dämmen lassen, wenn diese begehbar ist. Gemeint ist die Decke, die die oberste Wohnung vom Dach oder vom Speicherboden abgrenzt. Vorgeschrieben wird dies durch die Energieeinsparverordnung 2009. Die Nachrüstung ist nicht erforderlich bei Dachböden, die ab 1969 als „massive Deckenkonstruktion“ errichtet wurden, also Betondecken. Das Gleiche gilt in der Regel für Häuser mit Holzbalkendecken.