Neues vom Bundesgerichtshof 02.05.2014
2. Mai 2014 9:27Bundesgerichtshof
Keine formelle Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung, wenn Vermieter Zwischenschritte nicht offenlegt
Die Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung setzt voraus, dass die in der Abrechnungseinheit zu verteilenden Gesamtkosten angegeben werden. Das bedeutet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 201/13) aber nicht, dass der Vermieter neben dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr umzulegenden Kosten auch sämtliche zur Ermittlung dieses Betrages erforderlichen Rechenschritte offenlegen muss. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter zu einer Abrechnung des Kalenderjahres verpflichtet ist, er die auf das Kalenderjahr entfallenden Kosten aber aus den jahresübergreifenden Abrechnungen seines Energieversorgers errechnen muss. Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vermieter die entsprechenden Zwischenschritte oder Zwischenrechnungen nicht offenlegt.
Aktuelle Infos
Schonfrist: Das Land Brandenburg hat jetzt im Bundesrat einen Gesetzesantrag eingebracht. Danach sollen die Rechtsfolgen einer Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters vereinheitlicht werden. Die so genannte Schonfristregelung, die heute schon bei einer fristlosen Kündigung gilt. soll auch bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters (mit Kündigungsfrist) gelten. Schonfrist bedeutet, dass Mieter eine fristlose Kündigung durch Zahlung der Mietrückstände wirkungslos machen können. Brandenburg kritisiert jetzt, dass es bei einer ordentlichen Kündigung eine derartige Schonfristenregelung nicht gibt, obwohl der Vermieter in beiden Fällen keinen finanziellen Schaden mehr hat.
Heizung: Fast die Hälfte aller Wohnungen wird mit Gas beheizt (49,2 %). Deutlich weniger Wohnungen (28,8 %) werden mit Heizöl beheizt, Tendenz fallend. An dritter Stelle liegt Fernwärme mit 12,9 %. Immerhin noch 5,3 % der Wohnungen werden mit Strom beheizt, 3,0 % mit Holz, Holzpellets, Koks oder Kohle und 0,8 % der Wohnungen beziehen ihre Heizenergie aus Wärmepumpen.
Wohnungsgrößen in Deutschland: Die Rheinland-Pfälzer und die Saarländer leben in den größten Wohnungen. Nach neuesten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes liegt die durchschnittliche Wohnfläche in beiden Bundesländern bei jeweils ca. 103 Quadratmetern. In den kleinsten Wohnungen Deutschlands leben die Berliner mit ca. 72,4 qm und die Sachsen mit 74,6 qm. Auch in Bayern (96 qm) und Hessen (95,3 qm) sind die Wohnungen größer als im Bundesdurchschnitt, der bei 90,6 Quadratmetern liegt. Mieterwohnungen sind in aller Regel kleiner als Wohnungen von Eigentümern.
Mieter-Tipp
Energieausweis
Ab 1. Mai 2014 gelten neue Vorgaben für den Energieausweis. Dann muss der Energieausweis einem möglichen Käufer oder künftigen Mieter bereits zum Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigung vorgelegt werden. Spätestens nach Abschluss des Vertrages muss der Energieausweis an Käufer oder Mieter ausgehändigt werden. In Immobilienanzeigen müssen ab 1. Mair 2014 bereits die wesentlichen energetischen Kennwerte für die Immobilie angegeben werden. Diese Informationen sind aus dem Energieausweis abzuleiten.