Neues vom Bundesgerichtshof 02.07.2012
2. Juli 2012 7:36Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 207/11) ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurden, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit zum Verständnis erforderlich – die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Zu diesen Mindestanforderungen gehört nicht die Information, aus welchen Gebäuden die Abrechnungseinheit besteht. Werden die Kosten für Gewerbeeinheiten in den Häusern – Frisör, Gaststätte oder Atelier – nicht vorweg abgezogen, macht das die Abrechnung auch nicht zwingend falsch. Zumindest dann, wenn die Wasserkosten nach individuellen Zählern abgerechnet werden, ist ein Vorwegabzug nicht notwendig.
Sonderthema
Umwandlung
Miethäuser können in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden. Dann ist der Eigentümer/Vermieter nicht mehr Eigentümer des ganzen Hauses. Es wird separates Eigentum für jede Wohnung gebildet, für Mieter erhöht sich das Kündigungsrisiko.
Vorkaufsrecht, Teil 2: Um eine Entscheidungsgrundlage zu haben, muss der Mieter natürlich wissen, was im Kaufvertrag steht. Deshalb muss ihm der Vermieter oder der Käufer den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen und ihn dabei auch darauf hinweisen, dass ihm ein Vorkaufsrecht zusteht, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig. Kein Vorkaufsrecht besteht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
Aktuelle Infos
Nachdem bereits zum Jahresbeginn und im Frühjahr rund die Hälfte aller Stromversorger in Deutschland die Preis erhöhte hat, dreht sich die Strompreisspirale auch in diesem Sommer weiter. Nach Angaben des Verbraucherportals Toptarif.de haben etwa 30 kleinere und mittlere Versorger und 6 der 7 Regionaltöchter des größten Stromkonzerns E.ON zum 1. Juni die Preise um 4 bis 7 Prozent erhöht. Ab August wird es dann bei den anderen Großversorgern RWE und EnBW teurer. RWE verlangt dann im Grundversorgungstarif 6,6 Prozent mehr, bei der EnBW zahlen Verbraucher etwa 2,7 Prozent mehr. Der vierte Großversorger Vattenfall hat seine Strompreise in Berlin und Hamburg bereits um Januar um knapp 7 Prozent angehoben. Von den neuen Strompreiserhöhungen im Sommer sind etwa 11 Millionen Haushalte betroffen. Die geplanten Erhöhungen machen durchschnittlich 50 Euro im Jahr aus, in der Spitze bis zu 96 Euro.
Mieter-Tipp
Parkettfußboden
Es ist in Deutschland im Allgemeinen nicht üblich, die Schuhe beim Betreten einer fremden Wohnung auszuziehen. Lädt der Wohnungsinhaber Gäste ein, fallen am nächsten Morgen hässliche Kratzspuren am Parkettfußboden auf und wird als Ursache ausgemacht, dass ein Gast „kleine Steinchen“ zwischen den Profilsohlen gehabt hat, kann der Wohnungsinhaber trotzdem keinen Schadensersatz fordern. Entscheidend ist, dass der Gast den Schaden nicht fahrlässig bzw. schuldhaft herbeigeführt hat. Ein Erwachsener muss beim Betreten einer fremden Wohnung grundsätzlich nur die Schuhe abtreten, es sei denn, der Wohnungsinhaber fordert den Besucher auf, die Schuhe auszuziehen (AG Siegburg 4 C 53/01).