Neues vom Bundesgerichtshof 05.03.2012

5. März 2012 7:21

Bundesgerichtshof

Vermietung an Touristen nicht automatisch Wohnungsmangel

Wenn die Mietwohnung in der Nachbarschaft an Touristen vermietet wird, ist dies nicht immer und automatisch ein Grund, die Miete zu kürzen. Kommt es aber zu konkreten Wohnwertbeeinträchtigungen, können die Nachbarn die Miete mindern, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 155/11). Wichtig ist, dass Mieter keine übertrieben detaillierten Mängelbeschreibungen machen müssen (vgl. auch Newsletter 2012/4). Mieter müssen nicht das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder gar einen bestimmten Minderungsbetrag angeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen, wie hier durch Lärm und Schmutz, reicht eine Beschreibung aus, aus der die Art der Beeinträchtigung, zum Beispiel Partygeräusche, Musik usw., hervorgehen, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welchen Frequenzen diese ungefähr auftreten.

Sonderthema
Maklerprovision, Abstand und Ablöse

Teuer wird es, wenn bei der Wohnungssuche ein Makler eingeschaltet wird. Noch teurer wird es, wenn plötzlich Forderungen nach Abstand oder Ablöse im Raum stehen.
Makler, Teil 2: Trotz Maklervertrag, Maklertätigkeit und Abschluss des Mietvertrages hat ein Makler gemäß Wohnungsvermittlungsgesetz keinen Anspruch auf Provision:
 wenn durch den abgeschlossenen Mietvertrag lediglich das laufende Mietverhältnis fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird;
 wenn die vermittelte Wohnung eine Sozialwohnung oder sonstige preisgebundene Wohnung ist;
 wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist;
 wenn Wohnungsvermittler auf der einen und Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung auf der anderen Seite rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten sind.
Hat der Mieter Maklerprovision gezahlt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, kann er sein Geld zurückverlangen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren.
Aktuelle Infos
Nach einer Studie des Pestel-Instituts, unter anderem vom Deutschen Mieterbund in Auftrag gegeben, müssen jährlich mindestens 130.000 neue Mietwohnungen gebaut werden. Das ist eine Verdoppelung der aktuellen Fertigstellungszahlen im Mietwohnungsbau. Geschieht dies nicht, werden bis zum Jahr 2017 insgesamt 400.000 Mietwohnungen bundesweit fehlen. Schon heute fehlen in den Ballungszentren 100.000 Wohnungen: München – 31.000 Mietwohnungen, Frankfurt am Main – 17.500 Mietwohnungen, Hamburg – 15.000 Mietwohnungen, Stuttgart – 8.000 Mietwohnungen, Köln – 7.000 Mietwohnungen, Düsseldorf – 6.400 Mietwohnungen, Region Hannover – 5.200 Mietwohnungen, Bonn – 5.000 Mietwohnungen, Karlsruhe – 3.600 Mietwohnungen, Freiburg – 3.000 Mietwohnungen.

Mieter-Tipp
Möblierte Wohnung

Mieter einer möblierten Wohnung haben die gleichen Rechte und den gleichen Kündigungsschutz wie Mieter einer unmöblierten Wohnung. Eine Ausnahme gibt es nur für die Fälle, in denen der Mieter möblierte Räume in der Vermieterwohnung selbst anmietet. Als Einzelperson hat dieser Mieter dann praktisch keinen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Etwas besser ist die Rechtslage, wenn der Mieter die möblierten Räume in der Vermieterwohnung zusammen mit seiner Familie anmietet. Dann kann der Vermieter – wie immer bei Einliegerwohnungen – ohne Angabe eines gesetzlichen Kündigungsgrundes, wie Eigenbedarf, kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich jedoch auf drei Monate.