Neues vom Bundesgerichtshof 03.09.2012
3. September 2012 6:33Mietminderung wegen Hundegebell
Wegen ständiger Lärmbeeinträchtigungen durch die vier Hunde der Vermietertochter minderten die Mieter ihre Miete um rund 15 Prozent. Das Amtsgericht gab ihnen Recht. Nachdem die Mieter auch in der Folgezeit die Miete Monat für Monat kürzten, kündigte der Vermieter zwei Jahre später wegen Zahlungsverzugs. Die Mieter hätten den Mangel „Hundegebell“ nicht mehr gemeldet, und die Beschwerden seien auch sehr ungenau gewesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 268/11) wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Der Mieter habe unmittelbar nach der Entscheidung des Amtsgerichts darauf hingewiesen, dass das Hundegebell nach wie vor im gleichen Umfang anhalte und unerträglich sei. Er müsse diese Mängelanzeige, das heißt diese Mitteilung an die Vermieter, nicht ständig wiederholen. In diesem Fall sei es auch nicht notwendig, dass der Mieter jedes Mals aufs Neue wieder Angaben zur Dauer des Bellens, zu dessen Verteilung über den Tag sowie zur Lautstärke des Hundelärms mache. Damit war die Mietminderung berechtigt, es bestand kein Zahlungsverzug, die Kündigung des Vermieters war unbegründet.
Sonderthema
Mietermodernisierung
Bevor Mieter ihre Wohnung selbst modernisieren und Geld in die Wohnung stecken, sollten sie sich rechtlich absichern. Geklärt werden muss, ob die geplante Baumaßnahme überhaupt erlaubt ist oder ob der Vermieter zustimmen muss. Und auch beim Auszug drohen böse Überraschungen. Der Vermieter muss die Investitionen nicht übernehmen, er kann unter Umständen den Rückbau der Mietermodernisierung fordern.
Bauliche Veränderungen, Teil 4: Sind laut Mietvertrag alle Einbauten, Einrichtungen und Installationen des Mieters, selbst von geringfügigem Ausmaß, von einer ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters abhängig, dann darf der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme des Vermieters üblicherweise in den Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs fällt. Also wenn es darum geht, den Telefonanschluss zu verlegen, eine Fernsehzusatzantenne zu errichten, möglicherweise auch, wenn es um die Anbringung einer Markise geht.
Aktuelle Infos
Erneuerbare Energien sind bei neuen Wohngebäuden auf dem Vormarsch. In gut einem Drittel (34,4 %) der 2011 fertiggestellten Wohngebäude ist eine Heizanlage installiert, die erneuerbare Energien verwendet, berichtete das Statistische Bundesamt. Die erneuerbaren Energieträge liegen damit auf Platz 2 hinter Gas, das in 52,6 % der Neubauten als überwiegender Energieträger für die Heizung eingesetzt wird.
Ob dieser Trend durch die Bundespolitik noch einmal verstärkt wird – im Gespräch soll eine Abwrackprämie für Gas- oder Ölheizungen sein, wenn auf erneuerbare Energien umgestellt wird – ist fraglich. Der Bundesumweltminister bestätigte entsprechende Zeitungsberichte nicht. Völlig unklar scheint auch zu sein, wie eine derartige Prämie finanziert werden sollte.
Mieter-Tipp
Wespennest
Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Umlagefähig können nur die Kosten einer regelmäßigen und damit laufenden Ungezieferbekämpfung sein, entschied das Amtsgericht München (412 C 32370/10).