Neues vom Bundesgerichtshof 06.11.2012

6. November 2012 7:08

Neues vom Bundesgerichtshof

Wasser, Abwasser und Heizkosten in einer Abrechnung
Wenn die Kosten für Kaltwasser und Abwasser zusammen mit den Heizkosten abgerechnet werden und nicht zusammen mit den übrigen „kalten“ Betriebskosten, wird die Abrechnung nicht unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 269/10). Laut Bundesgerichtshof sei entscheidend, dass sich die Summe der von den Mietern zu tragenden Betriebskosten nicht ändert – egal, ob die Wasser- und Abwasserkosten bei den Heizkosten oder bei den übrigen Betriebskosten abgerechnet werden. Das sei ein „Nullsummenspiel“. Auch auf die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dieser Kosten habe es keinen Einfluss, ob sie in der einen oder der anderen Abrechnung eingestellt werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob laut Mietvertrag getrennt Vorauszahlungen für Heizkosten und übrigen Betriebskosten vereinbart sind.

Sonderthema
Vorsicht: Schnee und Eis

Dauerschneefall und Eisglätte – Der nächste Winter kommt bestimmt. Wer muss fegen und streuen? Wann, wo und wie muss geräumt und gestreut werden?
Verantwortlichkeit: Nach den Straßen- und Wegegesetzen der Länder sind eigentlich die Kommunen verantwortlich. Die Städte und Gemeinden übertragen aber durch Ortssatzungen praktisch immer diese Winterpflichten auf die Anlieger, also auf die Grundstückseigentümer und Vermieter. Diese wiederum können beim Abschluss eines Mietvertrages regeln, dass Mieter bei Schnee und Eis abwechselnd fegen und streuen. Vermieter können diese Arbeiten aber auch durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Winterdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten sind Betriebskosten und können bei entsprechender Regelung im Mietvertrag in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.

Aktuelle Infos
Eine überwältigende Mehrheit der Bundesbürger fände es richtig, wenn die Maklercourtage bei der Vermietung von Wohnungen künftig von demjenigen übernommen wird, der den Makler beauftragt. In einer Umfrage für das Hamburger Magazin „Stern“ sprachen sich 77 Prozent der Befragten für eine derartige Regelung aus. Die Länder Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Berlin planen, eine Gesetzesinitiative über den Bundesrat Anfang 2013 einzubringen. Auch der Deutsche Mieterbund fordert seit langem eine Reform des Maklerrechts. Interessant: Der Stern-Umfrage zufolge wird der Vorschlag, die Makler künftig nach dem Bestellerprinzip zu entlohnen – dann müsste im Regelfall der Vermieter zahlen – von den Wählern aller Parteien gut geheißen wird. Am stärksten ist die Zustimmung bei den Anhängern der FDP (86 %), den Grünen (84 %) und den Linken (81 %). Auch die Wähler der SPD (77 %), der Piraten (74 %) und der Union (73 %) würden eine derartige Neuregelung begrüßen.

Mieter-Tipp
Warmwasser
Der Vermieter muss die zentrale Warmwasserversorgung des Mietshauses das ganze Jahr 24 Stunden am Tag in Betrieb halten. Zu seinen Pflichten gehört es, rund um die Uhr ausreichend warmes Wasser mit einer Mindesttemperatur von 40 bis 50 Grad Celsius zur Verfügung zu stellen. Wassertemperaturen von weniger als 40 Grad Celsius sind ein Wohnungsmangel. Der Mieter hat Anspruch auf Abhilfe und solange das Wasser nicht warm wird, kann er die Miete kürzen. Allerdings halten es Gerichte für zumutbar, dass der Mieter das Wasser kurze Zeit ablaufen lässt, bevor warmes Wasser aus der Leitung kommt.