Neues vom Bundesgerichtshof 01.12.2012

3. Dezember 2012 7:16

Bundesgerichtshof

Modernisierung setzt Verbesserung der Mietsache im gegenwärtigen Zustand voraus
Bei Prüfung der Frage, ob die vom Vermieter geplante Modernisierung tatsächlich ein Wohnwertverbesserung für den Mieter mit sich bringt, kommt es auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen an, nicht auf den ursprünglichen Zustand der Mietsache beim Abschluss des Mietvertrages (BGH VIII ZR 56/12).
Hier hatte der Mieter ursprünglich eine Wohnung mit Einzelofen-Heizung angemietet. Im Laufe der Mietzeit baute er mit Einverständnis des Vermieters auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. Jahre später kündigte der Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, unter anderem den Einbau einer Zentralheizung. Aber: Gegenüber der vorhandenen Gasetagenheizung stellt eine Zentralheizung keine Wohnwertverbesserung dar.

Sonderthema

Vorsicht: Schnee und Eis
Dauerschneefall und Eisglätte – Der nächste Winter kommt bestimmt. Wer muss fegen und streuen? Wann, wo und wie muss geräumt und gestreut werden? Wir haben die wichtigsten Urteile zusammengestellt (Teil 3):
Gehwege: Geräumt und gestreut werden müssen in erster Linie die Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein 1,20 Meter breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg 6 U 2402/00). Zugänge zu Mülltonnen oder Parkplätzen müssen nur in einer Breite von etwa 0,50 Meter geräumt werden (OLG Frankfurt 23 U 195/00).
Tiefgarage: Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zugänge zur Tiefgarage (OLG Karlsruhe 14 U 107/07).

Aktuelle Infos
Ein Teilaspekt der Themen „Wohnungsnot in Großstädten“ und „drastisch steigende Mieten“ ist jetzt auch bei Bundesbauminister Dr. Peter Ramsauer angekommen. Er beklagt in einem Spiegel-Interview die studentische Wohnungsnot: „Studenten müssen ordentlich und bezahlbar wohnen können. Dazu brauchen sie auf dem Wohnungsmarkt ein faires Angebot. Sie dürfen nicht Spielball von Preistreibern werden. Es kann nicht sein, dass wir in den Stadtzentren nur noch aufpolierte Luxusappartements sehen und preiswerter Wohnraum immer mehr verschwindet. Nach unseren Zahlen fehlen in Deutschland grob geschätzt 70.000 Studentenwohnungen. Mich wundert manchmal, dass die Studenten sich das Geschäftsgebaren mancher Vermieter oder Makler bieten lassen.“
Uns wundert, dass der Minister nur die studentischen Wohnungsprobleme sieht.

Mieter-Tipp

Vögel füttern erlaubt
Das Aushängen von Futterglocken und Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist erlaubt und kann von Seiten des Vermieters nicht beanstandet werden. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist heute weit verbreitet und kann nicht verboten werden. Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist dann nicht zu vermeiden, stellt aber keinen vertragswidrigen Zustand dar und berechtigt die Nachbarn nicht zu einer Mietminderung.