Neues vom Bundesgerichtshof
5. Dezember 2011 7:31Vermieter muss Mietereinbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestatten
Drei Zimmer der Mieterwohnung waren mit Kachelöfen ausgestattet, ein weiteres Zimmer und die Toilette waren gar nicht beheizbar, im Bad gab es eine Elektroheizung und in der Küche ein Außenwandheizgerät. Die Bitte der Mieter, der Vermieter möge eine Gasetagenheizung einbauen, lehnte dieser ab. Dem Vorschlag der Mieter, auf eigene Kosten die Gasetagenheizung einzubauen, und zwar mit den Handwerkern, die auch sonst im Haus für den Eigentümer arbeiten, stimmte der Vermieter nicht zu. Seine Begründung: Er modernisiert erst, wenn die Mieter ausgezogen sind, dann baut er eine Gasetagenheizung ein, und dann kann er deutlich höhere Mieten fordern.
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 10/11) gab dem Vermieter Recht. Er sei weder zur Modernisierung der Wohnung verpflichtet, noch müsse er die Zustimmung zu einer Mietermodernisierung geben, auch dann nicht, wenn die Mieter alle Kosten selbst übernehmen wollten. Ein derartiges Vermieterverhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich. Sein Interesse, den Zeitpunkt der Investition selbst zu bestimmen und bei einer späteren Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen, sei legitim.
Thema der Woche
Vermieterkündigung
Wenn der Vermieter kündigen will, muss er – anders als der Mieter – einen Kündigungsgrund haben. Außerdem muss er je nach Wohndauer des Mieters gestaffelte Kündigungsfristen einhalten. Gegenüber der Vermieterkündigung kann sich der Mieter auf Härtegründe, die Sozialklausel, berufen.
Sozialklausel: Wichtigster Härtegrund ist „fehlender Ersatzwohnraum“. Das sind Fälle, in denen die gekündigten Mieter keine neue Wohnung zu zumutbaren Bedingungen finden. Weitere Härtegründe sind hohes Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel, bevorstehendes Examen, geringes Einkommen, schwere Erkrankung oder lange Mietdauer. Häufig sind mehrere dieser Härtegründe gleichzeitig gegeben. Dies erhöht die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Kündigung.
Aktuelle Infos
Das wichtigste Auswahlkriterium für die neue Mietwohnung ist der Mietpreis. Nach eine repräsentativen Umfrage der GfK Marktforschung achten drei Viertel der Befragten auf diesen Punkt. Das zweitwichtigste Entscheidungskriterium ist mit 66 % ein möglichst geringer Energieverbrauch. Auf Platz drei folgt dann das Ausstattungskriterium „Balkon, Terrasse oder Freifläche“ mit 49 %. Wohnen in einem möglichst grünen Umfeld ist für 37 % der Befragten entscheidend. Und auf Platz 5 landete das Kriterium „soziale Zusammensetzung der Nachbarschaft“ mit 29 %. Darauf, dass die Wohnung möglichst barrierearm oder barrierefrei ist, achten 18 % der Befragten.
Mieter-Tipp
Vorweihnachtszeit
Adventskränze dürfen an der Wohnungstür befestigt werden. Die Nachbarn im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen. Nicht akzeptieren müssen die Nachbarn aber, wenn das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach den Vorstellungen einer Mietpartei weihnachtlich dekoriert wird und dann auch noch weihnachtliche Duftsprays, wie Tanne, Vanille oder Zimt, versprüht werden.