Neues vom Bundesgerichtshof 01.02.2013
1. Februar 2013 10:58Bundesgerichtshof
Mietminderung bei Fassadeneinrüstung und Dachabbau
Wenn über einen Zeitraum von vier Monaten die Fassade des Gebäudes eingerüstet ist, ist das eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs. Zwei Wochen andauernde Dacharbeiten sind keine unerhebliche Beeinträchtigung, so dass die betroffenen Mieter zu einer Mietminderung berechtigt sind, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 181/12). Die Richter erklärten, es läge auf der Hand, dass die Nutzung einer Dachgeschosswohnung erheblich eingeschränkt sei, wenn sämtliche Dachziegel entfernt und zum Abtransport über eine Bauschuttrutsche in einen Container befördert werden. Ist der Balkon durch herabgefallenen Schutt in Mitleidenschaft gezogen, steht unmittelbar vor den Fenstern monatelang ein Gerüst, dann sind das erhebliche Beeinträchtigungen.
Sonderthema
Treppenhaus und Flure
Treppenhaus und Flur gehören zwar auch zur Mietsache, sind aber Gemeinschaftsräume, wie Waschküche, Speicher oder Partykeller. Bei der Nutzung müssen sich die Mieter untereinander arrangieren. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht:
Mieter dürfen Fußmatten vor ihrer Tür auslegen (AG Tempelhof-Kreuzberg 19 C 27/98). Bei schlechter Witterung dürfen Schuhe auf der Fußmatte abgestellt werden. Im Hausflur darf eine Madonna-Figur aufgestellt werden (AG Münster 3 C 2122/03). Blumenkübel auf Zwischenpodesten oder vor der Haustür, ein kleiner Schuhschrank sind erlaubt (AG Köln 222 C 426/00), wenn Mitbewohner bei der Nutzung des Treppenhauses nicht beeinträchtigt werden.
Aktuelle Infos
Bis zum 31. Dezember 2013 müssen Vermieter testen, ob Legionellen im Trinkwasser eines Hauses zu finden sind. Die Bakterien können die so genannte Legionärskrankheit hervorrufen, eine gefährliche Form der Lungenentzündung. Die Keime gedeihen am besten in 25 bis 50 Grad Celsius warmem, stehendem Wasser. Sie werden über die Atemwege übertragen, zum Beispiel beim Duschen. Die Kosten der Legionellen-Überprüfung sind Betriebskosten. Spätestens nach drei Jahren muss der Vermieter eine erneute Legionellen-Überprüfung veranlassen. Bei einer zu hohen Legionellen-Konzentration muss er ggf. Sanierungsmaßnahmen ergreifen – auf eigene Kosten.
Das 77 Jahre alte Monopol der Schornsteinfeger wurde zum 1.1.2013 abgeschafft. Seit Beginn diesen Jahres dürfen Hauseigentümer selbst entscheiden, wer bei Ihnen arbeitet und zu welchem Preis. Zwar obliegen Kontrollen der Feuerstätten, Abnahme von Kaminen und damit Fragen der Brandsicherheit nach wie vor dem Bezirksschornsteinfeger, doch das Kehren des Kamins, Prüfen der Abgaswege oder Immissionsmessungen können jetzt auch Anlagenmechaniker übernehmen.
Mieter-Tipp
Vorsicht: GEZ
Der Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühr) muss seit dem 1. Januar nicht mehr pro Person und Fernseher bzw. Radio gezahlt werden, sondern pro Haushalt. Jetzt müssen viele Verbraucher besonders aufpassen, dass sie nicht zu viel zahlen. Betroffen sind vor allem unverheiratete Paare, Wohngemeinschaften und Kinder mit eigenem Einkommen, die noch bei den Eltern wohnen. Hier zahlte möglicherweise bisher jeder Bewohner 17,98 Euro im Monat. Die Betroffenen müssen jetzt aktiv werden, denn die Umstellung auf „Haushalt“ erfolgt nicht automatisch. Waren in einem Haushalt mehrere Gebührenzahler angemeldet, muss eine Abmeldung erfolgen – schriftlich und mit Unterschrift. Die gilt dann für die Zukunft.