Neues vom Bundesgerichtshof 02.06.2014
2. Juni 2014 6:56Bundesgerichtshof
Mieterhöhung durch Hausverwaltung
Gibt eine Hausverwaltung, die nicht selbst Vermieter ist, im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Mieter ab, ist aus den Umständen regelmäßig zu entnehmen, dass sie im Namen des Vermieters handelt. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 231/13 und BGH VIII ZR 282/13). Die Mieter hatten argumentiert, aus dem Mieterhöhungsschreiben der Hausverwaltung ginge nicht hervor, dass die Hausverwaltung im Namen des Vermieters handeln wollte. Muss es auch nicht, so der Bundesgerichtshof. Es spielt keine Rolle, ob die Mieterhöhung ausdrücklich im Namen des vertretenden Vermieters erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in seinem Namen erfolgt. Die Stellvertretung muss nicht ausdrücklich offengelegt werden, und der Vermieter muss nicht namentlich benannt werden.
Aktuelle Infos
Energieausweis: Schon seit 2009 ist der Energieausweis Pflicht. Seit Mai 2014 müssen die Informationen zur Energieeffizienz des Hauses Kauf- bzw. Mietinteressenten schon bei der Besichtigung vorgelegt werden. Kommt es zum Vertragsabschluss, muss der Energieausweis ausgehändigt werden. nach einer Umfrage von ImmobilienScout24 sind aber offensichtlich die meisten privaten Eigentümer „Energieausweis-Muffel“. Knapp die Hälfte der Eigentümer hat bisher keinen Energieausweis erstellen lassen. Mehr als die Hälfte der Eigentümer gibt an, ihn für überflüssig zu halten. Weitere 38 % der Befragten scheuen den Energieausweis wegen der damit verbundenen Kosten und des Aufwandes. Obwohl das Thema immer wieder in den Medien dargestellt wird, fühlen sich 70 % der Eigentümer mittelmäßig bis schlecht informiert und 40 % der Befragten kennen nicht den Unterschied zwischen einem bedarfsorientierten und einem verbrauchsorientierten Ausweis. Da hilft nur, bei jeder Wohnungsbesichtigung den Energieausweis einzufordern.
15-Prozent-Kappungsgrenze in NRW: Das nordrhein-westfälische Kabinett hat eine Verordnung beschlossen, wonach in 59 Kommunen künftig die Miete in bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von 3 Jahren höchstens um 15 % statt bisher um 20 % steigen darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf hierbei nicht überschritten werden. Die Verordnung soll zum 1. Juni 2014 in Kraft treten und gilt in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Vergleichbare Regelungen gibt es in Bayern, Berlin und Hamburg.
Mietschulden: In Sachsen-Anhalt gibt es immer weniger Mietschuldner und auch die Höhe der meisten Mietschulden ist gesunken. Nach Angaben der beiden großen Wohnungswirtschaftsverbände des Landes haben die Gesamtmietschulden den tiefsten Stand seit 20 Jahren erreicht. Lagen die Außenstände 2005 noch bei 63 Millionen Euro, sind es jetzt nur noch 40 Millionen Euro.
Mieter-Tipp
Baden nach 22.00 Uhr
Baden und Duschen ist auch nach 22.00 Uhr bzw. nach 24.00 Uhr oder sogar mitten in der Nacht erlaubt. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Hausordnung ein nächtliches Dusch- und Badeverbot vorgibt. Eine derartige Klausel ist unwirksam. Waschen und auch nächtliches Duschen bzw. Baden gehören zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden kann. Zeitliche Befristungen darf es nicht geben.